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   VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20.TR   

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VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20.TR (https://dejure.org/2020,19998)
VG Trier, Entscheidung vom 07.07.2020 - 7 K 766/20.TR (https://dejure.org/2020,19998)
VG Trier, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 7 K 766/20.TR (https://dejure.org/2020,19998)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Mitgliederzahl der Ausschüsse des Kreistags Trier-Saarburg rechtmäßig

 
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  • BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss

    Auszug aus VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20
    Auch Fraktionen sind mithin im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, juris Rn. 3 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84, BVerfGE 70, 324, 362 f. und Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304, 322 ff., 327 f.).

    Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der kommunalen Vertretungsorgane in dieses Prinzip folgt, dass für den Kreistag das Gleiche gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 4 für den vergleichbaren Fall von Gemeindevertretungen).

    Vielmehr müssen auch die Ausschüsse des Kreistags grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009, a.a.O. und Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.).

    In diesem Fall geht die betreffende Fraktion folglich bei der Zuteilung der Ausschusssitze trotz ihres grundsätzlichen Anspruchs auf gleichberechtigte Mitwirkung leer aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.; VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014.

    Bei einer Erhöhung der Mitgliederzahl der Ratsausschüsse zur proporzgerechten Berücksichtigung selbst der kleinsten Fraktion besteht generell die Gefahr, dass hierunter die Effektivität der Ausschussarbeit leidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.).

    Die Zahl der Ausschussmitglieder lässt sich nicht beliebig erhöhen, ohne dass hierunter die Effektivität der Ausschussarbeit und Geschwindigkeit der Willensbildung leidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Plenum und Ausschüssen gilt auch für die sogenannten beschließenden Ausschüsse, denen der Kreistag Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat; er gewinnt sogar bei diesen Ausschüssen erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Kreistagsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 5).

    Dass die Klägerin durch die Übertragung von Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung auf einen Ausschuss, in dem sie nicht mit Sitz und Stimme vertreten ist, zugleich ihr Recht zur Mitentscheidung im Plenum einbüßt, ist allerdings lediglich die notwendige Folge des Umstands, dass der Kreistag kommunalverfassungsrechtlich ermächtigt ist, bestimmte Angelegenheiten gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LKO auf seine Ausschüsse zur abschließenden Erledigung zu übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass jede Fraktion zumindest an der Entscheidung darüber beteiligt ist, ob und inwieweit von der Übertragungsermächtigung Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 3. Februar 1995, a.a.O., Rn. 19).

    Mit Blick auf die Notwendigkeit funktionsgerechter Aufgabenerfüllung ist nach alledem die Festlegung der Mitgliederzahl der Ausschüsse mit Ausnahme des Kreisausschusses auf elf Mitglieder, die etwa einem Viertel der Zahl der Kreistagsmitglieder entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 4), sachlich gerechtfertigt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94

    Kommunale Vertretungskörperschaft; Mitglied; Mitwirkung im Plenum; Repräsentant

    Auszug aus VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20
    - VGH B 22/13 -, juris Rn. 18; OVG RP, Beschluss vom 3. Februar 1995 - 7 B 13079/94.OVG -, juris Rn. 9).

    Hinzu kommt, dass jede Fraktion zumindest an der Entscheidung darüber beteiligt ist, ob und inwieweit von der Übertragungsermächtigung Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 3. Februar 1995, a.a.O., Rn. 19).

    Soweit die Klägerin die Möglichkeit vermisst, bereits vorwirkend mit ihrer politischen Auffassung auf die Vorbereitung der Plenarentscheidung in den Ausschüssen, in denen sie keinen Sitz hält, einwirken zu können, ist dieser Umstand letztlich Folge ihres aus dem Wahlergebnis von 3, 3 % der Stimmen ergebenden verhältnismäßig geringen politischen Einflusses (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 3. Februar 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20
    Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der kommunalen Vertretungsorgane in dieses Prinzip folgt, dass für den Kreistag das Gleiche gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17.08 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 4 für den vergleichbaren Fall von Gemeindevertretungen).

    Vielmehr müssen auch die Ausschüsse des Kreistags grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009, a.a.O. und Beschluss vom 7. Dezember 1992, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2013 - 10 A 10229/13

    Ausschussgröße und Spiegelbildlichkeitsprinzip

    Auszug aus VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20
    Bei der Ausübung seines Regelungsermessen ist der Beklagte lediglich an verschiedene Verfassungsgrundsätze wie das Willkürverbot, das Prinzip der demokratischen Repräsentation und den hieraus abzuleitenden Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sowie den Minderheitenschutz gebunden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 10 A 10229/13.OVG -, juris Rn. 2).

    An den wichtigen Entscheidungen im Plenum sind Minderheiten, die nicht in den Ausschüssen vertreten sind, weiterhin beteiligt (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013, a.a.O., Rn. 3; bestätigt durch VerfGH RP, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20
    Eine kleine Fraktion ist nicht berechtigt, eine Erhöhung der Ausschusssitze zu verlangen, um dann dort berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, juris Rn. 142).
  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20
    Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit enthält für sich genommen noch keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318, 354).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 7 B 19.93

    Ausschussbesetzung nach d'Hondt bundesrechtlich zulässig

    Auszug aus VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20
    Eine Fraktion hat keinen unabhängig von ihrer Mitgliederzahl bestehenden Anspruch auf Einräumung eines Grundmandats in jedem Ausschuss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 7 B 19.93 -, juris Rn. 2; VerfGH RP, a.a.O.).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, 222) muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestages ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (sog. Grundsatz der Spiegelbildlichkeit).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH B 22/13

    Kein Anspruch kleiner Ratsfraktionen auf einen Sitz in jedem Ausschuss

    Auszug aus VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20
    - VGH B 22/13 -, juris Rn. 18; OVG RP, Beschluss vom 3. Februar 1995 - 7 B 13079/94.OVG -, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20
    Auch Fraktionen sind mithin im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, juris Rn. 3 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84, BVerfGE 70, 324, 362 f. und Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304, 322 ff., 327 f.).
  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1991 - 15 A 1046/90

    Ratsfraktion; Auflösung; Funktionsträger; Kostenerstattungsanspruch; Organstreit;

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

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