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   VG Trier, 22.02.2019 - 7 L 2528/18.TR   

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VG Trier, 22.02.2019 - 7 L 2528/18.TR (https://dejure.org/2019,6389)
VG Trier, Entscheidung vom 22.02.2019 - 7 L 2528/18.TR (https://dejure.org/2019,6389)
VG Trier, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - 7 L 2528/18.TR (https://dejure.org/2019,6389)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Magdeburg, 22.03.2017 - 8 B 151/17

    Asyl; Dublin , Italien; Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2019 - 7 L 2528/18
    Kann diese nicht durchgeführt werden, weil sich der Asylbewerber ihr bspw. durch fehlende Anwesenheit entzieht, vereitelt er die Überstellung, wobei es nicht entscheidend ist, ob die gescheiterte Überstellung von dem Asylbewerber verschuldet oder gar beabsichtigt war (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 22. März 2017 - 8 B 151/17 -).

    Denn der Ablauf der Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz des Asylbewerbers, sondern begründet die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates, wenn dieser es innerhalb der sechsmonatigen Frist aufgrund organisatorischer und allein in seiner Risikosphäre liegender Mängel nicht schafft, den Asylbewerber in den bis dahin zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen und daher den Fristablauf zu vertreten hat (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 22. März 2017 - 8 B 151/17 -).

  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08

    Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2019 - 7 L 2528/18
    Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris Rn. 4 bis 6; SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2009 - 5 B 329/08 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 07.09.2009 - 5 B 329/08

    Abwasserbeitrag; Änderungsbescheid; veränderte Umstände

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2019 - 7 L 2528/18
    Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris Rn. 4 bis 6; SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2009 - 5 B 329/08 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 8 VR 2.11

    Vorerst keine Wiederholungswahl in der Gemeinde Kalletal

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2019 - 7 L 2528/18
    Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris Rn. 4 bis 6; SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2009 - 5 B 329/08 -, juris Rn. 5).
  • VG Schleswig, 12.11.2015 - 5 B 306/15

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Überstellung nach Frankreich als zuständiger

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2019 - 7 L 2528/18
    Flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist der Asylbewerber vielmehr bereits dann, wenn ein ihm zurechenbares Verhalten vorliegt, aufgrund dessen die zuständige Behörde die geplante Rücküberstellung nicht durchführen kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 12. November 2015 - 5 B 306/15 -).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2019 - 7 L 2528/18
    Demgegenüber stellt die Regelung in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung eine für die Antragsgegnerin günstige Ausnahmevorschrift dar, die nur eintritt, wenn die Antragsgegnerin das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nachweist (vgl. Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen im Vorlageverfahren vom 25.7.2018 - C-163/17 -, Rn. 62, juris).
  • VG Regensburg, 09.01.2019 - RN 6 S 18.50495

    Flucht des Asylbewerbers als Voraussetzung einer Verlängerung der

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2019 - 7 L 2528/18
    5 Hierbei obliegt es der Antragsgegnerin nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungslast, substantiiert darzulegen, dass der Asylbewerber flüchtig war (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 09. Januar 2019 - RN 6 S 18.50495 -, juris).
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