Rechtsprechung
VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14.TR |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 32 Abs 2 WHG, § 48 Abs 2 WHG, § 62 WHG, § 62 Abs 4 WHG, § 20 Abs 5 LWG RP
Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL) bei der Lagerung von nicht in eine Wassergefährdungsklasse eingestuften Stoffen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Trier, 09.11.2016 - 5 K 2561/16
Nebenbestimmung in Baugenehmigung; Auflage zur Errichtung und Unterhaltung eines …
Zunächst ist die grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlagen für bauaufsichtliche Nebenbestimmungen, mit denen die Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens gefordert wird, in Betracht kommende Bestimmung des § 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP -) vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Zweite Landesverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 491) in Verbindung mit Ziffer 4.2 der Richtlinie zu Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) [vgl. insoweit ausführlich das den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte rechtskräftige Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Dezember 2014 - 5 K 1450/14.TR -, ESOVGRP] vorliegend nicht einschlägig.Daraus folgt, dass durch das Inkrafttreten des WHG zum 1. März 2010 den Ländern ihre zuvor bestehende Gesetzgebungskompetenz entzogen wurde (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014 a.a.O.).
Dieses Ergebnis folgt gleichzeitig aus dem Umkehrschluss der Ziff. 2.1 der Löschwasserrückhalterichtlinie, die eine den § 62 WHG ausfüllende und konkretisierende Wirkung besitzt (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014 - a.a.O.) und festlegt, dass bei Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte trotz des Vorliegens wassergefährdender Stoffe die Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens nicht erforderlich ist.
Dies folgt bereits aus § 3 Abs. 1 Ziff. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS - vom 1. Februar 1996, die aufgrund des bisher nicht erfolgten Inkrafttretens der Bundesverordnung AwSV (vgl. den entsprechenden Hinweis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter http://www.bmub.bund.de/ themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wasser-gefaehrdende-stoffe/awsv-verordnung/.de, zuletzt abgerufen am 15. November 2016) weiter fortgilt (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.).
- VG Trier, 22.11.2016 - 5 K 2561/16
Bestimmung, Brandlast, Löschwasser, Löschwasserrückhaltebecken, Nebenbestimmung, …
Zunächst ist die grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlagen für bauaufsichtliche Nebenbestimmungen, mit denen die Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens gefordert wird, in Betracht kommende Bestimmung des § 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP -) vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Zweite Landesverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 491) in Verbindung mit Ziffer 4.2 der Richtlinie zu Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) [vgl. insoweit ausführlich das den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte rechtskräftige Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Dezember 2014 - 5 K 1450/14.TR -, ESOVGRP] vorliegend nicht einschlägig.Daraus folgt, dass durch das Inkrafttreten des WHG zum 1. März 2010 den Ländern ihre zuvor bestehende Gesetzgebungskompetenz entzogen wurde (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014 a.a.O.).
Dieses Ergebnis folgt gleichzeitig aus dem Umkehrschluss der Ziff. 2.1 der Löschwasserrückhalterichtlinie, die eine den § 62 WHG ausfüllende und konkretisierende Wirkung besitzt (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.) und festlegt, dass bei Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte trotz des Vorliegens wassergefährdender Stoffe die Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens nicht erforderlich ist.
Dies folgt bereits aus § 3 Abs. 1 Ziff. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS - vom 1. Februar 1996, die aufgrund des bisher nicht erfolgten Inkrafttretens der Bundesverordnung AwSV (vgl. den entsprechenden Hinweis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter http://www.bmub.bund.de/ themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wasser-gefaehrdende-stoffe/awsv-verordnung/.de, zuletzt abgerufen am 15. November 2016) weiter fortgilt (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.).