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   VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14.TR   

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https://dejure.org/2014,48322
VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14.TR (https://dejure.org/2014,48322)
VG Trier, Entscheidung vom 10.12.2014 - 5 K 1450/14.TR (https://dejure.org/2014,48322)
VG Trier, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 5 K 1450/14.TR (https://dejure.org/2014,48322)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 32 Abs 2 WHG, § 48 Abs 2 WHG, § 62 WHG, § 62 Abs 4 WHG, § 20 Abs 5 LWG RP
    Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL) bei der Lagerung von nicht in eine Wassergefährdungsklasse eingestuften Stoffen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
    Soweit eine Erledigung "auf andere Weise" unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer Vollziehung oder freiwilligen Befolgung angenommen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 104), erledigt sich ein Verwaltungsakt jedenfalls dann nicht, wenn von ihm weitere rechtliche Wirkungen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, juris [zur Erhebung von Kosten im Vollstreckungsverfahren]; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41b).
  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

    Auszug aus VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
    In Anknüpfung an den Grundsatz, dass die nachträgliche Änderung oder der nachträgliche Wegfall einer gesetzlichen Ermächtigung auf vorher aufgrund der Ermächtigung erlassene Vorschriften grundsätzlich ohne Einfluss bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 272/86 -, juris, unter Verweis auf BVerfGE 14, 245 ; 44, 216 ), ist es unschädlich, dass § 20 Abs. 5 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 54), auf dessen Grundlage die Anlagenverordnung des Landes erlassen wurde, aufgrund der kompetenzverdrängenden Wirkung des § 62 WHG, der hinsichtlich des Regelungsbereichs "Verordnungsermächtigung" auch normativ abschließend ist, erloschen ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.1959 - 2 A 66/58
    Auszug aus VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
    Indes enthält die normativen Regelungen in der Regel nicht bereits die Ermächtigung, sondern erst die darauf beruhende Verordnung (vgl. zu alledem OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juni 1959 - 2 A 66/58 -, AS 7, 254 ; auch Seiler, in: BeckOK GG, Stand: 12/2014, Art. 72 Rn. 3.2).
  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
    Bei den in Streit stehenden Nebenbestimmungen handelt es sich, da weder eine sog. modifizierende Auflage noch eine Inhaltsbestimmung vorliegt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 - IV C 73/72 -, juris), um sog. "echte" und isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 20. März 2014 (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

    Auszug aus VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70/80 -, juris).
  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 272.86

    Konkurrierende Gesetzgebung - Landesgesetz - Außerkrafttreten

    Auszug aus VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
    In Anknüpfung an den Grundsatz, dass die nachträgliche Änderung oder der nachträgliche Wegfall einer gesetzlichen Ermächtigung auf vorher aufgrund der Ermächtigung erlassene Vorschriften grundsätzlich ohne Einfluss bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 272/86 -, juris, unter Verweis auf BVerfGE 14, 245 ; 44, 216 ), ist es unschädlich, dass § 20 Abs. 5 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 54), auf dessen Grundlage die Anlagenverordnung des Landes erlassen wurde, aufgrund der kompetenzverdrängenden Wirkung des § 62 WHG, der hinsichtlich des Regelungsbereichs "Verordnungsermächtigung" auch normativ abschließend ist, erloschen ist.
  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung;

    Auszug aus VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
    Es ist zwar davon auszugehen, dass der LöRüRL keine bindende Wirkung gleich einer Norm zukommt, sie aber dennoch als sachverständige Konkretisierung von der Beklagten ohne weitergehende Begründung zur Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 6/88 -, juris, zu den "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85").
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
    In Anknüpfung an den Grundsatz, dass die nachträgliche Änderung oder der nachträgliche Wegfall einer gesetzlichen Ermächtigung auf vorher aufgrund der Ermächtigung erlassene Vorschriften grundsätzlich ohne Einfluss bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 272/86 -, juris, unter Verweis auf BVerfGE 14, 245 ; 44, 216 ), ist es unschädlich, dass § 20 Abs. 5 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 54), auf dessen Grundlage die Anlagenverordnung des Landes erlassen wurde, aufgrund der kompetenzverdrängenden Wirkung des § 62 WHG, der hinsichtlich des Regelungsbereichs "Verordnungsermächtigung" auch normativ abschließend ist, erloschen ist.
  • VG Trier, 09.11.2016 - 5 K 2561/16

    Nebenbestimmung in Baugenehmigung; Auflage zur Errichtung und Unterhaltung eines

    Zunächst ist die grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlagen für bauaufsichtliche Nebenbestimmungen, mit denen die Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens gefordert wird, in Betracht kommende Bestimmung des § 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP -) vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Zweite Landesverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 491) in Verbindung mit Ziffer 4.2 der Richtlinie zu Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) [vgl. insoweit ausführlich das den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte rechtskräftige Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Dezember 2014 - 5 K 1450/14.TR -, ESOVGRP] vorliegend nicht einschlägig.

    Daraus folgt, dass durch das Inkrafttreten des WHG zum 1. März 2010 den Ländern ihre zuvor bestehende Gesetzgebungskompetenz entzogen wurde (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014 a.a.O.).

    Dieses Ergebnis folgt gleichzeitig aus dem Umkehrschluss der Ziff. 2.1 der Löschwasserrückhalterichtlinie, die eine den § 62 WHG ausfüllende und konkretisierende Wirkung besitzt (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014 - a.a.O.) und festlegt, dass bei Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte trotz des Vorliegens wassergefährdender Stoffe die Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens nicht erforderlich ist.

    Dies folgt bereits aus § 3 Abs. 1 Ziff. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS - vom 1. Februar 1996, die aufgrund des bisher nicht erfolgten Inkrafttretens der Bundesverordnung AwSV (vgl. den entsprechenden Hinweis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter http://www.bmub.bund.de/ themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wasser-gefaehrdende-stoffe/awsv-verordnung/.de, zuletzt abgerufen am 15. November 2016) weiter fortgilt (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.).

  • VG Trier, 22.11.2016 - 5 K 2561/16

    Bestimmung, Brandlast, Löschwasser, Löschwasserrückhaltebecken, Nebenbestimmung,

    Zunächst ist die grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlagen für bauaufsichtliche Nebenbestimmungen, mit denen die Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens gefordert wird, in Betracht kommende Bestimmung des § 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS-RLP -) vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Zweite Landesverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 491) in Verbindung mit Ziffer 4.2 der Richtlinie zu Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) [vgl. insoweit ausführlich das den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte rechtskräftige Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Dezember 2014 - 5 K 1450/14.TR -, ESOVGRP] vorliegend nicht einschlägig.

    Daraus folgt, dass durch das Inkrafttreten des WHG zum 1. März 2010 den Ländern ihre zuvor bestehende Gesetzgebungskompetenz entzogen wurde (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014 a.a.O.).

    Dieses Ergebnis folgt gleichzeitig aus dem Umkehrschluss der Ziff. 2.1 der Löschwasserrückhalterichtlinie, die eine den § 62 WHG ausfüllende und konkretisierende Wirkung besitzt (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.) und festlegt, dass bei Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte trotz des Vorliegens wassergefährdender Stoffe die Errichtung eines Löschwasserrückhaltebeckens nicht erforderlich ist.

    Dies folgt bereits aus § 3 Abs. 1 Ziff. 4 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS - vom 1. Februar 1996, die aufgrund des bisher nicht erfolgten Inkrafttretens der Bundesverordnung AwSV (vgl. den entsprechenden Hinweis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter http://www.bmub.bund.de/ themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wasser-gefaehrdende-stoffe/awsv-verordnung/.de, zuletzt abgerufen am 15. November 2016) weiter fortgilt (vgl. Kammerurteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O.).

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