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   VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17.TR   

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VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17.TR (https://dejure.org/2018,7832)
VG Trier, Entscheidung vom 01.03.2018 - 2 K 14025/17.TR (https://dejure.org/2018,7832)
VG Trier, Entscheidung vom 01. März 2018 - 2 K 14025/17.TR (https://dejure.org/2018,7832)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Keine Privatschulkosten für Schülerin mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 36a Abs 2 SGB 8, § 35a Abs 1 Nr 1 SGB 8, § 36a Abs 3 SGB 8
    Nachträgliche Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme von Privatschulkosten und Kosten einer Legasthenietherapie; Gesundheitsabweichung in Form einer seelischen Behinderung; Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung

  • rewis.io
  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgeld - Kosten des Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft und einer Legasthenietherapie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine Privatschulkosten für Schülerin mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Privatschulkosten für Schülerin mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schülerin mit Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie hat keinen Anspruch auf Erstattung von Privatschulkosten - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie stellen keine "seelische Störungen" im Sinne der maßgeblichen Vorschriften dar

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Hessen, 04.05.2010 - 10 A 1623/09

    Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ist keine seelische Behinderung;

    Auszug aus VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17
    Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat in seinem hier maßgeblichen Urteil vom 04. Mai 2010 unter ausdrücklicher Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1998 überzeugend dargelegt, dass ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom für sich genommen keine seelische Behinderung darstellt (VGH Hessen, Urteil vom 04. Mai 2010 - 10 A 1623/09 -, juris, Rn. 31, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 -, juris).

    Jedoch ist höchstrichterlich geklärt, dass der Tatbestand des § 35a Abs. 1 SGB VIII bei bloßen Schulproblemen und auch Schulängsten nicht erfüllt ist, da diese Schwierigkeiten auch von anderen Kindern geteilt werden und dadurch kein individueller Ausdruck einer das Verhalten und die soziale Interaktion prägenden medizinischen Erkrankung sind (s. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. November 1998, a. a. O., Rn. 15; VGH Hessen, Urteil vom 04. Mai 2010, a. a. O., Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 a. a. O., Rn. 9).

    Es soll die in Steuerungsverantwortung des Jugendamtes zu bewilligende Maßnahme kooperativ erwogen werden, um ein gewisses Maß an Qualitätskontrolle für die mit öffentlichen Mitteln geförderte Unterstützung hilfebedürftiger Kinder und Jugendlicher zu gewährleisten (vgl. dazu VGH Hessen, Urteil vom 04. Mai 2010, a. a. O., Rn. 38 f.).

  • VG Minden, 17.11.2017 - 6 K 6310/16
    Auszug aus VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der für das Gericht maßgebliche Beurteilungszeitpunkt nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung jener der letzten Behördenentscheidung ist (s. dazu etwa VG Minden, Urteil vom 17. November 2017 - 6 K 6310/16 -, juris, Rn. 20 f. m. w. N.).

    Aufgrund des gesetzlichen Auftrages zur partnerschaftlichen und pädagogischen Entscheidungsfindung zugunsten der Hilfeempfänger verbietet es sich daher, den Jugendhilfeträger als reine Zahlstelle für eigenmächtig in die Wege geleitete Fördermaßnahmen anzusehen (vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 17. November 2017, a. a. O., Rn. 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - 12 A 1639/14

    Übernahmebegehren bzgl. der Kosten für die Beschulung eines Kindes auf Grundlage

    Auszug aus VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17
    Das ist bei einer rechtzeitigen und substantiierten Antragsstellung gegenüber dem Jugendamt anzunehmen, damit dieses sodann zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris, Rn. 77 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. August 2015 - 5 C 18/04 -, juris).

    Das Jugendhilferecht ist in seiner Grundkonzeption gerade nicht auf die Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen gerichtet, sondern verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Hilfe unter Wahrnehmung seiner Gesamt- und Planungsverantwortung (s. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015, a. a. O., Rn. 79).

  • BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10

    Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger; selbstbeschaffte Maßnahme,

    Auszug aus VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17
    Hierbei ist jedoch keine besondere Form vorgeschrieben, es reicht auch ein schlüssiges Verhalten, was auf den Wunsch zur Leistung schließen lässt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43/10 -, juris, Rn. 6).

    Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der durchgeführte Schulwechsel unausweichlich geworden wäre, da ein vorübergehender Verbleib nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011, a. a. O., Rn. 4).

  • VG Bayreuth, 20.07.2017 - B 3 K 16.691

    Kein Anspruch auf Übernahme bzw. Bezuschussung der Kosten für Unterbringung

    Auszug aus VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17
    Dies wäre in teleologischer Auslegung des § 36a Abs. 3 SGB VIII jedoch erforderlich, um eine Erstattungspflicht auszulösen (vgl. dazu etwa Sächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2016 - 4 A 114/15 -, juris, Rn. 39; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2017 - B 3 K 16.691 -, juris, Rn. 37).
  • OVG Sachsen, 23.09.2016 - 4 A 114/15

    Kostenerstattung; Dyskalkulie-Therapie; Unaufschiebbarkeit; Verletzung der

    Auszug aus VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17
    Dies wäre in teleologischer Auslegung des § 36a Abs. 3 SGB VIII jedoch erforderlich, um eine Erstattungspflicht auszulösen (vgl. dazu etwa Sächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2016 - 4 A 114/15 -, juris, Rn. 39; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2017 - B 3 K 16.691 -, juris, Rn. 37).
  • VG Köln, 26.04.2017 - 26 K 7375/16
    Auszug aus VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17
    Dies kann erst bei chronischen Störungen angenommen werden, die trotz oder unabhängig von ärztlicher Behandlung die psychosoziale Entwicklung und Integration des Kindes oder Jugendlichen nachhaltig beeinträchtigen (VG Köln, Urteil vom 26. April 2017 - 26 K 7375/16 - juris; Kunkel/Kepert/Pattar- Kepert/Dexheimer , a. a. O., Rn. 19).
  • VG Köln, 01.02.2017 - 26 K 5134/16

    Rechtmäßige Ablehnung der Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form der

    Auszug aus VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17
    Eine in Folge von ADS etwa häufig bemerkte Distanzstörung der betroffenen Kinder zu Erwachsenen sowie der Mangel an normaler Vorsicht und Zurückhaltung reicht für eine solche Sekundärfolge noch nicht aus (vgl. VG Köln, Urteil vom 01. Februar 2017 - 26 K 5134/16 -, juris, Rn. 43).
  • OVG Thüringen, 19.01.2017 - 3 KO 656/16

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulietherapie im Rahmen der

    Auszug aus VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17
    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht lässt das alleinige Vorliegen der Diagnose ebenfalls nicht ausreichen und hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2017 überzeugend dargelegt, dass im Fall von Dyskalkulie oder Legasthenie nur dann von einer seelischen Störung auszugehen sei, wenn zusätzlich wenigstens eine weitere Sekundärfolge in Gestalt einer Erkrankung nach der ICD-10 Klassifikation eingetreten ist (s. dazu Thüringer OVG, Urteil vom 19. Januar 2017 - 3 KO 656/16 -, juris, Rn. 34).
  • VG Stuttgart, 19.12.2013 - 7 K 623/12

    Selbstbeschaffte Hilfe - Beschulung in einem privaten Gymnasium -; Anspruch auf

    Auszug aus VG Trier, 01.03.2018 - 2 K 14025/17
    Depressive Verstimmungen oder eine neurotische Entwicklungsstörung, die eine psychotherapeutische Betreuung akut oder langfristig notwendig machen, werden als weitere Beispiele für eine mögliche Sekundärfolge basierend auf einer ADS- Störung genannt (s. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 7 K 623/12 -, juris, Rn. 32).
  • VGH Bayern, 10.09.2012 - 12 ZB 12.1076

    Kinder- Jugendhilfe- und Jugendförderungsrecht; Eingliederungshilfe für seelisch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2011 - 12 A 1169/11

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35a Abs.

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 130.07

    Vorherige Antragstellung als Voraussetzung für Leistungen der Jugendhilfe

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.2007 - 7 E 10212/07

    Eingliederungshilfe in Form einer Legasthenietherapie

  • VG Potsdam, 24.06.2019 - 7 K 5144/17

    Erfolgloser Antrag auf Übernahme der Kosten einer Lerntherapie

    Sofern das Hilfeplanverfahren unter Einbeziehung der Fachmeinung des Jugendamtes nicht durchgeführt wurde und die Situation des Betroffenen gemäß § 36a Abs. 2 SGB VIII auch keine bloß niedrigschwellige unmittelbare, also ambulante Hilfe erfordert, sondern die Hilfen von der Leistungsberechtigten - oder wie hier von ihrer Mutter - selbst beschafft wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Träger der Jugendhilfe ausnahmsweise im Nachgang nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet wird (VG Trier, Urteil vom 1. März 2018 - 2 K 14025/17.TR -, juris, Rn. 19).

    Das ist bei einer rechtzeitigen und substantiierten Antragsstellung gegenüber dem Jugendamt anzunehmen, damit dieses sodann zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (VG Trier, Urteil vom 1. März 2018 - 2 K 14025/17.TR -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris, Rn. 77 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. August 2015 - 5 C 18/04 -, juris).

  • VG Potsdam, 06.05.2019 - 7 K 845/17

    Kinder- und Jugendhilfe; Feststellung des Vorliegens einer seelischen Behinderung

    Sofern das Hilfeplanverfahren unter Einbeziehung der Fachmeinung des Jugendamtes nicht durchgeführt wurde und die Situation des Betroffenen gemäß § 36a Abs. 2 SGB VIII auch keine bloß niedrigschwellige unmittelbare, also ambulante Hilfe erfordert, sondern die Hilfen von der Leistungsberechtigten - oder wie hier von deren Eltern - selbst beschafft wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Träger der Jugendhilfe ausnahmsweise im Nachgang nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet wird (VG Trier, Urteil vom 1. März 2018 - 2 K 14025/17.TR -, juris, Rn. 19).

    Das ist bei einer rechtzeitigen und substantiierten Antragsstellung gegenüber dem Jugendamt anzunehmen, damit dieses sodann zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (VG Trier, Urteil vom 1. März 2018 - 2 K 14025/17.TR -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris, Rn. 77 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. August 2015 - 5 C 18/04 -, juris).

    Dies kann erst bei chronischen Störungen angenommen werden, die trotz oder unabhängig von ärztlicher Behandlung die psychosoziale Entwicklung und Integration des Kindes nachhaltig beeinträchtigen (VG Trier, Urteil vom 1. März 2018 - 2 K 14025/17.TR -, juris, Rn. 28).

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