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   VG Trier, 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR   

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VG Trier, 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR (https://dejure.org/2018,42136)
VG Trier, Entscheidung vom 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR (https://dejure.org/2018,42136)
VG Trier, Entscheidung vom 20. November 2018 - 9 K 2623/18.TR (https://dejure.org/2018,42136)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern in Lieser

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 86 Abs 1 VwGO, § 78 Abs 1 aF WHG, § 78 Abs 3 aF WHG, § 78 Abs 2 WHG, § 78 Abs 4 WHG
    Klage wegen wasserrechtlicher Ausnahmegenehmigung mit der Frage drittschützender Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern in Lieser

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern in Lieser

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern in Lieser

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312

    Bedeutung von Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter in

    Auszug aus VG Trier, 20.11.2018 - 9 K 2623/18
    So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vielfach entschieden, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Beteiligten gilt dies erst recht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 8 ZB 10.2312 - Beschluss vom 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - sowie Beschluss vom 17. Mai 2018 - 8 ZB 16.1977 - jeweils juris).

    Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die fachliche Stellungnahme tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 8 CS 15.1096 - Beschluss vom 2. Mai 2011 - 8 ZB 10.2312 - jeweils juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2010 - 1 A 10176/09

    Keine Beeinträchtigung durch Bauvorhaben im Überschwemmungsgebiet an der Mosel

    Auszug aus VG Trier, 20.11.2018 - 9 K 2623/18
    Dafür, dass insoweit der auch unter Geltung der früheren Fassung bei Annahme einer drittschützenden Wirkung herangezogene Maßstab - Prüfung des hochwasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 2. März 2010 - 1 A 10176/09 -, juris, Rn. 37 ff.) - durch die Neufassung der Vorschrift verändert werden sollte, bestehen keine Anhaltspunkte.

    Dies ist dann der Fall, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von dem betroffenen Dritten nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 28).

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1977

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

    Auszug aus VG Trier, 20.11.2018 - 9 K 2623/18
    So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vielfach entschieden, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Beteiligten gilt dies erst recht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 8 ZB 10.2312 - Beschluss vom 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - sowie Beschluss vom 17. Mai 2018 - 8 ZB 16.1977 - jeweils juris).
  • VGH Bayern, 23.02.2016 - 8 CS 15.1096

    Das Fischereirecht nach Art. 1 Abs. 1 BayFiG gewährt gegenüber

    Auszug aus VG Trier, 20.11.2018 - 9 K 2623/18
    Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die fachliche Stellungnahme tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 8 CS 15.1096 - Beschluss vom 2. Mai 2011 - 8 ZB 10.2312 - jeweils juris).
  • VG Karlsruhe, 25.03.2015 - 5 K 1871/13

    Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigung im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus VG Trier, 20.11.2018 - 9 K 2623/18
    Ob § 78 Abs. 3 S. 1 WHG a.F. drittschützende Wirkung zukommt, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick: VG Karlsruhe, Urteil vom 25. März 2015 - 5 K 1871/13 -, juris, Rn. 42 m. w.N.).
  • VGH Bayern, 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961

    Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für Erneuerung einer Brücke; Beweiswert von

    Auszug aus VG Trier, 20.11.2018 - 9 K 2623/18
    So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vielfach entschieden, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und deshalb grundsätzlich weit größeres Gewicht besitzen als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Beteiligten gilt dies erst recht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 8 ZB 10.2312 - Beschluss vom 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - sowie Beschluss vom 17. Mai 2018 - 8 ZB 16.1977 - jeweils juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2007 - 1 B 10321/07

    Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in

    Auszug aus VG Trier, 20.11.2018 - 9 K 2623/18
    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falles solche Auswirkungen bezogen auf das Nachbaranwesen mit hinreichender Gewissheit zu erwarten stehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 B 10321/07.OVG -, esovgrp).
  • VG Hannover, 12.03.2021 - 12 A 285/19

    Abfluss; Bestimmtheit; Drittschutz; Klagebefugnis; Nachbarklage; Rückhalteraum;

    27 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Dritt-Anfechtungsklagen gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. VG Trier, Urt. v. 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR -, juris Rn. 30), hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 30. September 2018.

    Damit ist jedenfalls im Geltungsbereich der neuen Fassung geklärt, dass sich Nachbarn grundsätzlich gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG zur Wehr setzen können (VG Trier, Urt. v. 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR -, juris Rn. 30; Hünekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. WL Februar 2020, § 78 WHG Rn. 52).

    Dies ist nach dem - hier heranzuziehenden (vgl. VG Trier, Urt. v. 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR -, juris Rn. 32) - Maßstab des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots nur dann der Fall, wenn dem Nachbarn durch die genehmigte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht bzw. der Verstoß zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahren führt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, juris Rn. 14; Bayer. VGH, Beschl. v. 07.05.2018 - 8 CS 18.455 -, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urt. v. 04.06.2013 - Au 3 K 12.1026 -, juris Rn. 37; VG München, Beschl. v. 31.01.2018 - M 2 SN 17.5921 -, juris Rn. 23; Hünekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 93. EL August 2020, § 78 WHG Rn. 52 und 74; Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG & AbwAG, Werkstand: 53. EL August 2019, § 78 WHG Rn. 74 m.w.N.).

    Aufgrund des Retentionsraumverlustes muss vielmehr ein nicht nur unerheblicher Nachteil bzw. eine unzumutbare Verschärfung der Hochwassergefahren bezogen auf das Nachbargrundstück mit hinreichender Gewissheit zu erwarten sein (VG Trier, Urt. v. 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR -, juris Rn. 32).

  • VG Ansbach, 22.02.2021 - AN 9 K 19.00494

    Wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot

    Der Gesetzgeber wollte durch die 2018 erfolgte Neufassung dieser Regelungen die drittschützende Wirkung, die bis zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsprechung uneinheitlich gesehen wurde (vgl. Czychowski/Reinhardt in Czychowski/Reinhardt WHG, 12. Auflage 2019, § 78 Rn. 25), gesetzlich verankern, da die Gewährleistung eines schadlosen Wasserabflusses als Teilelement des Hochwasserschutzes auch dem Schutz der Individualinteressen - Leben, Gesundheit und Eigentum - der jeweils betroffenen Menschen dient (vgl. VG Trier, U.v. 20.11.2018 - 9 K 2623/18.TR - juris Rn. 29).
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