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   VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19.TR   

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VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19.TR (https://dejure.org/2020,7848)
VG Trier, Entscheidung vom 06.02.2020 - 7 K 1994/19.TR (https://dejure.org/2020,7848)
VG Trier, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 7 K 1994/19.TR (https://dejure.org/2020,7848)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 29 Abs 1 Nr 1a AsylVfG 1992, Art 18 Abs 1 Buchst a EUV 604/2013, Art 3 Abs 2 EUV 604/2013, Art 4 EUGrdRCh
    Keine systemischen Mängel des tschechischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen; Behandelbarkeit von Tumorerkrankungen

  • esovgrp.de

    AsylG § 29,AsylG § ... 29 Abs 1,AsylG § 29 Abs 1 Nr 1,AsylG § 29 Abs 1 Nr 1a,AsylG § 34a,AufenthG § 60,AufenthG § 60 Abs 5,AufenthG § 60 Abs 7,AufenthG § 60a,AufenthG § 60a Abs 2,EUVO 604/2013,EUVO 604/2013 Art 16,EUVO 604/2013 Art 17,EUVO 604/2013 Art 18,EUVO 604/2013 Art 3,EUVO 604/2013 Art 32
    Asylrecht, Asylverfahren, Aufnahme, Aufnahmebedingung, Dublin, Dublin III, Dublin III-Verordnung, Erkrankung, Lungenkarzinom, medizinische Versorgung, schwerwiegende Erkrankung, systemischer Mangel, Tschechien, Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der GR-Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 80 m.w.N.).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.).

    Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 82 m.w.N.).

    Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 83, 90 m.w.N.).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 91 ff. und - C-297/17 u.a., Ibrahim -, juris Rn. 87 ff.).

    In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rn. 87 ff.).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19
    Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; SaarlOVG, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7).

    Dies gilt nicht nur hinsichtlich solcher Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegen, sondern auch bei solchen, die nachträglich auftreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es in Einzelfällen geboten sein, vor einer Rückverbringung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, den Sachverhalt zu klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O.).

    Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O., juris Rn. 14).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19
    Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., §§ 252 bis 263).

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Auszug aus VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19
    Da sich aus Art. 2 lit. d Dublin III-Verordnung ergibt, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge der zuständigen Behörden auf einen Antrag auf internationalen Schutz mit Ausnahme des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung betrifft, kann Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung nur Anwendung finden, wenn der Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, dieses Bestimmungsverfahren damit abgeschlossen hat, dass er seine Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags bejaht und mit der Prüfung des Antrags nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Verfahrensrichtlinie - begonnen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 -, juris Rn. 51, 52).

    Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III niedergelegten Kriterien der Dublin III-Verordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, a.a.O., Rn. 67).

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 36.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

    Auszug aus VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19
    Unabhängig davon, ob sich ein Kläger im gerichtlichen Verfahren auf eine fehlerhafte Betätigung des durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung eingeräumten Ermessens überhaupt berufen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 17), ist vorliegend weder die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft noch sind die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null erfüllt.
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19
    Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass ausgewiesene Ausländer keinen Anspruch darauf haben, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren, die vom ausweisenden Staat grundsätzlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. EGMR, Urteile vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 - und vom 26. April 2005 - Nr. 53566/99 -, beide juris).
  • VG Würzburg, 28.06.2017 - W 8 S 17.50344

    Keine Außervollzugsetzung einer Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren wegen

    Auszug aus VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19
    Das nach dieser Vorschrift die Zuständigkeit begründete Abhängigkeitsverhältnis ist auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - W 8 S 17.50344 -, juris Rn. 18).
  • VG Aachen, 17.08.2017 - 2 L 962/17

    Dublin III-Verfahren; Tschechische Republik; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19
    29 Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtskonformen Verhaltens Tschechiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel nicht festzustellen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tschechien, Stand 11. April 2018 - Länderinformationsblatt -, MILo; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 18. September 2017 zu Asyl- bzw. Schutzverfahren in Tschechien, MILo; Deutscher Bundestag, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, Wissenschaftlicher Dienst vom 8. Juli 2016, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/437542/c0cefa93f919ae35ace1f89197bc41a7/wd-6-056-16-pdf-data.pdf; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50111 - VG Magdeburg, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 9 A 152/17 - VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2017 - 2 L 962/17.A - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 6a L 1878/17.A - VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - W 8 S 17.50346 -, zuletzt: VG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2019 - 8 B 81/19 - alle veröffentlicht bei juris).
  • VG Magdeburg, 19.10.2017 - 9 A 152/17

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung syrischer Eheleute in die Tschechische

    Auszug aus VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19
    29 Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtskonformen Verhaltens Tschechiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel nicht festzustellen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tschechien, Stand 11. April 2018 - Länderinformationsblatt -, MILo; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 18. September 2017 zu Asyl- bzw. Schutzverfahren in Tschechien, MILo; Deutscher Bundestag, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, Wissenschaftlicher Dienst vom 8. Juli 2016, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/437542/c0cefa93f919ae35ace1f89197bc41a7/wd-6-056-16-pdf-data.pdf; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50111 - VG Magdeburg, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 9 A 152/17 - VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2017 - 2 L 962/17.A - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 6a L 1878/17.A - VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - W 8 S 17.50346 -, zuletzt: VG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2019 - 8 B 81/19 - alle veröffentlicht bei juris).
  • VG Gelsenkirchen, 29.06.2017 - 6a L 1878/17

    Asyl; Dublin; Tschechien; Tschechische Republik; systemische Mängel; Krankheit;

    Auszug aus VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19
    29 Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtskonformen Verhaltens Tschechiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel nicht festzustellen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tschechien, Stand 11. April 2018 - Länderinformationsblatt -, MILo; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 18. September 2017 zu Asyl- bzw. Schutzverfahren in Tschechien, MILo; Deutscher Bundestag, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, Wissenschaftlicher Dienst vom 8. Juli 2016, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/437542/c0cefa93f919ae35ace1f89197bc41a7/wd-6-056-16-pdf-data.pdf; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50111 - VG Magdeburg, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 9 A 152/17 - VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2017 - 2 L 962/17.A - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 6a L 1878/17.A - VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - W 8 S 17.50346 -, zuletzt: VG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2019 - 8 B 81/19 - alle veröffentlicht bei juris).
  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 10 CE 14.427

    Im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG hat das Bundesamt sowohl

  • EGMR, 26.04.2005 - 53566/99

    MÜSLIM c. TURQUIE

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • VG München, 06.05.2016 - M 12 K 15.50793

    Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Österreich im Dublin-Verfahren

  • OVG Saarland, 25.04.2014 - 2 B 215/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung eines Asylbewerbers nach Schweden nach

  • VG Würzburg, 28.06.2017 - W 8 S 17.50346

    Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Tschechien

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • VGH Bayern, 17.08.2015 - 11 B 15.50111

    Asylverfahren; Zuständigkeit der Tschechischen Republik; Pflicht zum

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05

    Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2005 - 11 A 4518/02

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Bosnien-Herzegowina,

  • VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19

    Visum

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • VG Düsseldorf, 13.05.2015 - 22 L 1500/15

    Nichtvorliegender Zuständigkeitsübergang durch den Ablauf der Frist zur Stellung

  • VG München, 12.10.2023 - M 10 S 23.51021

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Tschechien), Abschiebungsanordnung, Geltendmachung

    Diese Auffassung steht im Übrigen auch im Einklang mit der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG München, B.v. 3.8.2023 - M 3 S 23.50782, n.v.; VG Chemnitz, U.v. 17.5.2022 - 4 K 936/18.A - juris; VG Göttingen, B.v. 26.1.2021 - 2 B 241/20 - juris; VG Trier - U.v. 6.2.2020 - 7 K 1994/19.TR - juris; VG Würzburg, B.v. 25.4.2019 - W 8 S 19.50295 - juris).
  • VG Hannover, 15.06.2022 - 12 B 2381/22

    Dublin; Polen; Systemische Mängel

    Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates grundsätzlich fest, wenn er seine Zuständigkeit anerkannt hat; die Durchführung eines weiteren Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit nach Kapitel III Dublin III-VO durch den ersuchenden Mitgliedstaat erübrigt sich in diesem Fall (EuGH, Urt. v. 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 66 f.; vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.01.2021 - 2 K 79/20.A -, juris Rn. 21; VG Trier, Urt. v. 06.02.2020 - 7 K 1994/19.TR -, juris Rn. 18; VG Hannover, Beschl. v. 30.03.2021 - 12 B 2470/21 -, n.v.).
  • VG Hannover, 15.06.2022 - 12 B 2245/22

    Irak: Dublin Polen: keine aufschiebende Wirkung der Klage; keine systemischen

    Seite 2/7 K 79/20.A -, juris Rn. 2 1 ; VG Trier, Urt. v. 06.02.2020 - 7 K 1994/19.TR -, juris Rn. 18; VG Hannover, Beschl. v. 30.03.2021 - 12 B 2470/21 -, n.v.).
  • VG Göttingen, 26.01.2021 - 2 B 241/20

    Armenien: Dublin: keine systemischen Mängel in Tschechien

    Seite 6/12 Urteil vom 06.02.2020 - 7 K 1994/19.TR - , Rn. 29, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 1 8 .
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