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   VG Trier, 01.09.2010 - 5 K 244/10.TR   

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https://dejure.org/2010,26089
VG Trier, 01.09.2010 - 5 K 244/10.TR (https://dejure.org/2010,26089)
VG Trier, Entscheidung vom 01.09.2010 - 5 K 244/10.TR (https://dejure.org/2010,26089)
VG Trier, Entscheidung vom 01. September 2010 - 5 K 244/10.TR (https://dejure.org/2010,26089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Beitragserhebung der Handwerkskammer Trier ist rechtens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Handwerkskammerbeitrag

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beitragserhebung der Handwerkskammer Trier ist rechtmäßig - Bezugnahme auf mitgeteilten Gewerbeertrag stellt zulässigen Anknüpfungspunkt für Beitragserhebung dar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus VG Trier, 01.09.2010 - 5 K 244/10
    Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris).

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die rechtliche Ausgestaltung der Beitragshöhe den Maßstäben des Kostendeckungsprinzips genügen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2006, a.a.O. und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG - mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP), weil die Beklagte nur insoweit zur Beitragserhebung ermächtigt ist, als dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und anderweitige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.

    Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die Kammern zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung sogar verpflichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.).

  • VG Trier, 20.01.2010 - 5 K 371/09

    Beitragserhebung durch die IHK Trier ist rechtmäßig

    Auszug aus VG Trier, 01.09.2010 - 5 K 244/10
    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation im Wirtschaftsplan der Kammer in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds nicht erkennbar ist (ähnlich wie Urteil vom 20.01.2010 - 5 K 371/09.TR - zum Beitragsrecht der Industrie- und Handelskammer).

    Eine detaillierte Beitragskalkulation müsse, wie das Gericht im Verfahren 5 K 371/09.TR in Bezug auf die Industrie- und Handelskammer entschieden habe, nicht vorgelegt werden.

    Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, denn die Frage, in wieweit die Kalkulation von Kammerbeiträgen gerichtlich nachprüfbar ist, ist zur Überzeugung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung, da in dem insoweit vergleichbaren Klageverfahren 5 K 371/09.TR im Berufungsverfahren 6 A 10282/10.OVG bislang noch keine Entscheidung ergangen ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.2005 - 6 A 10095/05

    Bemessung des Kammerbeitrags zur Landespsychotherapeutenkammer

    Auszug aus VG Trier, 01.09.2010 - 5 K 244/10
    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die rechtliche Ausgestaltung der Beitragshöhe den Maßstäben des Kostendeckungsprinzips genügen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2006, a.a.O. und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG - mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP), weil die Beklagte nur insoweit zur Beitragserhebung ermächtigt ist, als dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und anderweitige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.

    Von daher ist eine Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes (nur dann) anzunehmen, wenn Kostenschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Beitragseinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes gerichtet werden, sei es, dass sie nicht sachgerecht geschehen, oder sei es, dass von vornherein ein Überschuss an Einnahmen angestrebt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 25.03

    Recht auf Einsicht in einen Bericht; Entlastung; Rechnungsprüfung; Funktionale

    Auszug aus VG Trier, 01.09.2010 - 5 K 244/10
    Von daher ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Handwerkskammern zum Bereich der nicht kommunalen Selbstverwaltung, der so genannten funktionalen Selbstverwaltung, gehören, in dem die wesentlichen Entscheidungen der Kammer ihrer Vollversammlung als dem demokratisch legitimierten höchsten Entscheidungsgremium vorbehalten sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25/03 -, BVerwGE 120, S. 255 ff.).

    In §§ 113, 115 HwO ist nämlich bestimmt, dass die Handwerkskammern der Aufsicht des Landes unterliegen und der Beitragsmaßstab der Genehmigung der obersten Landesbehörde bedarf, so dass die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Kammern der Aufsicht demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt und selbst das über die Beitragsfestsetzung entscheidende einzelne Mitglied der Vollversammlung keinen Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten des Finanzgebarens der Kammer hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25/03 -, BVerwGE 120, S. 255 ff.).

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

    Auszug aus VG Trier, 01.09.2010 - 5 K 244/10
    Die Rechtsprechung hat zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber, der in § 113 HwO die Handwerkskammern ermächtigt hat, für die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen, im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsfreiräume an den Satzungsgeber weiterleitet und dass mit der Satzungsgebung vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen die Bewertungsspielräume verbunden sind, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19/05 -, juris).

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die rechtliche Ausgestaltung der Beitragshöhe den Maßstäben des Kostendeckungsprinzips genügen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2006, a.a.O. und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG - mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP), weil die Beklagte nur insoweit zur Beitragserhebung ermächtigt ist, als dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und anderweitige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 - 6 A 10282/10

    Beiträge zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßig

    Auszug aus VG Trier, 01.09.2010 - 5 K 244/10
    Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, denn die Frage, in wieweit die Kalkulation von Kammerbeiträgen gerichtlich nachprüfbar ist, ist zur Überzeugung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung, da in dem insoweit vergleichbaren Klageverfahren 5 K 371/09.TR im Berufungsverfahren 6 A 10282/10.OVG bislang noch keine Entscheidung ergangen ist.
  • VG Würzburg, 07.10.2009 - W 6 K 09.115

    Beitragsordnung der Handwerkskammer für Unterfranken; Auslegung eines

    Auszug aus VG Trier, 01.09.2010 - 5 K 244/10
    In der Rechtsprechung ist insoweit nämlich anerkannt, dass im Kammerrecht das im Gewerbesteuerrecht geltende Prinzip der Gegenwartsbesteuerung nicht entsprechend gilt, sondern dass es vielmehr grundsätzlich der Satzungsautonomie der Kammer obliegt, welchen Messbetrag sie einer Beitragserhebung zugrunde legt, so dass die Entscheidung der Beklagten von dem ihr insoweit eröffneten Gestaltungsspielraum gedeckt wird (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 7. Oktober 2009 - W 6 K 09.115 -, juris, mit umfangreichen Nachweisen).
  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.371

    Rechtmäßigkeit des Haushaltsplans der Handwerkskammer bezüglich der

    Unabhängig von einer Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. Jahn, GewArch 2013, 49, 53; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20 - jeweils zur IHK; vgl. allg. zur Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Handwerkskammern OVG LSA, U.v. 20.9.2012 - 1 L 136/11 - juris Rn. 64; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 - 6 A 11076/10 - juris Rn. 23; OVG Bbg, U.v. 22.6.2004 - 2 A 394/02 - juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 15.9.1993 - 25 A 1714/92 - juris Rn. 91 f.; VG Trier - U.v. 1.9.2010 - 5 K 244/10.TR - juris Rn. 25).

    Ein geplanter Jahresüberschuss einer Kammer ist im Lichte von § 113 Abs. 1 HwO hingegen nur zulässig, soweit dessen weitere zweckgebundene Verwendung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Wege eines Gewinnvortrags hinreichend feststeht (vgl. VG Berlin, U.v. 14.4.2015 - 4 K 199.14 - juris Rn. 55 f. - zu einem geplanten positiven Jahresergebnis i.H.v. EUR 9.346.100,-; VG Trier, U.v. 1.9.2010 - 5 K 244/10.TR - juris Rn. 26 - zu einem geplanten Jahresüberschuss i.H.v. EUR 19.650,-); denn lediglich eine zweckfreie Ansammlung des Gewinns ohne eine Einbeziehung in die Haushaltsbzw.

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187

    Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags

    Unabhängig von einer Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. Jahn, GewArch 2013, 49, 53; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20 - jeweils zur IHK; vgl. allg. zur Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Handwerkskammern OVG LSA, U.v. 20.9.2012 - 1 L 136/11 - juris Rn. 64; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 - 6 A 11076/10 - juris Rn. 23; OVG Bbg, U.v. 22.6.2004 - 2 A 394/02 - juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 15.9.1993 - 25 A 1714/92 - juris Rn. 91 f.; VG Trier - U.v. 1.9.2010 - 5 K 244/10.TR - juris Rn. 25).

    Ein geplanter Jahresüberschuss einer Kammer ist im Lichte von § 113 Abs. 1 HwO hingegen nur zulässig, soweit dessen weitere zweckgebundene Verwendung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Wege eines Gewinnvortrags hinreichend feststeht (vgl. VG Berlin, U.v. 14.4.2015 - 4 K 199.14 - juris Rn. 55 f. - zu einem geplanten positiven Jahresergebnis i.H.v. EUR 9.346.100,-; VG Trier, U.v. 1.9.2010 - 5 K 244/10.TR - juris Rn. 26 - zu einem geplanten Jahresüberschuss i.H.v. EUR 19.650,-); denn lediglich eine zweckfreie Ansammlung des Gewinns ohne eine Einbeziehung in die Haushaltsbzw.

  • VG Mainz, 21.10.2011 - 4 K 1578/10

    Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen nach Insolvenzeröffnung

    Bei der Festsetzung des Zusatzbeitrags auf einheitlich 1, 2% des von der Finanzverwaltung ermittelten Gewerbeertrags handelt es sich um einen zulässigen Beitragsmaßstab (VG Trier, Urteil vom 1. September 2010 - 5 K 244/10.TR - juris, Rn. 20, bestätigt durch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10.OVG - juris).

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass insbesondere aus Gründen der Verfahrenserleichterung eine Rückveranlagung erfolgen kann (Nieders.OVG, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 8 LC 106/08 - juris, Rn. 31; BayVGH, Urteil vom 27. Januar 1977, GewArch 1977, 267 [268]; OVG NRW, Urteil vom 28. April 1977, GewArch 1977, 268 [269]; VG Trier, Urteil vom 1. September 2010 - 5 K 244/10.TR - juris, Rn. 20, bestätigt durch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10.OVG - juris; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2011 - 4 K 503.10 - juris, Rn. 19).

  • VG Karlsruhe, 26.04.2022 - 10 K 1724/20

    Isolierter Auskunftsanspruch über die Anpassung des Rentensteigerungsbetrags

    Demgegenüber hat das einzelne Mitglied keinen Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten des Finanzgebarens des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 - 6 C 25.03 - juris; vgl. VG Augsburg, Urt. v. 05.05.2011 - Au 2 K 09.86 - BeckRS 2012, 47097, Rn 40 ff; vgl. VG Trier, Urt. v. 01.09.2010 - 5 K 244/10.TR - juris, Rn. 23 f; vgl. VG Trier, Urt. v. 20.01.2010 - 5 K 371/09.TR - juris, Rn. 59; vgl. Landmann/Rohmer GewO, 86. EL Februar 2021, 1HKG § 3 Rn. 262).
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