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   VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17   

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VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17 (https://dejure.org/2020,35347)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 28.05.2020 - 14 K 20290/17 (https://dejure.org/2020,35347)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 (https://dejure.org/2020,35347)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 48 S 1 BeamtStG
    Pflicht einer ehemaligen Bürgermeisterin und eines ehemaligen Kämmerers zum Schadenersatz wegen Verletzung von Kontroll- und Aufsichtspflichten in der Gemeindefinanzverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • VG Regensburg, 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573
    Auszug aus VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
    Dem Dienstherrn steht es frei, einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Bediensteten - auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses - entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege mittels allgemeiner Leistungsklage geltend zu machen (vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 - 9 K 3717/14 - juris, Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 11).

    Darüber hinaus liegt eine Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1 darin begründet, dass sie - entgegen der Vorschrift des § 114 Abs. 5 Satz 1 GemO - trotz mehrfacher Erinnerungen seitens der GPA und der Rechtsaufsichtsbehörde sowie entsprechender Ankündigungen ihrerseits, Stellungnahmen hinsichtlich der in den Prüfungsberichten 2006 und 2010 enthaltenen, die Jahresrechnungen betreffenden, unerledigten Feststellungen nicht abgegeben hat, so dass das Landratsamt B. mit Schreiben vom 29.01.2014 letztlich nur eine eingeschränkte Bestätigung nach § 114 Abs. 5 Satz 3 GemO hat erteilen können (vgl. zur Dienstpflichtverletzung im Falle der Zusicherung künftiger Beachtung auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 21).

    Einer Erstreckung auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens bedarf es hingegen nicht (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 C 15.98 - juris, Rn. 23, VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Als für die Behebung dieser Missstände verantwortliche Bürgermeisterin (hierzu siehe oben) hätte es ihr zudem einleuchten müssen, dass sie sich über einschlägige Vorschriften (hier insbesondere: §§ 95, 95 b, 114 Abs. 5 sowie § 116 GemO) Kenntnis zu verschaffen, diese Gesetze zu beachten sowie deren Beachtung durch die Verwaltung zu überwachen hatte (vgl. hierzu auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 25).

    Sollte sich dies tatsächlich so zugetragen haben - der Beklagte zu 2 hat sich hierzu nicht geäußert -, zeigt dies vielmehr, dass die Beklagte zu 1 ohne Weiteres auf den Beklagten zu 2 vertraut hat, anstatt ihrer Führungsaufgabe gerecht zu werden (vgl. zu dieser Konstellation auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 16).

    Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier tatrichterlicher Überzeugung zu treffen, § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 06.04.1976 - VI ZR 246/74 - juris, Rn. 117; VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 27).

    Es darf also nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass die konkrete Pflichtverletzung die jeweilige Schadensfolge ausgelöst hat (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 3.5 m.w.N.; vgl. auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 27).

  • VG Karlsruhe, 28.11.2016 - 9 K 3717/14

    Inanspruchnahme des ehemaligen Bürgermeisters auf Schadensersatz durch die

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
    Gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG ist für Klagen wegen des öffentlichen-rechtlichen Ausgleichsanspruches nach § 48 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da dieser - auch im vorliegenden Fall geltend gemachte - Anspruch seine Grundlage im Beamtenverhältnis findet (vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 - 9 K 3717/14 - juris, Rn. 26; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 6.5).

    Dem Dienstherrn steht es frei, einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Bediensteten - auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses - entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege mittels allgemeiner Leistungsklage geltend zu machen (vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 - 9 K 3717/14 - juris, Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 11).

    Denn das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt für die klagweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 54, Rn. 7; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 6.5; so auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 - 9 K 3717/14 - juris, Rn. 28).

    Zudem kann der Anspruch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden, sofern die Pflichtverletzung - wie hier - während der aktiven Dienstzeit erfolgt ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 - 9 K 3717/14 - juris, Rn. 31 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 zum nahezu wortgleichen § 24 SG).

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
    Insoweit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Aufwendung erfolgt (Betrachtung "ex ante"), insbesondere auf das in jenem Zeitpunkt Angemessene und Zumutbare (BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 118/06 - juris, Rn. 31; BGH, Urteil vom 24.04.1990 - VI ZR 110/89 - juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom Urteil vom 06.04.1976 - VI ZR 246/74 - juris, Rn. 116; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04 - juris, Rn. 7).

    Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier tatrichterlicher Überzeugung zu treffen, § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 06.04.1976 - VI ZR 246/74 - juris, Rn. 117; VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 27).

  • BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 22.16

    Dienstherr nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt sowie Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 22.16 - juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris, Orientierungssatz und Rn. 4 m.w.N.).

    Da die Anordnung dieser gesamtschuldnerischen Haftung aber nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn dient, stellt es sich regelmäßig - wie hier auch - ermessensfehlerfrei dar, wenn der Dienstherr die Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- oder Verursachungsbeiträge jeweils in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht (BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 22.16 - juris, Leitsatz 2 sowie Rn. 32 f., Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 48, Rn. 7).

  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
    Insoweit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Aufwendung erfolgt (Betrachtung "ex ante"), insbesondere auf das in jenem Zeitpunkt Angemessene und Zumutbare (BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 118/06 - juris, Rn. 31; BGH, Urteil vom 24.04.1990 - VI ZR 110/89 - juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom Urteil vom 06.04.1976 - VI ZR 246/74 - juris, Rn. 116; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04 - juris, Rn. 7).

    Dort, wo der Geschädigte die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt und zu diesem Zwecke Aufwendungen erbringt, ist eine etwaige unangemessene Veranlassung von Kosten somit nicht erst unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zu prüfen, sondern besteht eine Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen des Vorgehens eines verständigen Menschen halten (BGH, Urteil vom 24.04.1990 - VI ZR 110/89 - juris, Rn. 22).

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
    Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, weil hier die Schadensersatzklage, welche die Frage nach der grundsätzlichen Leistungsverpflichtung im Hinblick auf die externen Beratungskosten des Herrn F. beinhaltet, bereits zeitgleich mit dem Feststellungsbegehren erhoben worden ist (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12.07.2000 - 7 C 3.00 - juris, Rn. 16).

    Anders als bei einem gegen die öffentliche Hand gerichteten Feststellungsbegehren, für das eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität regelmäßig angenommen wird (BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 - VI C 8.69 - juris, Rn. 12, seither st. Rspr., vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12.07.2000 - 7 C 3.00 - juris, Rn. 16), ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagten - als natürliche Personen - ab dem 16.11.2017 angefallene Beratungskosten des Herrn F. ohne Weiteres begleichen werden.

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
    Voraussetzung für eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für einen künftigen Schaden ist, dass ein solcher Schaden tatsächlich auch droht, wobei die Frage, ob dafür die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreicht (so beispielsweise: BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06 - juris) oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür gegeben sein muss (diese Ansicht vertretend: BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03 - juris), uneinheitlich beantwortet wird (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 25.02.2010 - VII ZR 187/08 - juris, Rn. 12).
  • BVerwG, 19.07.2001 - 2 C 42.00

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten wegen erhöhten

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
    Bei der Beurteilung des zu ersetzenden Schadens finden im Rahmen des § 48 BeamtStG die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB entsprechende Anwendung (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 3.4; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 - 2 C 42.00 - juris, Rn. 13 für den Schadensersatzanspruch nach § 78 BBG).
  • BGH, 25.02.2010 - VII ZR 187/08

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Feststellung der Ersatzpflicht für einen

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
    Voraussetzung für eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für einen künftigen Schaden ist, dass ein solcher Schaden tatsächlich auch droht, wobei die Frage, ob dafür die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreicht (so beispielsweise: BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06 - juris) oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür gegeben sein muss (diese Ansicht vertretend: BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03 - juris), uneinheitlich beantwortet wird (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 25.02.2010 - VII ZR 187/08 - juris, Rn. 12).
  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17
    Anders als bei einem gegen die öffentliche Hand gerichteten Feststellungsbegehren, für das eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität regelmäßig angenommen wird (BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 - VI C 8.69 - juris, Rn. 12, seither st. Rspr., vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12.07.2000 - 7 C 3.00 - juris, Rn. 16), ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagten - als natürliche Personen - ab dem 16.11.2017 angefallene Beratungskosten des Herrn F. ohne Weiteres begleichen werden.
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75

    Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinne der

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

  • BGH, 08.10.2002 - VI ZR 182/01

    Unkenntnis des Geschädigten über den Schadenshergang und die Person des

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57

    Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06

    Haftung des Spediteurs bei Abhandenkommen von Transportgut; Mitverschulden des

  • BVerwG, 22.11.2006 - 2 B 47.06

    Voraussetzungen und Darlegungserfordernis betreffend einer für eine

  • VG Regensburg, 18.01.2019 - RN 1 K 14.2132

    Schadenersatzklage des Freistaats Bayern gegen ehemaligen Behördenleiter

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • BVerwG, 18.02.1981 - 2 B 4.80

    Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn - Haftung für Eigenschäden des

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 68.66

    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des

  • BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19

    Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer; Wartepflicht bei Ablehnungsgesuch;

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 118.03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtverlegung der

  • BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 12.98

    Schadenersatzpflicht des Beamten, Anforderungen an Feststellung wiederholter

  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

  • BFH, 10.06.2008 - I B 211/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - keine Revisibilität

  • VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
    Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten oder ehemaligen Beamten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 50, m. w. N.), - hier waren die Beklagten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf als hauptamtliche Bürgermeister beziehungsweise gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf als Beigeordnete Beamte auf Zeit gewesen - , wegen einer Pflichtverletzung zur aktiven Dienstzeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur.

    Dem Dienstherrn steht es frei, einen öffentlich-rechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber einem (ehemaligen) Beamten entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege mittels allgemeiner Leistungsklage geltend zu machen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 46, m. w. N.).

    Denn das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt für die klageweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 47, m. w. N.).

    Es darf also nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass die konkrete Pflichtverletzung die jeweilige Schadensfolge ausgelöst hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 94, m. w. N.).

    Mit bedingtem Vorsatz handelt, wer es für möglich hält, eine Pflichtverletzung zu verwirklichen und diese Folge billigend in Kauf nimmt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris, Rn. 67, m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2021 - 4 S 2078/20

    Schadensersatzanspruch nach § 48 BeamtStG gegen Bürgermeister

    Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 - wird abgelehnt.
  • VG Wiesbaden, 01.06.2022 - 3 K 1520/16

    Klage einer Gemeinde gegen ihren ehemaligen Bürgermeister auf Schadensersatz i.

    Denn das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt für die klagweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 54, Rdnr. 7; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rdnr. 6.5; so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris Rdnr. 47).

    Das Begleichen von Rechnungen stellt einen Vorgang dar, der dem operativen Tagesgeschäft des Eigenbetriebs zuzuordnen ist, weshalb eine Beaufsichtigungspflicht des Bürgermeisters als Leiter der Gemeindeverwaltung grundsätzlich ausscheidet (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris).

  • VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22

    Klage einer Gemeinde gegen den ehemaligen Leiter eines Eigenbetriebs auf

    Denn das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt für die klagweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 54, Rdnr. 7; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rdnr. 6.5; so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris Rdnr. 47).
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