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   VG Trier, 17.09.2013 - 1 N 822/13.TR   

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https://dejure.org/2013,37502
VG Trier, 17.09.2013 - 1 N 822/13.TR (https://dejure.org/2013,37502)
VG Trier, Entscheidung vom 17.09.2013 - 1 N 822/13.TR (https://dejure.org/2013,37502)
VG Trier, Entscheidung vom 17. September 2013 - 1 N 822/13.TR (https://dejure.org/2013,37502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 123 Abs 3 VwGO, § 167 Abs 1 VwGO, § 170 VwGO, § 172 VwGO, § 887 Abs 1 ZPO
    Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung - Vornahme einer Sicherheitsleistung in Gestalt der Hinterlegung von Geld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die fristwahrende Beantragung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Trier, 08.03.2013 - 1 L 83/13

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren Landkreis Birkenfeld gegen Zweckverband

    Auszug aus VG Trier, 17.09.2013 - 1 N 822/13
    Zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss des erkennendes Gerichts vom 8. März 2013 (Az.: 1 L 83/13.TR) verfügten und mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juni 2013 (Az.: 6 B 10351/13.OVG) bestätigten einstweiligen Anordnung wird der Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners die Sicherheitsleistung entsprechend § 108 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.

    Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 wurde dem Vollstreckungsschuldner aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (1 K 1053/12.TR) einen Betrag in Höhe von 762.232,51 Euro nebst Zinsen, die nach Artikel 11 der VO(EG) 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung(EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages berechnet werden, zur Sicherheit durch Hinterlegung von Geld entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - auf ein Sperrkonto im Sinne der Bekanntmachung der Kommission in Nr. 622009/C 85-01 zu leisten.

  • OLG Zweibrücken, 27.08.2002 - 5 WF 60/02

    Arrestverfahren: Erneute Vollziehungsfrist für einen Arrestbefehl nach dessen

    Auszug aus VG Trier, 17.09.2013 - 1 N 822/13
    Die Kammer schließt sich der zuletzt vermehrt vertretenen Auffassung an, wonach dann, wenn der Arrest auf Widerspruch hin durch Urteil - auch ohne wesentliche Änderungen - bestätigt wird, mit Verkündung des Urteils bzw. hier einer Beschwerdeentscheidung zugunsten des Gläubigers immer eine neue Vollziehungsfrist zu laufen beginnt (in diesem Sinne: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929, Rdnr. 7 m.w.N., Thomas/Putzo, a.a.O., § 929, Rdnr. 3 m.w.N.; MüKo/Heinze, a.a.O., § 929, Rdnr. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. August 2002, Az.: 5 WF 60/02 - juris -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13

    Einstweilige Anordnung zwecks Durchsetzung einer Entscheidung der Europäischen

    Auszug aus VG Trier, 17.09.2013 - 1 N 822/13
    Zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss des erkennendes Gerichts vom 8. März 2013 (Az.: 1 L 83/13.TR) verfügten und mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juni 2013 (Az.: 6 B 10351/13.OVG) bestätigten einstweiligen Anordnung wird der Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners die Sicherheitsleistung entsprechend § 108 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.
  • VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12
    Auszug aus VG Trier, 17.09.2013 - 1 N 822/13
    Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 wurde dem Vollstreckungsschuldner aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (1 K 1053/12.TR) einen Betrag in Höhe von 762.232,51 Euro nebst Zinsen, die nach Artikel 11 der VO(EG) 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung(EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages berechnet werden, zur Sicherheit durch Hinterlegung von Geld entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - auf ein Sperrkonto im Sinne der Bekanntmachung der Kommission in Nr. 622009/C 85-01 zu leisten.
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