Rechtsprechung
VG Trier, 15.09.2015 - 1 K 188/15.TR |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 7 Abs 1 Nr 1 BeamtStG, § 8 Abs 1 Nr 1 BeamtStG, § 8 Abs 2 S 1 BeamtStG, § 8 Abs 4 BeamtStG, § 10 Abs 2 BeamtStG
Verzögerte Begründung eines Beamtenverhältnisses -hier verneint - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn …
Auszug aus VG Trier, 15.09.2015 - 1 K 188/15
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gehört zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - und genießt damit verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - juris; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - juris).Was danach der Dienstherr dem Beamten schuldet, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls genauer konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - juris).
- BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99
Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung …
Auszug aus VG Trier, 15.09.2015 - 1 K 188/15
Diese Ansprüche leiten sich aus einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden - quasi vertraglichen - Verbindlichkeit her, auf die Normen über die Haftung aus Vertrag entsprechend angewandt werden (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1966 - VI C 39.64 - juris; BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 - juris). - BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63
Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung
Auszug aus VG Trier, 15.09.2015 - 1 K 188/15
Die Fürsorgepflicht kann grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus wirken (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Juni 1965 - 2 BvR 616/63 - juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2007 - 2 BvR 1304/05 - juris).
- BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
Auszug aus VG Trier, 15.09.2015 - 1 K 188/15
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gehört zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - und genießt damit verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - juris; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - juris). - BVerfG, 28.03.2007 - 2 BvR 1304/05
Versagung von Versorgungsbezügen nach Ausscheiden eines Beamten aus dem …
Auszug aus VG Trier, 15.09.2015 - 1 K 188/15
Die Fürsorgepflicht kann grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus wirken (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Juni 1965 - 2 BvR 616/63 - juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2007 - 2 BvR 1304/05 - juris). - BVerwG, 18.10.1966 - VI C 39.64
Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in …
Auszug aus VG Trier, 15.09.2015 - 1 K 188/15
Diese Ansprüche leiten sich aus einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden - quasi vertraglichen - Verbindlichkeit her, auf die Normen über die Haftung aus Vertrag entsprechend angewandt werden (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1966 - VI C 39.64 - juris; BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 - juris). - BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I
Auszug aus VG Trier, 15.09.2015 - 1 K 188/15
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gehört zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - und genießt damit verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - juris; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - juris). - OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2007 - 2 F 10596/07
Beamtenrecht; Richterrecht; Rechtsweg bei Schadensersatzanspruch
Auszug aus VG Trier, 15.09.2015 - 1 K 188/15
Dies ist auch bei Ansprüchen "vorbeamtenrechtlicher Art' der Fall, in denen ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis geltend gemacht wird oder bei Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung eines solchen Übernahmeanspruchs (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 F 10596/07.OVG - juris Rn. 3).
- VG Kassel, 30.04.2018 - 1 K 319/18
Anspruch einer Professorin auf Verbeamtung
Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn insbesondere ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. VG Trier Urteil v. 15. September 2015 - 1 K 188/15, BeckRS 2016, 44942, beck-online).