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   VG Stuttgart, 30.04.1993 - 4 K 1137/91   

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https://dejure.org/1993,29784
VG Stuttgart, 30.04.1993 - 4 K 1137/91 (https://dejure.org/1993,29784)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.1993 - 4 K 1137/91 (https://dejure.org/1993,29784)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30. April 1993 - 4 K 1137/91 (https://dejure.org/1993,29784)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz und ausführliche Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Zulassung eines VM als Versicherungsberater, Gefahr der Interessenkollision

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  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz und ausführliche Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Zulassung eines VM als Versicherungsberater, Gefahr der Interessenkollision

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83

    Versicherungsmakler als Sachwalter

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.04.1993 - 4 K 1137/91
    Demgegenüber ist VM, wer für einen anderen Versicherungsschutz schafft, ausgestaltet und abwickelt, ohne selbst VN oder Versicherer zu sein (im Anschluss an BGH, 22.05.1985 - IV a ZR 190/83 - LS 4 m.w.N., BGHZ 94, 356, 358 - Victoria 1 -).

    Der VM hat nämlich in diesen Fällen immer ein Interesse daran, dass es zu einem Vertragsabschluss bei einem VU - sei es aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, einer Übung des Versicherungsvertragsrechtes (im Anschluss an BGH, BGHZ 94, 356) oder aufgrund Gewohnheitsrechtes kommt, weil er nur dann seine Courtage vom Versicherer erhalten wird.

    Auch der Einwand des Klägers, eine Interessenkollision bestehe deshalb nicht, weil auch der VM auf Seiten seines Kunden als treuhänderischer Sachwalter anzusehen sei (siehe dazu BGHZ 94, 356, 359), führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.04.1993 - 4 K 1137/91
    Der Gesetzgeber hat, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 05.05.1987 (NJW 88, 543 ff. = Rbeistand 87, 182) die Nichtberücksichtigung der Teilerlaubnisform des Sachbereiches der Versicherungsberatung in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.d.F. von Art. 2 Nr. 1 des 5. ÄndG zur BRAGO vom 18.08.1980 (BGBl. I, 1503) für verfassungswidrig erklärt hatte - ohne jedoch eine abschließende Festlegung des Berufsbildes des Versicherungsberaters zu treffen, diese vielmehr dem Normgeber überlassen hatte, bei Wiedereinfügung diese Teilerlaubnisform in Art. 1 § 1 Ziff. 2 RBerG inhaltlich Bezug genommen auf eine Berufsbilddefinition des Reichsjustizministers in einer Allgemeinverfügung vom 05.77.1938.

    Daher kann der Versicherungsberater beim Abschluss eines Versicherungsvertrages als von seinem Mandanten beauftragter Mittler gegenüber dem VU auch nur deshalb tätig werden, weil sichergestellt ist, dass er zu keinem VU eine Interessenbindung hat (unter Bezugnahme auf BVerfG, 05.05.1987, NJW 88, 543, 544 = Rbeistand 87, 182).

  • BGH, 05.04.1967 - Ib ZR 56/65

    Voraussetzungen für die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Umfang der

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.04.1993 - 4 K 1137/91
    Die Erteilung einer Erlaubnis gem. Art. 1 § 1 Nr. 2 RBerG (unter Bezugnahme auf BGH, NJW 67, 1562, 1563 zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des RBerG auf VM ) ist bereits dann zu versagen, wenn der Antragsteller persönlich ungeeignet für den Beruf eines Versicherungsberaters ist (Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG).
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