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   VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14   

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VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14 (https://dejure.org/2014,36851)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2014 - 7 K 3274/14 (https://dejure.org/2014,36851)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 28. November 2014 - 7 K 3274/14 (https://dejure.org/2014,36851)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Kindes auf Erstattung der (Mehr-)Kosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz; Gesetzlicher Anspruch von Kindern unter drei Jahren auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege; Sekundäranspruch auf ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 24 Abs 2 SGB 8, § 24 Abs 3 SGB 8, § 36a Abs 3 SGB 8, § 90 Abs 3 SGB 8
    Nichterfüllung des Anspruch von Kindern unter drei Jahren auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege; Mehrkostenerstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis; Kinder- und Jugendhilfe ( SGB VIII ) - Anspruch auf frühkindliche Förderung; Kitaplatz U 3; Selbstbeschaffung; Kostenerstattung; Kapazitätserschöpfung; Unmöglichkeit; Verwaltungsgerichtlicher Primärrechtsschutz; Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stadt Stuttgart unterliegt im Rechtsstreit um KITA-Platz hinsichtlich Erstattung geltend gemachter Mehrkosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattung der (Mehr-)Kosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz

  • stuttgarter-zeitung.de (Pressebericht, 28.11.2014)

    Kita-Urteil in Stuttgart: Gericht kritisiert Vergabesystem der Stadt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Stadt Stuttgart unterliegt im Rechtsstreit um KITA-Platz hinsichtlich Erstattung geltend gemachter Mehrkosten

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII kann zu Kostenerstattungsanspruch gegen Kommune führen

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Platz in privater Kita

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stadt muss für Mehrkosten für selbstbeschafften KITA-Platz aufkommen - VG Stuttgart bejaht Anspruch auf Kostenerstattung

Sonstiges

  • stuttgart.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Zum Rechtsstreit um Kita-Platz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 791
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
    Erfüllt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den gesetzlichen Anspruch von Kindern unter drei Jahren auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung nicht, hat das Kind nach Maßgabe des § 36a Abs. 3 SGB VIII entsprechend einen Anspruch auf Erstattung der (Mehr-)Kosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, juris).

    Ebenfalls unter dem 12.11.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass sie wegen der geltend gemachten Kostenerstattung für die private Kindertageseinrichtung noch auf die ausführliche Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (5 C 35.12) warte.

    Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter zusammengefasst Folgendes vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.09.2013 (5 C 35/12) entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Selbstbeschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes dann vorliege, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf des Kindes in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen hätten und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe.

    Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 - vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2014 - 7 A 10276/14

    Anspruch auf einen Kindergartenplatz; Person des Anspruchsinhabers;

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte.

    Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ - jeweils juris).

  • VGH Hessen, 04.02.2014 - 10 B 1973/13

    Betreuungsplatz für Kind unter drei Jahren

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris).

    Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ - jeweils juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.11.2000 - 2 M 32/00
    Auszug aus VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
    Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

    Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ - jeweils juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2012 - 7 A 10671/12

    Stadt Mainz muss Kosten für private Kinderkrippe tragen

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
    Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 - vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren.

    Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ - jeweils juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2013 - 12 S 2175/13

    Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren - Betreuung durch Tagespflegeperson

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris).
  • VG Mainz, 10.05.2012 - 1 K 981/11

    Kein Kita-Platz - Stadt muss Kosten für Privatbetreuung ersetzen

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
    Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ - jeweils juris).
  • VG Köln, 09.05.2014 - 19 K 5305/13

    Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Kinderbetreuung

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
    85 Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2014 - 12 B 70/14

    Erstattung der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
    Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 12 B 793/13

    Im Rahmen der U3-Betreuung können Eltern auf die Inanspruchnahme einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - 12 B 17/14

    Anspruch der Eltern auf einen ganztägigen Betreuungsplatz für das Kind in einer

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 16.01

    Kindergarten, Übernahme von Teilnahmebeitrag; Teilnahmebeitrag, Übernahme eines -

  • VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719

    Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz

    Zu erstatten sind damit in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 477 f.; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 6. Aufl. 2016, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 44; siehe auch OVG NRW, B. v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]).

    Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 35 m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 23 a.E.; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 48 m. w. N.), die sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bestimmung - wie etwa der in der Wunscheinrichtung zu zahlende Betrag - fehlen, im Wege einer typisierenden Betrachtung nach dem jeweiligen Durchschnitt der (gegebenenfalls nach dem Elterneinkommen gestaffelten) Beiträge der kommunalen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers richten, allerdings nur dann, wenn den Eltern und dem Kind die Übernahme eines solchen Beitrags überhaupt gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zuzumuten gewesen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [452 f.] Rn. 39; siehe auch Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m. w. N.).

    Die Selbstbeschaffung ist entgegen dieser Auffassung vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch überhaupt und lässt ihn deshalb gerade nicht entfallen (so zutreffend VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]; im Ergebnis ebenso Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 23 ff.; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216 [1218]; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 41 ff.).

    Es verstieße gegen die gesetzliche Gewährleistung des Rechtsanspruchs schlechthin, wenn der Hilfebedürftige seiner Rechte alleine deshalb verlustig ginge, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1259] Rn. 37 a.E. m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]) und in der Folge im Wege der Selbstbeschaffung tätig werden musste (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [453 f.] Rn. 43).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 7 K 3274/14 - insoweit geändert, als das Verwaltungsgericht die Beklagte darin verurteilt hat, dem Kläger für entstandene Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe E... B... Club in Stuttgart für den Zeitraum von August 2013 bis Juni 2014 einen Betrag von mehr als 3.922,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2014 zu erstatten.

    Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 7 K 3274/14 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für den Monat November 2014 weitere 342,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2016 zu erstatten.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 7 K 3274/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 7 K 3274/14 - mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für den Monat November 2014 weitere 342,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2016 zu erstatten.

  • VG Darmstadt, 13.09.2016 - 5 K 404/14

    Kosten für Kinderbetreuung

    Dem subjektivöffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (VG Stuttgart, U. v. 28.11.2013 - 7 K 3274/14 - juris, Rn. 65).

    Insoweit ist ein nur begrenzt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungsspielraum anzuerkennen (VGH München, U. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - juris, Rn. 39; OVG RP, U. v. 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - juris, Rn. 35; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 - juris, Rn. 93).

    Der Beklagte ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. nur VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 - juris, Rn. 63 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191

    Anspruch auf Kinderkrippenplatz; Sekundäranspruch; Aufwendungsersatz;

    Zu erstatten sind damit in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 477 f.; Kaiser, in: Kunkel, 5. Aufl. 2014, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Grube, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 24 Rn. 44; siehe auch OVG NRW, B.v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U.v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]).

    Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII (vgl. OVG NRW, B.v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 35 m.w.N.; VG Stuttgart, U.v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]), die sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bestimmung - wie etwa der in der Wunscheinrichtung zu zahlende Betrag - fehlen, im Wege einer typisierenden Betrachtung nach dem jeweiligen Durchschnitt der (gegebenenfalls nach dem Elterneinkommen gestaffelten) Beiträge der kommunalen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers richten, allerdings nur dann, wenn den Eltern und dem Kind die Übernahme eines solchen Beitrags überhaupt gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zuzumuten gewesen wäre (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m.w.N.).

    Die Selbstbeschaffung ist entgegen dieser Auffassung vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch überhaupt und lässt ihn deshalb gerade nicht entfallen (so zutreffend VG Stuttgart, U.v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]; im Ergebnis ebenso Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 27; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216 [1218]; Grube, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 24 Rn. 41 ff.).

    Es verstieße gegen die gesetzliche Gewährleistung des Rechtsanspruchs schlechthin, wenn der Hilfebedürftige seiner Rechte alleine deshalb verlustig ginge, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1259] Rn. 37 a.E. m.w.N.; VG Stuttgart, U.v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]) und in der Folge im Wege der Selbstbeschaffung tätig werden musste.

  • VG Freiburg, 12.04.2016 - 4 K 338/16

    Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung; zuständige Behörde in

    Der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer (Kinder-)Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege beruht auf § 24 Abs. 2 SGB VIII. Dieser Rechtsanspruch richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( siehe u. a. Bayer. VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, juris; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 RdNr. 18 ).

    So sind im Fall zulässiger Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, die auch im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 ff. SGB VIII rechtlich möglich ist ( vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, NJW 2014, 1256; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014, a.a.O. ), nach ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung ( in § 36a Abs. 3 SGB VIII ) nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nicht aber die Gemeinden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet; das wäre, wenn die Zuweisung von Plätzen in diesen Einrichtungen den Gemeinden obläge, ein unverständliches, systemfremdes Ergebnis.

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