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   VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19   

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VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19 (https://dejure.org/2020,3348)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2020 - 9 K 5037/19 (https://dejure.org/2020,3348)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - 9 K 5037/19 (https://dejure.org/2020,3348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 2 Nr 3 SGB 8, § 24 SGB 8
    Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung einer selbstständigen Tagesmutter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB VIII § 24
    Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung; Zuzahlung von Gemeinden Angemessenheit Unbestimmter Rechtsbegriff Beurteilungsspielraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angemessene Aufwendungen einer Tagesmutter für Alterssicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Stuttgart, 30.07.2012 - 7 K 3/11

    Zum Anspruch einer Tagespflegeperson auf hälftige Erstattung von Beiträgen zur

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
    Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Stuttgart vom 30.07.2012 (Az. 7 K 3/11) mit, dass nur Beiträge, die aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultierten, als vom öffentlichen Jugendhilfeträger erstattungsfähig anzusehen seien.

    Mit Urteil vom 30.07.2012 habe das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 7 K 3/11) entschieden, dass nur Beiträge, die aus Einkommen aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren, als vom öffentlichen Jugendhilfeträger erstattungsfähig anzusehen seien.

    Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1. Januar 2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2012 - 7 K 3/11 - m.w.N).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
    Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.10.2018 (Az. 5 C 18/16, juris Rn. 10 ff.) ausführlich dargelegt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson über einen Beurteilungsspielraum verfügen.

    Demzufolge hat das Gericht zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Angemessenheit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 21 mit Verweis auf die stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.08.2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 - und vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils juris und m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 59).

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 53 ff. m.w.N.) kann die gerichtliche Überprüfung nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive.

    Demzufolge hat das Gericht zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Angemessenheit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 21 mit Verweis auf die stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.08.2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 - und vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils juris und m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 59).

  • VG Schleswig, 11.02.2010 - 15 A 162/09

    Erstattungsanspruch von Aufwendungen zur Alterssicherung i.R.d. Kindertagespflege

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
    Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vorliegend dem Beklagten, bei der Entscheidung über die Angemessenheit ein Beurteilungsspielraum zusteht (Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 23 Rn. 25; a.A. ohne Begründung VG Schleswig, Urteil vom 11.02.2010 - 15 A 162/09 -, beck-online mit Verweis auf Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 30, ebenso ohne Begründung).

    Die Frage der Angemessenheit ist darüber hinaus höchst komplex, denn sie bezieht sich sowohl auf die Art der Alterssicherung als auch auf die Höhe der Aufwendungen (Etzold in BeckOGK, SGB VIII, Stand 01.12.2019, § 23 Rn. 32 mit Verweis auf VG Schleswig, Urteil vom 11.02.2010 - 15 A 162/09 -, beck-online).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 4 LB 262/12

    Hhälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
    Die Entscheidung des Beklagten, für die Berechnung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung lediglich die von ihm gezahlten Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung nach §§ 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII zu berücksichtigen und die gemeindlichen Zuzahlungen außer Acht zu lassen, ist rechtsfehlerfrei (hinsichtlich der Beschränkung auf Beträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 29 mit Verweis auf den Willen des Gesetzgebers).
  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 50.15

    Sachbescheidungsinteresse; formelle Begründung; Mietleitung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
    Demzufolge hat das Gericht zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Angemessenheit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 21 mit Verweis auf die stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.08.2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 - und vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils juris und m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 59).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.16

    Akteneinsicht; Aktenherausgabe; Aktenvorlage; Anhörung; Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
    Demzufolge hat das Gericht zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Angemessenheit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 21 mit Verweis auf die stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.08.2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 - und vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils juris und m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 59).
  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
    Demzufolge hat das Gericht zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Angemessenheit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 21 mit Verweis auf die stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.08.2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 - und vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils juris und m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris Rn. 59).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2014 - 12 S 1925/12

    Anspruch der Pflegeperson für Kindertagespflege auf laufende Geldleistung nur

    Auszug aus VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19
    Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für den die Geldleistungen beansprucht werden, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2014 - 12 S 1925/12 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20

    Keine Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2020 - 9 K 5037/19 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.01.2020 - 9 K 5037/19 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 weitere Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 330, 12 Euro zu erstatten, und den Bescheid des Beklagten vom 21.03.2019 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2019 aufzuheben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2022 - 12 A 2905/21

    Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen

    Die davon abweichende Auffassung des VG Stuttgart in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 31. Januar 2020 - 9 K 5037/19 -, wonach dem Jugendhilfeträger bei der Berechnung der erstattungsfähigen Rentenversicherungsbeiträge ein Beurteilungsspielraum zustehe, ist aus den oben dargestellten Gründen nicht tragfähig.
  • VG Aachen, 15.11.2022 - 2 K 1512/21

    Unfallversicherung; angemessen; Beurteilungsspielraum

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 -, juris Rn. 4 ff, 10, 14; VG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2020 - 9 K 5037/19 -, juris Rn. 31; Grube in: Hauck/Noftz SGB VIII, Stand: September 2019 § 23 Rn. 25; anders: Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 23 Rn. 45.
  • VG Aachen, 15.11.2022 - 2 K 1569/21

    Unfallversicherung; angemessen; Beurteilungsspielraum

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 -, juris Rn. 4 ff, 10, 14; VG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2020 - 9 K 5037/19 -, juris Rn. 31; Grube in: Hauck/Noftz SGB VIII, Stand: September 2019 § 23 Rn. 25; anders: Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 23 Rn. 45.
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