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   VG Stuttgart, 30.03.2015 - 5 K 963/15   

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https://dejure.org/2015,6601
VG Stuttgart, 30.03.2015 - 5 K 963/15 (https://dejure.org/2015,6601)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2015 - 5 K 963/15 (https://dejure.org/2015,6601)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30. März 2015 - 5 K 963/15 (https://dejure.org/2015,6601)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme eines aufgrund einer irrigen Rechtsauffassung erteilten Drei-Jahres-Jagdscheins

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 BJagdG
    Widerruf der Erteilung eines Jagdscheins wegen Rechtsirrtums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BJagdG § 18; LVwVfG § 48; WaffG § 45
    Jagdrecht; Waffenrecht - Jagdschein; Waffenbesitzkarte; Rücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Hannover, 05.08.2003 - 11 B 2429/03

    Bundeszentralregister; Einziehung; Ermessen; Jagdschein; Jägerprüfung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2015 - 5 K 963/15
    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut stellt diese Vorschrift auf das Bekanntwerden von Tatsachen ab und nicht darauf, ob aus bekannten Tatsachen der zutreffende rechtliche Schluss gezogen wird (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 5. August 2003 - 11 B 2429/03 -, juris Rn. 15 f.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 K 2217/98 -, juris Rn. 18; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: September 2014, zu § 18 BJagd Nr. 1.2.2; wohl anderer Auffassung Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 18 Rn. 1).

    23 § 18 Satz 1 BJagdG verdrängt für die tatbestandlich geregelten Fälle - wie die der Unzuverlässigkeit - als spezielle Norm die Vorschriften über die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten nicht (VG Hannover, Beschluss vom 5. August 2003 - 11 B 2429/03 -, juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2011 - 10 S 625/11

    Fahrerlaubnisentzug; Begründung der Sofortvollzuganordnung; Interessenabwägung

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2015 - 5 K 963/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. zum Folgenden Beschluss vom 20. September 2011 - 10 S 625/11 -, juris Rn. 4) können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem die Vorschriften über Jagdscheine (§§ 15 ff. BJagdG) funktional zuzuordnen sind, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen.

    Da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich eine - von der materiellen Prüfung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2011 - 10 S 625/11 -, juris Rn. 5 m.w.N.), ist es nicht von Bedeutung, ob die verlautbarten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen.

  • VG Sigmaringen, 06.10.1998 - 4 K 2217/98

    Rücknahme eines Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte; Voraussetzungen für eine

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2015 - 5 K 963/15
    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut stellt diese Vorschrift auf das Bekanntwerden von Tatsachen ab und nicht darauf, ob aus bekannten Tatsachen der zutreffende rechtliche Schluss gezogen wird (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 5. August 2003 - 11 B 2429/03 -, juris Rn. 15 f.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 K 2217/98 -, juris Rn. 18; Leonhardt, Jagdrecht, Stand: September 2014, zu § 18 BJagd Nr. 1.2.2; wohl anderer Auffassung Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 18 Rn. 1).

    Die gegenteilige Auffassung (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 K 2217/98 -, juris) würde in dem von § 18 BJagdG nicht erfassten Fall, dass der Jagdschein erteilt wurde, obwohl er aufgrund einer der Behörde bekannten Tatsache nicht hätte erteilt werden dürfen, wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage zu dem vom Gesetzgeber kaum gewollten Ergebnis führen, dass der Inhaber des Jagdscheins diesen behalten darf (vgl. VG Hannover, a.a.O.).

  • VG Münster, 05.03.2010 - 1 L 106/10

    Klage gegen Einzug des Waffenscheins

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2015 - 5 K 963/15
    Die Anordnung der Rückgabe des Jagdscheins müsste im Falle einer Ungültigerklärung und Einziehung nach § 18 Satz 1 BJagdG zwar wohl auch auf diese Vorschrift gestützt werden (VG Münster, Beschluss vom 5. März 2010 - 1 L 106/10 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2015 - 5 K 963/15
    Denn diese beginnt (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 [362]).
  • VG Karlsruhe, 19.12.2019 - 10 K 6804/19

    Waffenbesitzkarte: Wer im Wohngebiet auf Tauben schießt, ist unzuverlässig

    Denn es ist davon auszugehen, dass das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde insoweit § 48 LVwVfG als Rechtsgrundlage heranziehen und das ihm in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausüben wird (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2015 - 5 K 963/15 -, juris Rn. 22 m.w.N. zur Zulässigkeit des Abstellens auf den voraussichtlichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - 5 S 1711/17

    Rücknahme eines rechtswidrig erteilten Jagdscheins; Ermächtigungsgrundlage

    Die gegenteilige - auch vom Antragsteller vertretene - Auffassung würde in dem von § 18 Satz 1 BJagdG nicht erfassten Fall, dass der erteilte Jagdschein aufgrund einer der Behörde bekannten Tatsache nicht hätte erteilt werden dürfen, wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage zu dem Ergebnis führen, dass ein entgegen den gesetzlichen Vorschriften erteilter Jagdschein nicht zurückgenommen werden dürfte (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 22.6.1994 - 1 M 94/94 - DÖV 1995, 77, juris Rn. 5; VG Stuttgart, Beschluss vom 30.3.2015 - 5 K 963/15 - juris Rn. 23; VG Hannover, Beschluss vom 5.8.2003 - 11 B 2429/03 - juris Rn. 18).
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