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   VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21.TR   

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VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21.TR (https://dejure.org/2021,55432)
VG Trier, Entscheidung vom 22.09.2021 - 5 K 381/21.TR (https://dejure.org/2021,55432)
VG Trier, Entscheidung vom 22. September 2021 - 5 K 381/21.TR (https://dejure.org/2021,55432)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 30 BauGB, § 15 BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 61 BauO RP, § 66 Abs 1 Nr 1 BauO RP
    Bedeutung der Bestandskraft eines Bauvorbescheids für die Bestimmung des Inhalts einer Baugenehmigung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 14.85

    Bauvorbescheid - Babauungsgenehmigung - Baugenehmigung - Bindungswirkung -

    Auszug aus VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21
    41 Die Wirkungen, die ein Bauvorbescheid bei Erlass einer nachfolgenden Baugenehmigung zeitigt, hängen nach der auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1989 zurückgehenden Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, juris) und der Literatur von der "Bestandskraft" des Bauvorbescheids ab.

    Nichts Anderes ergäbe sich unter der Annahme, die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 23.94 -, juris Rn. 15) habe durch die Klarstellung, dass der Bauvorbescheid trotz einer später erteilten Baugenehmigung anfechtbar bleibt, in Abkehr von der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, juris; zur Kritik an der früheren Rechtsprechung: W.-R. Schenke, DÖV 1990, 489 [489 - 494]) zu erkennen gegeben, dass ein Bauvorbescheid bereits ab dem Zeitpunkt seines Erlasses eine verbindliche Regelung enthält, welche in die Baugenehmigung lediglich nachrichtlich übernommen wird.

    Für eine solche Lesart spricht, dass es allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über gestufte Verwaltungsverfahren widerspricht, dieselbe Rechtsfrage zugleich zum Regelungsgehalt von Bescheiden auf unterschiedlichen Stufen zu machen (vgl. W.-R. Schenke, DÖV 1990, 489 [490]).

    Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, juris) hätte danach zur Folge, dass die Baugenehmigung vom 2. November 2016 ohne eine Änderung ihres Wortlauts im Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Rechtsmittelfrist zugunsten der Nachbarn hinsichtlich des Bauvorbescheids rechtmäßig würde und ein Anspruch des Bauherrn auf ihre Erteilung entstünde.

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 23.94

    Rechtsschutzinteresse für eine Nachbarklage; Verhältnis Bauvorbescheid -

    Auszug aus VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21
    Dass der Bauvorbescheid nach Erlass einer ihm nachfolgenden Baugenehmigung - vorbehaltlich hier nicht bestehender abweichender landesrechtlicher Bestimmungen - nicht etwa gegenstandslos wird, sondern existent und tauglicher Gegenstand einer Anfechtung bleibt, ist höchstrichterlich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 23.94 -, juris Rn. 15).

    Nichts Anderes ergäbe sich unter der Annahme, die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 23.94 -, juris Rn. 15) habe durch die Klarstellung, dass der Bauvorbescheid trotz einer später erteilten Baugenehmigung anfechtbar bleibt, in Abkehr von der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, juris; zur Kritik an der früheren Rechtsprechung: W.-R. Schenke, DÖV 1990, 489 [489 - 494]) zu erkennen gegeben, dass ein Bauvorbescheid bereits ab dem Zeitpunkt seines Erlasses eine verbindliche Regelung enthält, welche in die Baugenehmigung lediglich nachrichtlich übernommen wird.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2011 - 8 A 11405/10

    Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Auszug aus VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21
    Bei einem bestandskräftigen Bauvorbescheid stelle sich dessen Inhalt als verbindlich dar und werde in einer nachfolgenden Baugenehmigung nicht erneut geprüft (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. April 2011 - 8 A 11405/10 -, juris Rn. 44 ; Jeromin, in: Jeromin, Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2016, § 72 Rn. 22).

    Würde jedoch die begünstigende Wirkung eines Bauvorbescheids davon abhängig gemacht, dass sie erst nach Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist zugunsten eines Nachbarn einträte, sodass bis zu diesem Zeitpunkt die begünstigende Antwort in der Bauvoranfrage im Rahmen der Baugenehmigung anhand einer möglicherweise nachträglich geänderten Rechtslage vollumfänglich zu prüfen wäre, würde der mit der Bauvoranfrage bezweckte (Vertrauens-)Schutz (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. April 2011 - 8 A 11405/10 -, juris Rn. 44 ) unterminiert.

  • VGH Bayern, 15.03.2010 - 1 BV 08.3157

    Keine Hemmung der Geltungsdauer eines (baurechtlichen) Vorbescheides durch

    Auszug aus VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21
    Die Belange der nicht in § 70 Abs. 3 Satz 2 LBauO genannten Nachbarn gebieten somit nur dann, dem Vertrauen des Bauherrn in den Bestand des Bauvorbescheids bei Erlass der Baugenehmigung die Schutzwürdigkeit abzusprechen und den Inhalt des Bauvorbescheids in der Baugenehmigung als Zweitbescheid zu verstehen, wenn diese Nachbarn bei Erlass der Baugenehmigung zulässigerweise einen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den Bauvorbescheid erhoben haben (zur Zumutbarkeit der Anfechtung sowohl eines Bauvorbescheids als auch einer ihm nachfolgenden Baugenehmigung: BayVGH, Urteil vom 15. März 2010 - 1 BV 08.3157 -, juris Rn. 25 a.E.).
  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

    Auszug aus VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21
    Die Rücknahme der Baugenehmigung gemäß § 48 VwVfG müsste auch in diesem Fall dem in § 49 Abs. 1 Halbsatz 1 Var. 1 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der doppelten Deckung Rechnung tragen, der auf Fälle der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entsprechende Anwendung findet (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch in den Fällen des § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 8 C 65.81 -, juris Rn. 8; den Rechtsgedanken der Vorschrift wendet an: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - 10 A 3611/03

    "Beobachtungsplattform" verletzt Rücksichtnahmegebot!

    Auszug aus VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21
    Die vom Beigeladenen zu 1. zitierte Entscheidung (OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, juris) lässt sich nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen.
  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 65.81

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Widerruf - Studiumsabbruch - Vorgeschriebenes

    Auszug aus VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21
    Die Rücknahme der Baugenehmigung gemäß § 48 VwVfG müsste auch in diesem Fall dem in § 49 Abs. 1 Halbsatz 1 Var. 1 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der doppelten Deckung Rechnung tragen, der auf Fälle der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entsprechende Anwendung findet (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch in den Fällen des § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 8 C 65.81 -, juris Rn. 8; den Rechtsgedanken der Vorschrift wendet an: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rn. 18).
  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 1339/19

    Baugenehmigung und Vorbescheid; Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich;

    Auszug aus VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21
    Demgegenüber werde der Inhalt eines bei Erlass der Baugenehmigung noch nicht bestandskräftigen Bauvorbescheids in der Art eines Zweitbescheids in die Baugenehmigung aufgenommen und die Entscheidung über die im Bauvorbescheid geregelte Frage erneut anfechtbar ( VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 1339/19.TR -, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Nichtvorliegens eines

    Auszug aus VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21
    Dies führte jedoch nicht dazu, dass das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widerspräche, zumal an ein solches Widersprechen strenge Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 15 ZB 19.1221 -, juris Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2012 - 12 LB 265/10

    Bindungswirkung eines Bauvorbescheids bei Standortverschiebung von

    Auszug aus VG Trier, 22.09.2021 - 5 K 381/21
    Die Bindung an den Bauvorbescheid entfiele lediglich dann, wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheidsvorhaben derart verändert würde, dass wegen dieser Änderungen die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 -, juris Rn. 17 zum bayrischen Landesrecht; ihm folgend: OVG Nds, Urteil vom 8. Mai 2012 - 12 LB 265/10 -, juris Rn. 41).
  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 69.79

    Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Forsthauses mit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - 8 B 10739/20

    Abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit grenzständiger Balkone und Dachterrassen

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

  • LG Bielefeld, 07.10.2019 - 6 O 200/18
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