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   VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19.TR   

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VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19.TR (https://dejure.org/2019,12872)
VG Trier, Entscheidung vom 05.04.2019 - 7 L 977/19.TR (https://dejure.org/2019,12872)
VG Trier, Entscheidung vom 05. April 2019 - 7 L 977/19.TR (https://dejure.org/2019,12872)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 20 Abs 3 AnerkRL, § 29 Abs 1 Nr 1a AsylVfG, § 34a AsylVfG, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG, Art 3 Abs 2 UAbs 2 EUV 604/2013
    Dublin-Verfahren (L) (Italien)

  • Wolters Kluwer

    Anerkannte Schutzberechtigte; angemesse Unterbringung; Dublin; Dublin-Verfahren; Italien; Mutterschutzfrist; Reiseunfähigkeit; Schwangere; Si...

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19
    Unter Zugrundelegung der vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17 u. a.) aufgestellten Maßstäbe zum Vorliegen einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der neuen Erkenntnisse zur Situation Asylbegehrender und Schutzberechtigter in Italien ist das Gericht der Überzeugung, dass auch Schwangeren in Italien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

    Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GRC zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, "Jawo", Celex-Nr. 62017CJ0163, Rn. 87 ff., juris).

    Hierbei gilt zunächst im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - steht (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, - C-411/10 und C-493/10 -, N. S. u. a., EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a. a. O., Rn. 82).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU -, Aranyosi und Caldararu, EU:C:2016:198, Rn. 78; vom 25. Juli 2018 - C-216/18 PPU -, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], EU:C:2018:586, Rn. 36 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a. a. O., Rn. 81).

    Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteile vom 5. April 2016, a. a. O., Rn. 89 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a. a. O., Rn. 87 ff.).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a. a. O., Rn. 91 ff. und - C-297/17 u. a. -, a. a. O., Rn. 87 ff.).

    Soweit der EuGH nunmehr in der Rechtssache C-163/17 (a. a. O.) entschieden hat, dass eine Überstellung nach Italien unzulässig sei, wenn den Asylantragsteller in Italien im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes unzumutbare Lebensumstände erwarteten, führt dies vorliegend ebenfalls nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

    In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist diese nunmehr unter Zugrundelegung der vom EuGH in den oben genannten Entscheidungen vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17; jeweils a. o. O.) aufgestellten Maßstäbe zum Vorliegen einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK sowie der neuen Erkenntnisse zur Situation Asylbegehrender und Schutzberechtigter in Italien (aus der am 26. Februar 2019 aktualisierten Fassung des Länderinformationsblattes) der Überzeugung, dass auch Schwangeren - wie der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren - und Familien mit Kleinkindern in Italien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. zum Asylverfahren im Ergebnis: VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 3 L 50/19.F.A - VG Kassel, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 1 K 7114/17.KS.A - VG München, Beschluss vom 1. Juni 2018 - M 11 S 18.51138 - zu Schutzberechtigten: BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 10 CE 19.67 - alle veröffentlicht bei juris).

    Zwar gehören Schwangere und Familien mit Kleinkindern zu den in Art. 20 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten schutzbedürftigen Personengruppen, deren spezielle Situation von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, jedoch vermag die Kammer nicht festzustellen, dass ihnen in Italien gerade aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit und unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (vgl. zum Maßstab: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C -163/17 -, Rn. 92, 95, a. a. O.).

    Darüber hinaus ist vulnerablen Personen ebenso wie sonstigen Asylbegehrenden ein gewisses Maß an Eigeninitiative zumutbar, denn nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19. März 2019 -, a. a. O. Rn. 95 liegt auch insoweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur vor, wenn den Betreffenden "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen" eine Situation extremer materieller Not droht.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19
    Unter Zugrundelegung der vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17 u. a.) aufgestellten Maßstäbe zum Vorliegen einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der neuen Erkenntnisse zur Situation Asylbegehrender und Schutzberechtigter in Italien ist das Gericht der Überzeugung, dass auch Schwangeren in Italien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

    Demgegenüber hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Anerkennungsrichtlinie -, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Asylverfahrensrichtlinie - eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92, juris).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a. a. O., Rn. 91 ff. und - C-297/17 u. a. -, a. a. O., Rn. 87 ff.).

    In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist diese nunmehr unter Zugrundelegung der vom EuGH in den oben genannten Entscheidungen vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17; jeweils a. o. O.) aufgestellten Maßstäbe zum Vorliegen einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK sowie der neuen Erkenntnisse zur Situation Asylbegehrender und Schutzberechtigter in Italien (aus der am 26. Februar 2019 aktualisierten Fassung des Länderinformationsblattes) der Überzeugung, dass auch Schwangeren - wie der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren - und Familien mit Kleinkindern in Italien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. zum Asylverfahren im Ergebnis: VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 3 L 50/19.F.A - VG Kassel, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 1 K 7114/17.KS.A - VG München, Beschluss vom 1. Juni 2018 - M 11 S 18.51138 - zu Schutzberechtigten: BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 10 CE 19.67 - alle veröffentlicht bei juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 13 A 2132/15

    Klage gegen die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit

    Auszug aus VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19
    Die Versorgung bei chronischen Erkrankungen schließt sowohl einen notwendigen Krankenhausaufenthalt als auch den Erhalt der erforderlichen Medikamente ein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A -, juris).

    Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 8. März 2017 - 5 L 2283/17.TR -, VG München, Urteil vom 6. Dezember 2016 - M 12 K 16.33413 - und Beschluss vom 6. März 2017 - M 17 S 17.33096 - OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - und insbesondere vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - m. w. N.; vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 - 1 A 142/15 - alle - bis auf den zitierten Beschluss der Kammer - veröffentlicht bei juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2448/15

    Verwehrung des Asylrechts eines Ausländers auf Grund seiner Einreise aus einem

    Auszug aus VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19
    Schließlich weist das italienische System auch hinsichtlich der Krankheitsversorgung keine systemischen Mängel auf, denn die medizinische Versorgung in Italien ist gesichert (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. November 2016 - 5 L 8765/16 - ; OVG RP Beschluss vom 20. November 2015 - 6 A 10781/15 - OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - VG München Beschluss vom 23. Dezember 2016 - M 9 S 16.50788 - , zu Tuberkulose: VG München, Beschluss vom 23. März 2017 - M 9 S 17.50533 -, Rn. 40, juris).

    Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 8. März 2017 - 5 L 2283/17.TR -, VG München, Urteil vom 6. Dezember 2016 - M 12 K 16.33413 - und Beschluss vom 6. März 2017 - M 17 S 17.33096 - OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - und insbesondere vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - m. w. N.; vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 - 1 A 142/15 - alle - bis auf den zitierten Beschluss der Kammer - veröffentlicht bei juris).

  • VG Frankfurt/Main, 17.01.2019 - 3 L 50/19

    Asylrecht - Eilverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe

    Auszug aus VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19
    In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist diese nunmehr unter Zugrundelegung der vom EuGH in den oben genannten Entscheidungen vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17; jeweils a. o. O.) aufgestellten Maßstäbe zum Vorliegen einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK sowie der neuen Erkenntnisse zur Situation Asylbegehrender und Schutzberechtigter in Italien (aus der am 26. Februar 2019 aktualisierten Fassung des Länderinformationsblattes) der Überzeugung, dass auch Schwangeren - wie der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren - und Familien mit Kleinkindern in Italien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. zum Asylverfahren im Ergebnis: VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 3 L 50/19.F.A - VG Kassel, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 1 K 7114/17.KS.A - VG München, Beschluss vom 1. Juni 2018 - M 11 S 18.51138 - zu Schutzberechtigten: BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 10 CE 19.67 - alle veröffentlicht bei juris).

    Insbesondere wird dieses nicht dadurch obsolet, dass in Einzelfällen unter Umständen davon abweichend agiert wird (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 3 L 50/19.F.A -, Rn. 8, juris, m. w. N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10656/13

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig: Keine systemischen

    Auszug aus VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19
    Insoweit vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und des OVG Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass Asylverfahren in Italien nicht an systemischen Mängeln leiden (vgl. Beschluss der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2016 - 5 L 9135/16.TR - unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen den das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat, auf welchen das OVG Rheinland-Pfalz nachfolgend in zahlreichen Entscheidungen Bezug genommen und stets bekräftigt hat, dass das italienische Asylsystem nicht an systemischen Mängeln leidet - vgl. Beschlüsse des 10. Senats vom 2. Dezember 2016 - 10 A 11618/16.OVG - und vom 30. Juli 2015 - 10 A 10740/15.OVG - sowie des 6. Senats vom 20. November 2015 - 6 A 10781/15.OVG -, m.w.N.; ebenso VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 - 8 B 59/19 - VG München, Beschluss vom 13. März 2019 - M 9 S 17.50582 - VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 9 L 84/19.A - VG Hannover, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 5 B 5153/18 - OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 13 A 316/17.A - OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 - VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 - 31 L 685.18 A - OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 - 10 LA 320/18 - , alle veröffentlicht bei juris).

    Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 8. März 2017 - 5 L 2283/17.TR -, VG München, Urteil vom 6. Dezember 2016 - M 12 K 16.33413 - und Beschluss vom 6. März 2017 - M 17 S 17.33096 - OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - und insbesondere vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - m. w. N.; vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 - 1 A 142/15 - alle - bis auf den zitierten Beschluss der Kammer - veröffentlicht bei juris).

  • BVerwG, 21.05.2014 - 10 B 31.14

    Klärungsbedürftigkeit der Anwendung der Frist des Art. 17 Abs. 1 S. 2

    Auszug aus VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19
    Insoweit vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und des OVG Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass Asylverfahren in Italien nicht an systemischen Mängeln leiden (vgl. Beschluss der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2016 - 5 L 9135/16.TR - unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen den das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat, auf welchen das OVG Rheinland-Pfalz nachfolgend in zahlreichen Entscheidungen Bezug genommen und stets bekräftigt hat, dass das italienische Asylsystem nicht an systemischen Mängeln leidet - vgl. Beschlüsse des 10. Senats vom 2. Dezember 2016 - 10 A 11618/16.OVG - und vom 30. Juli 2015 - 10 A 10740/15.OVG - sowie des 6. Senats vom 20. November 2015 - 6 A 10781/15.OVG -, m.w.N.; ebenso VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 - 8 B 59/19 - VG München, Beschluss vom 13. März 2019 - M 9 S 17.50582 - VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 9 L 84/19.A - VG Hannover, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 5 B 5153/18 - OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 13 A 316/17.A - OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 - VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 - 31 L 685.18 A - OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 - 10 LA 320/18 - , alle veröffentlicht bei juris).

    Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 - 10 B 31/14 - die Revision nicht zugelassen hat; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 8. März 2017 - 5 L 2283/17.TR -, VG München, Urteil vom 6. Dezember 2016 - M 12 K 16.33413 - und Beschluss vom 6. März 2017 - M 17 S 17.33096 - OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - und insbesondere vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - m. w. N.; vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 - 1 A 142/15 - alle - bis auf den zitierten Beschluss der Kammer - veröffentlicht bei juris).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19
    Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GRC, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254).

    Die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O., §§ 252 bis 263).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU -, Aranyosi und Caldararu, EU:C:2016:198, Rn. 78; vom 25. Juli 2018 - C-216/18 PPU -, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], EU:C:2018:586, Rn. 36 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a. a. O., Rn. 81).

    Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteile vom 5. April 2016, a. a. O., Rn. 89 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a. a. O., Rn. 87 ff.).

  • VG Magdeburg, 23.01.2017 - 8 B 15/17

    Dublin-Verfahren; Überstellung nach Italien; Eilantrag gegen

    Auszug aus VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 977/19
    Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert die Not- und Grundversorgung sogar von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (zu vorstehendem: VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 8 B 15/17 -, juris).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • VG München, 05.11.2014 - M 18 S 14.50356

    Asylrecht; Zuständigkeitskriterien nach Dublin-II-VO nach der Übergangsregelung;

  • VG Düsseldorf, 03.07.2015 - 13 K 6850/14

    Dublin; Ablauf Überstellungsfrist; subjektives Recht; Systemische Mängel Italien;

  • VG Oldenburg, 17.11.2016 - 1 A 142/15

    Italien; Spruchreife; systemische Mängel; überlange Verfahrensdauer

  • VG München, 23.12.2016 - M 9 S 16.50788

    Dublin-Verfahren (Italien)

  • VG München, 06.12.2016 - M 12 K 16.33413

    Kein Abschiebungsverbot für Flüchtlinge, die in Italien internationalen Schutz

  • VG München, 06.03.2017 - M 17 S 17.33096

    Für anerkannter Flüchtlinge stellen sich die Lebensverhältnisse in Italien nicht

  • VG München, 23.03.2017 - M 9 S 17.50533

    Erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Überstellung nach

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • VG Kassel, 05.06.2018 - 1 K 7114/17

    Garantieerklärung nach Tarakhel, Kostenaufhebung trotz Nachgeben der Behörde

  • VG München, 01.06.2018 - M 11 S 18.51138

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in

  • VG München, 09.08.2018 - M 26 S 18.52225

    Dublin III-Verfahren: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VGH Bayern, 09.01.2019 - 10 CE 19.67

    Rechtmäßige Zurückschiebung einer Schwangeren nach Italien

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2017 - 13 A 316/17

    Klärungsbedürftigkeit von systemischen Mängeln des zuständigen Mitgliedstaats zur

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 10 LB 96/17

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Italien;

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2018 - 10 LA 320/18

    Innenminister; Regierung

  • VG Berlin, 30.08.2018 - 31 L 685.18

    Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens;

  • VG Hannover, 14.01.2019 - 5 B 5153/18

    Aktuelle politische Situation; Dublin-Rückkehrer; Salvini-Dekret; Unterbringung

  • VG Aachen, 07.02.2019 - 9 L 84/19

    Dublin; Italien

  • VG München, 13.03.2019 - M 9 S 17.50582

    Dublin-Verfahren: Selbsteintritt zugunsten der Kindsmutter, nicht aber für den

  • VG Lüneburg, 15.03.2019 - 8 B 59/19

    Decreto Legge

  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 3223/18

    Dublin-Verfahren - Entziehung vor der Überstellung - Begriff "flüchtig"

    Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtkonformen Verhalten Italiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel zu Italien nicht festzustellen (siehe bereits Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2019 - 7 L 977/19.TR - und - 7 L 1263/19.TR -, juris).
  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 178/18

    Dublin-Verfahren - Ablauf der Überstellungsfrist - gezielte

    Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtkonformen Verhalten Italiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel zu Italien nicht festzustellen (siehe bereits Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2019 - 7 L 977/19.TR - und - 7 L 1263/19.TR -, juris).
  • VG Trier, 10.07.2019 - 7 K 3478/18

    Möglichkeit der zuständigen Behörde, den Nachweis der Entziehungsabsicht eines

    Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtkonformen Verhalten Italiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel zu Italien - auch unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers - nicht festzustellen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2019 - 7 L 977/19.TR - und - 7 L 1263/19.TR -, juris).
  • VG Gera, 24.03.2021 - 2 K 147/21

    Libyen: Dublin Italien: keine systemischen Mängel für Mutter mit jugendlichen

    Zusätzlich bieten sekundäre Aufhahmeeinrichtungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (vgl. etwa VG Trier, Beschluss vom 5. April 2019 - 7 L 977/19.TR - zitiert nach juris; zu Vorstehendem: Länderinformations­ blatt, S. 7, der Staatendokumentation zu Italien, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Ge­ samtaktualisierung am 27. September 2018, zitiert nach milo - Länderinformationsblatt - ) .
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