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   VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 1010/18.TR   

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https://dejure.org/2018,18063
VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 1010/18.TR (https://dejure.org/2018,18063)
VG Trier, Entscheidung vom 26.06.2018 - 7 K 1010/18.TR (https://dejure.org/2018,18063)
VG Trier, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 7 K 1010/18.TR (https://dejure.org/2018,18063)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.03.2017 - 10 D 10454/17

    Bürgerbegehren mit Alternativvorstellungen

    Auszug aus VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 1010/18
    Obschon es sich bei der B 422 anders als in dem der Entscheidung des OVG (OVG RP, Beschluss vom 3. März 2017 - 10 D 10454/17 -, juris) zugrundeliegenden Fall nicht um eine Gemeinde-, sondern eine Bundesstraße handelt, machen diese Erwägungen deutlich, dass im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids eine vergleichbare Unsicherheit hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise einträte.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2003 - 7 B 11392/03

    Bürgerbegehren, Unterschriften, Stadthalle, öffentliche Einrichtung,

    Auszug aus VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 1010/18
    Beteiligte sind hierbei auf der Aktivseite die Bürgerinitiative als gemeindliches "Quasi-Organ" sowie auf der Passivseite der die Zulässigkeit verneinende Gemeinderat als "Kontrastorgan" (OVG RP, Urteil vom 06. Februar 1996 - 7 A 12861/95 -, Rn. 32, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 7 B 11392/03 -, Rn. 10, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.1993 - 1 S 1076/92

    Bürgerbegehren gegen wiederholenden Beschluss des Gemeinderats

    Auszug aus VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 1010/18
    Ungeachtet der Frage, inwieweit sogenannte wiederholende Grundsatzbeschlüsse die Frist zur Einreichung eines zulässigen Bürgerbegehrens erneut in Lauf setzen (dies bejahend: VG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2001 - 2 K 216/01.KO -, juris; VGH BW, Urteil vom 13. April 1993 - 1 S 1076/92 -, juris), ist der Beschluss vom 9. Mai 2017 jedenfalls deshalb tauglicher Gegenstand des Bürgerbegehrens, weil er in seiner sachlichen Reichweite über den Grundsatzbeschluss vom 11. Dezember 2014 hinausgeht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.04.1987 - 7 B 16/87
    Auszug aus VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 1010/18
    Dies muss sie vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes auch selbst geltend machen können (OVG RP, Beschluss vom 6. April 1987 - 7 B 16/87.OVG -, ESOVG) - wobei sie gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vertreter, hier ..., vertreten wird.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.1996 - 7 A 12861/95

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; Feststellungsklage ;

    Auszug aus VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 1010/18
    Beteiligte sind hierbei auf der Aktivseite die Bürgerinitiative als gemeindliches "Quasi-Organ" sowie auf der Passivseite der die Zulässigkeit verneinende Gemeinderat als "Kontrastorgan" (OVG RP, Urteil vom 06. Februar 1996 - 7 A 12861/95 -, Rn. 32, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 7 B 11392/03 -, Rn. 10, juris).
  • VG Koblenz, 10.07.2001 - 2 K 216/01

    Bürgerbegehren gegen Mobilfunkstation

    Auszug aus VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 1010/18
    Ungeachtet der Frage, inwieweit sogenannte wiederholende Grundsatzbeschlüsse die Frist zur Einreichung eines zulässigen Bürgerbegehrens erneut in Lauf setzen (dies bejahend: VG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2001 - 2 K 216/01.KO -, juris; VGH BW, Urteil vom 13. April 1993 - 1 S 1076/92 -, juris), ist der Beschluss vom 9. Mai 2017 jedenfalls deshalb tauglicher Gegenstand des Bürgerbegehrens, weil er in seiner sachlichen Reichweite über den Grundsatzbeschluss vom 11. Dezember 2014 hinausgeht.
  • VG Trier, 15.10.2019 - 7 N 4075/19

    Vollstreckung der in Organstreit entstandenen Kosten eines obsiegenden

    4 Die streitgegenständliche Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. März 2019 (Az. 7 K 1010/18.TR u. 10 A 10849/18.OVG) unterfällt dem Anwendungsbereich des § 170 VwGO, da sie zugunsten der öffentlichen Hand gegen die öffentliche Hand erfolgen würde.

    Vor diesem Hintergrund hat die Bürgerinitiative im vorangegangenen Organstreitverfahren (Az. 7 K 1010/18.TR und 10 A 10849/18.OVG) zur gemeindlichen Willensbildung beigetragen, indem sie nicht etwa persönliche Rechte ihrer Mitglieder vertreten, sondern ihre "quasi-organschaftlichen" Rechtspositionen, d. h. ihren Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens, geltend gemacht hat.

  • VG Trier, 05.10.2021 - 7 K 1530/21

    Bürgerbegehren "Rettet das Freibad Wittlich" ist unzulässig

    Dabei ist das Ziel des Bürgerbegehrens dann unzweifelhaft erkennbar, wenn deutlich wird, was im Falle eines Bürgerentscheids im Sinne des Bürgerbegehrens umgesetzt werden soll (vgl. VG Trier, Urteil vom 26. Juni 2018 - 7 K 1010/18.TR -, juris Rn. 41).
  • VG Trier, 15.11.2022 - 7 K 1537/22

    Bürgerbegehren gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von

    Da § 17a Abs. 2 Nr. 4 GemO insofern - anders als in anderen Bundesländern, in deren Gemeindeordnungen die Unzulässigkeit von Bürgerbegehren über kommunale Abgaben ausdrücklich normiert ist (vgl. etwa § 26 Abs. 5 Nr. 3 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung) - keine Regelung enthält, sind Bürgerbegehren gegen eine Abgabenerhebung dem Grunde nach nicht unzulässig (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019 - 10 A 10472/19.OVG -, juris Rn. 32; VG Trier, Urteil vom 26. Juni 2018 - 7 K 1010/18.TR -, juris Rn. 29).
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