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   VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21.TR   

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VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21.TR (https://dejure.org/2021,42635)
VG Trier, Entscheidung vom 05.10.2021 - 7 K 1530/21.TR (https://dejure.org/2021,42635)
VG Trier, Entscheidung vom 05. Oktober 2021 - 7 K 1530/21.TR (https://dejure.org/2021,42635)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Bürgerbegehren "Rettet das Freibad Wittlich" ist unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bürgerbegehren "Rettet das Freibad Wittlich" ist unzulässig - VG Trier lehnt Klage ab

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 10 A 10472/19

    Bürgerbegehren betreffend eine ausbaubeitragspflichtige Maßnahme

    Auszug aus VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21
    Unerheblich ist dabei die rechtliche Einordnung als kassatorisches oder initiierendes Bürgerbegehren, zumal sich beide Formen nicht gegenseitig ausschließen (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Februar 1996, a.a.O., Rn. 43) und ein Bürgerbegehren, das bei verständiger Würdigung ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm zum Gegenstand hat und dieses aufheben oder aber auch ändern will, ebenfalls als kassatorisches Bürgerbegehren angesehen werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019 - 10 A 10472/19.OVG -, juris Rn. 35 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2018 - 15 B 337/18 -, juris Rn. 10 ff.).

    Gegen den vorliegend vom Beklagten geltend gemachten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 93 Abs. 3 GemO verstößt ein Bürgerbegehren erst dann, wenn die Umsetzung eines erfolgreichen Bürgerentscheids mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar ist, da erst unter diesen Voraussetzungen das Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde zulässig wäre (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019, a.a.O., Rn. 33; BayVGH, Urteil vom 21. März 2012 - 4 B 11.221 -, juris Rn. 29).

    Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erhalt der derzeitigen Freibadbecken - unabhängig von der Frage, ob über die technische Realisierbarkeit bzw. Finanzierbarkeit im Rahmen der Begründung des Bürgerbegehrens näher hätte aufgeklärt werden müssen - mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit schlechterdings unvereinbar ist (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 25. September 2019, a.a.O., Rn. 33).

    Das Bürgerbegehren ist mithin kassatorischer Natur und hat demgemäß die Frist des § 17a Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GemO zu wahren (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019, a.a.O., Rn. 34 ff.).

    Nach alledem war der über den Inhalt des Grundsatzbeschlusses vom 23. Juni 2016 hinausgehende Beschluss vom 2. Juli 2020 über die konkret umzusetzende Planungsvariante bürgerbegehrensfähig und löste die Viermonatsfrist des § 17a Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GemO aus (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 25. September 2019, a.a.O., Rn. 41).

    Die Frage muss hinreichend bestimmt und einer abschließenden Entscheidung zugänglich sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019, a.a.O., Rn. 28).

    Mindestvoraussetzung ist allerdings, dass das sachliche Begehren aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts, wie er in der Formulierung und Begründung der Frage zum Ausdruck kommt und von den Unterzeichnern verstanden werden kann, erkennbar ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019, a.a.O., Rn. 29 mit Verweis auf BayVGH, Urteil vom 21. März 2012, a.a.O., Rn. 21).

    Hierfür ist zu verlangen, dass die in einem Bürgerbegehren thematisierte Angelegenheit im Falle eines anschließend erfolgreichen Bürgerentscheides für wenigstens drei Jahre, in dem der Bürgerentscheid für den Beklagten gemäß § 17a Abs. 8 S. 3 GemO bindend ist, abschließend entschieden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019, a.a.O., Rn. 30).

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 4 B 11.221

    Bürgerbegehren bezüglich eines Grundsatzbeschlusses ist unzulässig, wenn

    Auszug aus VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21
    Gegen den vorliegend vom Beklagten geltend gemachten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 93 Abs. 3 GemO verstößt ein Bürgerbegehren erst dann, wenn die Umsetzung eines erfolgreichen Bürgerentscheids mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar ist, da erst unter diesen Voraussetzungen das Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde zulässig wäre (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019, a.a.O., Rn. 33; BayVGH, Urteil vom 21. März 2012 - 4 B 11.221 -, juris Rn. 29).

    Die Rechtmäßigkeit eines Bürgerbegehrens und eines Bürgerentscheids, der gemäß § 17a Abs. 8 S. 1 GemO die Wirkungen eines Gemeinderatsbeschlusses hat, darf nicht unter strengeren Voraussetzungen beurteilt werden als die Rechtmäßigkeit gemeindlicher Beschlüsse (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. März 2012, a.a.O.).

    Mindestvoraussetzung ist allerdings, dass das sachliche Begehren aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts, wie er in der Formulierung und Begründung der Frage zum Ausdruck kommt und von den Unterzeichnern verstanden werden kann, erkennbar ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019, a.a.O., Rn. 29 mit Verweis auf BayVGH, Urteil vom 21. März 2012, a.a.O., Rn. 21).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.1997 - 7 A 12417/96

    Bürgerbegehren; Bürgerentscheidfähige öffentliche Einrichtung ; Öffentliche

    Auszug aus VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21
    Eine andere Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn bereits rechtsverbindliche und nicht mehr ohne weiteres aufkündbare Verträge über die Umsetzung konkreter Baumaßnahmen abgeschlossen worden wären (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 25. November 1997 - 7 A 12417/96.OVG -, juris Rn. 21).

    Der Maßstab für die Rechtswidrigkeit als Ausschließungsgrund ist in Anlehnung an die Maßstäbe für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten zu gewinnen; in der Sache drohende Konflikte bei Ausführung des initiierten Vorhabens können erst dann entgegengehalten werden - der Rat trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast -, wenn gleichsam die letzte Gelegenheit zur Sicherung rechtmäßigen Handelns nicht wahrgenommen worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. November 1997, a.a.O., Rn. 27).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.1996 - 7 A 12861/95

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; Feststellungsklage ;

    Auszug aus VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21
    Weder die hinter dem Bürgerbegehren stehenden Initiatoren noch die unterschreibenden Bürger werden in Rechten ihres Außenrechtskreises tangiert (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 6. Februar 1996 - 7 A 12861/95.OVG -, juris Rn. 32 ff.; OVG RP, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 7 B 11392/03.OVG -, juris Rn. 10).

    Unerheblich ist dabei die rechtliche Einordnung als kassatorisches oder initiierendes Bürgerbegehren, zumal sich beide Formen nicht gegenseitig ausschließen (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Februar 1996, a.a.O., Rn. 43) und ein Bürgerbegehren, das bei verständiger Würdigung ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm zum Gegenstand hat und dieses aufheben oder aber auch ändern will, ebenfalls als kassatorisches Bürgerbegehren angesehen werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019 - 10 A 10472/19.OVG -, juris Rn. 35 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2018 - 15 B 337/18 -, juris Rn. 10 ff.).

  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 4 BV 16.105

    Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens gegen ein geplantes Islamzentrum in

    Auszug aus VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21
    Zudem darf die Begründung keine unzutreffenden bzw. unvollständigen entscheidungserheblichen Tatsachen beinhalten, die zu einer Irreführung der Unterschriftsberechtigten führen könnten, wobei mit der Begründung auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck gebracht werden können, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne weiteres zugänglich sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 15 A 2927/18 -, juris Rn. 107 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2014 - 15 B 522/14 -, juris Rn. 7 und vom 1. April 2009 - 15 B 429/09 -, juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 S 1047/13 -, juris Rn. 19; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2016 - 4 BV 16.105 -, juris Rn. 27).
  • OVG Saarland, 12.06.2008 - 1 A 3/08

    Bürgerbegehren zur Erhaltung eines Freibades

    Auszug aus VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21
    sein, zunächst einen "Schwebezustand" herbeizuführen und politischen Druck auf den Rat auszuüben, selbst die notwendigen weiteren Entscheidungen zur Erreichung des Endziels zu treffen (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 12. Juni 2008 - 1 A 3/08 -, juris Rn. 99 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2014 - 15 B 522/14

    Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege der

    Auszug aus VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21
    Zudem darf die Begründung keine unzutreffenden bzw. unvollständigen entscheidungserheblichen Tatsachen beinhalten, die zu einer Irreführung der Unterschriftsberechtigten führen könnten, wobei mit der Begründung auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck gebracht werden können, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne weiteres zugänglich sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 15 A 2927/18 -, juris Rn. 107 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2014 - 15 B 522/14 -, juris Rn. 7 und vom 1. April 2009 - 15 B 429/09 -, juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 S 1047/13 -, juris Rn. 19; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2016 - 4 BV 16.105 -, juris Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2008 - 15 A 2961/07

    Möglichkeit der gleichzeitigen Durchführung eines Bürgerentscheides bezüglich

    Auszug aus VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21
    Mit dem Verbot, bloße Vorgaben zu machen, statt eine Entscheidung zu treffen, soll verhindert werden, dass ein Bürgerbegehren aus einem Problembereich lediglich unselbständige Einzelfragen zur Entscheidung stellt und damit eine sachgerechte Lösung des Gesamtproblems nicht in den Blick nimmt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 -, juris Rn. 39).
  • VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 1010/18

    Bürgerbegehren gegen Ausbau der Ortsdurchfahrt Kordel (B422) ist unzulässig

    Auszug aus VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21
    Dabei ist das Ziel des Bürgerbegehrens dann unzweifelhaft erkennbar, wenn deutlich wird, was im Falle eines Bürgerentscheids im Sinne des Bürgerbegehrens umgesetzt werden soll (vgl. VG Trier, Urteil vom 26. Juni 2018 - 7 K 1010/18.TR -, juris Rn. 41).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2020 - 15 A 2927/18

    Wertung der Feststellung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 26

    Auszug aus VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21
    Zudem darf die Begründung keine unzutreffenden bzw. unvollständigen entscheidungserheblichen Tatsachen beinhalten, die zu einer Irreführung der Unterschriftsberechtigten führen könnten, wobei mit der Begründung auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck gebracht werden können, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne weiteres zugänglich sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 15 A 2927/18 -, juris Rn. 107 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2014 - 15 B 522/14 -, juris Rn. 7 und vom 1. April 2009 - 15 B 429/09 -, juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 S 1047/13 -, juris Rn. 19; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2016 - 4 BV 16.105 -, juris Rn. 27).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2017 - 10 D 10454/17

    Bürgerbegehren mit Alternativvorstellungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2009 - 15 B 429/09

    Thematische Deckungsgleichheit der zur Entscheidung zu bringenden Frage mit der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2013 - 1 S 1047/13

    Anforderungen an Begründung eines Bürgerbegehrens; Pflichten der Gemeinden bei

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.04.1987 - 7 B 16/87
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2003 - 7 B 11392/03

    Bürgerbegehren, Unterschriften, Stadthalle, öffentliche Einrichtung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2018 - 15 B 337/18

    Erfassen der sog. kassatorischen Bürgerbegehren durch die Fristbindung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2014 - 12 N 111.12

    Klage auf Zulassung eines kassatorischen Bürgerbegehrens, wenn sich die

  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 4 ZB 16.1610

    Vertretung eines Bürgerbegehrens bei mehreren benannten Vertretern;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.01.2022 - 10 B 11526/21

    Eilantrag zum Bürgerbegehren "Rettet das Freibad Wittlich" erfolglos

    Spricht somit die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, wird dieses Ergebnis nicht durch die vom Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2021 - 7 K 1530/21.TR - geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Frage gestellt.
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