Rechtsprechung
   VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14.TR, 5 K 950/14.TR   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34070
VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14.TR, 5 K 950/14.TR (https://dejure.org/2014,34070)
VG Trier, Entscheidung vom 15.10.2014 - 5 K 948/14.TR, 5 K 950/14.TR (https://dejure.org/2014,34070)
VG Trier, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 5 K 948/14.TR, 5 K 950/14.TR (https://dejure.org/2014,34070)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,34070) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 70 Abs 1 BauO RP, § 72 BauO RP, § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 4 BauNVO
    Zulässigkeit der Wohnungsprostitution in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (verneint)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Wohnungsprostitution in einem faktisch allgemeinen Wohngebiet

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Wohnungsprostitution in Trier

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wohnungsprostitution in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wohnungsprostitution in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - 8 B 11983/03

    Keine Prostitution im Wohngebiet

    Auszug aus VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14
    Die mit der beantragten Nutzung einhergehende Ausübung der Prostitution wird nicht von der Bandbreite des Wohnens gedeckt, sondern stellt - jedenfalls dann, wenn es sich wie hier nicht nur um eine gelegentliche, sondern um eine dauerhafte und regelmäßige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handelt und die Wohnung gerade auch zum Zwecke der Prostitution vermietet und angemietet werden soll - eine gewerbliche Nutzung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137/95 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11983/03.OVG -, juris).

    Denn bei der insoweit gebotenen, den Regelungen der Baunutzungsverordnung generell zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - und vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 B 10884/13.OVG -) gehen von der Nutzung bestimmter Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken Beeinträchtigungen der Wohnruhe - etwa ein verstärkter Kraftfahrzeugverkehr, daneben aber insbesondere auch sog. "milieubedingte" Störungen wie z.B. Belästigungen der Anwohner durch das Klingeln von Freiern an falschen Haus- oder Wohnungstüren, Ruhestörungen durch mehr oder weniger lautstarke Meinungsbekundungen unzufriedener und/oder alkoholisierter Freier u. ä., - aus, die sich negativ auf das Wohnumfeld auswirken und mit dem Charakter eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebietes nicht vereinbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11983/03.OVG -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8/97 -, juris).

    Ob und inwieweit das hier in Rede stehende Vorhaben bereits konkrete Störungen der Wohnruhe verursacht oder erwarten lässt, ist angesichts dieser "typisierenden" Betrachtung unerheblich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11983/03.OVG -, juris).

  • BVerwG, 11.04.1996 - 4 B 51.96

    Anforderungen an Vorliegen eines faktischen Mischgebiets; Anspruch des Nachbarn

    Auszug aus VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14
    Das Baugebiet nach § 6 BauNVO ist - wie schon die Bezeichnung Mischgebiet zeigt - ein durch Wohnen und Gewerbe "gemischtes" Baugebiet, das gleichermaßen Baugebiet und Standort für die beiden Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe im Sinne einer Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit beider Nutzungsarten ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, juris, m.w.N.).

    Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, juris, m.w.N.).

    In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34/86 -, juris), wobei für ein faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO dieselben Maßstäbe heranzuziehen sind (BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51/96 -, juris).

  • VG München, 08.02.2011 - M 1 K 10.4830

    Nachbarklage gegen Bauvorhaben im durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen

    Auszug aus VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14
    (3) Ergänzender Betrachtung bedarf vorliegend die Fahrschule östlich der *** Straße, da diese Art der Nutzung unter Umständen in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO nicht genehmigungsfähig ist - auch nicht nach § 13 BauNVO - (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 1996 - 11 B 748/96 -, juris; a.A. VG München, Urteil vom 8. Februar 2011 - M 1 K 10.4830 -, juris) und dementsprechend der hier vorgenommenen Einordnung als allgemeines Wohngebiet widersprechen könnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1996 - 11 B 748/96

    Wann liegt eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige freiberufliche Tätigkeit vor?

    Auszug aus VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14
    (3) Ergänzender Betrachtung bedarf vorliegend die Fahrschule östlich der *** Straße, da diese Art der Nutzung unter Umständen in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO nicht genehmigungsfähig ist - auch nicht nach § 13 BauNVO - (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 1996 - 11 B 748/96 -, juris; a.A. VG München, Urteil vom 8. Februar 2011 - M 1 K 10.4830 -, juris) und dementsprechend der hier vorgenommenen Einordnung als allgemeines Wohngebiet widersprechen könnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 3 S 156/94

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - kein auf GG Art 14 stützbarer Abwehranspruch

    Auszug aus VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14
    Indes kommt es - wie bereits im Rahmen der Bestimmung der näheren Umgebung dargelegt - letztlich nicht darauf an, ob die hier konkret niedergelassene Fahrschule aufgrund ihrer Größe und logistischen Organisation (z.B. anderweitiger Abstellort für die Fahrschulfahrzeuge) in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbetrieb (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 1 ZB 00.3206 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13. Juli 2011 - AN 3 K 10.01467 -, juris) oder nur in einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) genehmigungsfähig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 1994 - 3 S 156/94 -, juris).
  • BVerwG, 29.10.1997 - 4 B 8.97

    Bauplanungsrecht - Einfügen eines Vorhabens in den unbeplanten Innenbereich,

    Auszug aus VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14
    Denn bei der insoweit gebotenen, den Regelungen der Baunutzungsverordnung generell zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - und vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 B 10884/13.OVG -) gehen von der Nutzung bestimmter Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken Beeinträchtigungen der Wohnruhe - etwa ein verstärkter Kraftfahrzeugverkehr, daneben aber insbesondere auch sog. "milieubedingte" Störungen wie z.B. Belästigungen der Anwohner durch das Klingeln von Freiern an falschen Haus- oder Wohnungstüren, Ruhestörungen durch mehr oder weniger lautstarke Meinungsbekundungen unzufriedener und/oder alkoholisierter Freier u. ä., - aus, die sich negativ auf das Wohnumfeld auswirken und mit dem Charakter eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebietes nicht vereinbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11983/03.OVG -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8/97 -, juris).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14
    Denn bei der insoweit gebotenen, den Regelungen der Baunutzungsverordnung generell zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - und vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 B 10884/13.OVG -) gehen von der Nutzung bestimmter Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken Beeinträchtigungen der Wohnruhe - etwa ein verstärkter Kraftfahrzeugverkehr, daneben aber insbesondere auch sog. "milieubedingte" Störungen wie z.B. Belästigungen der Anwohner durch das Klingeln von Freiern an falschen Haus- oder Wohnungstüren, Ruhestörungen durch mehr oder weniger lautstarke Meinungsbekundungen unzufriedener und/oder alkoholisierter Freier u. ä., - aus, die sich negativ auf das Wohnumfeld auswirken und mit dem Charakter eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebietes nicht vereinbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11983/03.OVG -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8/97 -, juris).
  • VG Osnabrück, 07.04.2005 - 2 B 14/05

    Allgemeines Wohngebiet; Freiberufliche Tätigkeit; Milieubedingte Störung;

    Auszug aus VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14
    Da der Begriff des "Freiberuflers" bauplanungsrechtlich nicht gesondert definiert ist, kann insoweit zur näheren Ausfüllung dieses Begriffs auf die in § 18 Abs. 1 EStG und § 1 Abs. 2 PartGG enthaltenen "Berufekataloge" zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 113. ErgLfg. 2014, § 13 BauNVO, Rn. 17), die die freiberufliche Tätigkeit als "selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit" bzw. als "persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung" umschreiben und sodann eine Reihe von Berufen, die diese Merkmale erfüllen - und zu denen die Tätigkeit von Prostituierten ersichtlich nicht gehört - im Einzelnen bezeichnen (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 B 14/05 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2005 - 5 S 1117/05

    Zulässigkeit von Büroräumen einer "Internetagentur" im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14
    Hinsichtlich der qualitativen Anforderungen setzt eine solche gleichgestellte Tätigkeit zwar nicht zwingend voraus, dass diese auf Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung betrieben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - 5 S 1117/05 -, juris).
  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

    Auszug aus VG Trier, 15.10.2014 - 5 K 948/14
    Denn bei der insoweit gebotenen, den Regelungen der Baunutzungsverordnung generell zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - und vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 B 10884/13.OVG -) gehen von der Nutzung bestimmter Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken Beeinträchtigungen der Wohnruhe - etwa ein verstärkter Kraftfahrzeugverkehr, daneben aber insbesondere auch sog. "milieubedingte" Störungen wie z.B. Belästigungen der Anwohner durch das Klingeln von Freiern an falschen Haus- oder Wohnungstüren, Ruhestörungen durch mehr oder weniger lautstarke Meinungsbekundungen unzufriedener und/oder alkoholisierter Freier u. ä., - aus, die sich negativ auf das Wohnumfeld auswirken und mit dem Charakter eines vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebietes nicht vereinbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B 11983/03.OVG -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8/97 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - 2 A 38/10

    Zulässigkeit eines Instituts für Präventionstherapie und Physiotherapie,

  • BVerwG, 28.06.1995 - 4 B 137.95

    Bordell - Wohnungsprostitution - Prostitution - Gewerbebetrieb - Gewerbliche

  • VG Ansbach, 13.07.2011 - AN 3 K 10.01467

    Werbeanlage im allgemeinen Wohngebiet (WA); Ausnahme

  • VGH Bayern, 21.05.2001 - 1 ZB 00.3206
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

  • BVerwG, 10.06.1991 - 4 B 88.91

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels bestehender Divergenz -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10559/10

    Stadt Pirmasens durfte Prostitutionsbetrieb verbieten

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2002 - 5 S 149/01

    Wohnungsprostitution - bordellartiger Betrieb - Mischgebiet

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.1995 - 1 B 13102/94
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht