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   VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20.TR   

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VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20.TR (https://dejure.org/2021,21922)
VG Trier, Entscheidung vom 27.05.2021 - 1 K 3800/20.TR (https://dejure.org/2021,21922)
VG Trier, Entscheidung vom 27. Mai 2021 - 1 K 3800/20.TR (https://dejure.org/2021,21922)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
    Grundsätzlich gilt auch aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der bei der Durchführung von Unionsrecht stets anzuwendenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention für Menschenrechte steht (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris Rn. 82 f. und v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 78 ff.).

    "nicht auszuschließen [ist], dass das gemeinsame europäische System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung in den bereits schutzgewährenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris Rn. 82 f.) und der Drittstaat dadurch selber zum Verfolgerstaat wird (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, juris Rn. 189).

    Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris Rn. 90; sowie Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, juris Rn. 38).

  • OVG Bremen, 03.11.2020 - 1 LB 28/20

    Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines unzulässigen Zweitantrags i.S.d. §

    Auszug aus VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
    (Leitsätze der Redaktion, anschließend an OVG Bremen, Urteil vom 03.11.2020 - 1 LB 28/20 - asyl.net: M29080).

    Damit soll außerdem auch einem Missbrauch des Asylverfahrens vorgebeugt und den Mitgliedsstaaten hierfür ein effektives Instrument an die Hand gegeben werden, wenn ein bereits abgelehnter Asylbewerber erneut Asylanträge in anderen Mitgliedsstaaten stellt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 03.11.2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 48).

    (OVG Bremen, Urteil vom 03.11.2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10424/19 juris Rn. 30ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.02.2021 - A 13 K 1353/18 juris Rn. 42) [...].

  • VG Sigmaringen, 15.02.2021 - A 13 K 1353/18

    Zweitantrag, Wiederaufgreifen; systemische Mängel des Asylsystems

    Auszug aus VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
    (OVG Bremen, Urteil vom 03.11.2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10424/19 juris Rn. 30ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.02.2021 - A 13 K 1353/18 juris Rn. 42) [...].

    Angesichts dieser mangelhaften Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben, die jedenfalls potenziell geeignet sind, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu begründen und die bereits systematisch in der Gesetzgebung angelegt sind - wofür auch die seit 2017 faktisch ausgesetzte Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen der Dublin-l1I-Verordnung und die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.12.2020 (C-808118, juris) festgestellte Verletzung von Unionsrecht durch das ungarische Asylsystem, das die Einrichtung von Transitzonen und die Inhaftierung von Asylsuchenden in diesen außerhalb des ungarischen Staatsgebietes errichteten Zonen vorsieht, spricht - ist die Anwendung des § 71a AsylG im vorliegenden Einzelfall ausgeschlossen (vgl. auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 15.02.2021 - A 13 K 1353/18 -, juris Rn. 43 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2020 - 13 A 10424/19

    Asylrecht -Zweitantrag eines syrischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
    Der Berücksichtigung eines Erstverfahrens im Rahmen des § 71a AsylG kann der Asylbewerber zwar begegnen, aber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 01.07.2020 - 13 A 10424/19, juris Rn. 35 m.w.N.; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand Mai 2020, § 71a Rn. 20).

    (OVG Bremen, Urteil vom 03.11.2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10424/19 juris Rn. 30ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.02.2021 - A 13 K 1353/18 juris Rn. 42) [...].

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
    Grundsätzlich gilt auch aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der bei der Durchführung von Unionsrecht stets anzuwendenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention für Menschenrechte steht (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris Rn. 82 f. und v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 78 ff.).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Asylbewerber dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war; derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr lediglich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14, juris [zur Überstellung nach der Dublin I Systemische Schwachstellen müssen nicht nur strukturell bedingt sein, sondern außerdem aus der Sicht des nun befassten Staates offensichtlich sein (vgl. zu letzterem EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493110, juris Rn. 94).

  • VG Regensburg, 21.09.2020 - RN 2 S 20.31401

    Asyl(folge)antrag nach unanfechtbarem Abschluss eines Rücknahmeverfahrens -

    Auszug aus VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
    Für die Anwendbarkeit des § 71 AsylG auch auf die Fälle des Widerrufs, der Rücknahme oder der Aberkennung des Schutzstatus wird indes angeführt, dass ein Folgeantrag jedenfalls dann vorliege, wenn die Rücknahmeentscheidung nicht allein auf eine abweichende Bewertung der die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung tragenden Gründe beschränkt ist, sondern auch eine Aussage zur Schutzgewährung aus anderen Gründen trifft (vgl. VG Regensburg, Beschluss vorn 21.09.2020 - RN 2 S 20.31401 -, juris Rn. 33).

    Dem stehe auch Unionsrecht nicht entgegen, da insoweit die geforderte umfassende Prüfung des Asylantrages, also auch im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes, (vgl. Art. 40 Abs. 2, 33 Abs. 2 Buchst. d, 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU sowie Erwägungsgrund Nr. 36), erfolge (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 21.09.2020 - RN 2 S 20.31401 juris Rn. 33, so bereits: VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 06.06.2002 - 34 X 130.02 -, juris Rn. 14).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-101/09

    D

    Auszug aus VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
    Die bis Ende 2018 geltende Regelung, wonach Personen unter Anderem von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus - ähnlich wie im Falle des Flüchtlingsschutzes - ausgeschlossen waren, wenn sie ein Verbrechen begangen hatten, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft wird, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 - für unvereinbar mit Unionsrecht erklärt, da Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU - genauso wie im Falle des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 Abs. 2 Lit. b) und lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010, -C-57109 und C-101/09-, juris) - eine vollständige Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorausgehen muss, was dem automatischen Ausschluss von der Gewährung internationalen Schutzes allein auf Grundlage des Strafmaßes, das der begangenen Straftat zugeordnet ist, ausschließt (EuGH, Urteil vom 13.09.2017 - C-369/17 -, abrufbar unter: curia.europa.eu/en/content/juris/c2 juris.htm).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Auszug aus VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
    Die bis Ende 2018 geltende Regelung, wonach Personen unter Anderem von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus - ähnlich wie im Falle des Flüchtlingsschutzes - ausgeschlossen waren, wenn sie ein Verbrechen begangen hatten, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft wird, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 - für unvereinbar mit Unionsrecht erklärt, da Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU - genauso wie im Falle des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 12 Abs. 2 Lit. b) und lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010, -C-57109 und C-101/09-, juris) - eine vollständige Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorausgehen muss, was dem automatischen Ausschluss von der Gewährung internationalen Schutzes allein auf Grundlage des Strafmaßes, das der begangenen Straftat zugeordnet ist, ausschließt (EuGH, Urteil vom 13.09.2017 - C-369/17 -, abrufbar unter: curia.europa.eu/en/content/juris/c2 juris.htm).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
    Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, juris Rn. 90; sowie Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, juris Rn. 38).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
    Die Bedingungen im zuständigen Mitgliedstaat müssen auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG. Beschl. v. 19.03.2014 10 B 6.14, juris Rn. 9).
  • VG Berlin, 26.07.2018 - 23 L 389.18

    Asylrecht: Unzulässigkeit des Asylantrag in Deutschland, wenn in einem anderen

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • VG Frankfurt/Main, 16.07.2008 - 7 K 325/08

    Anforderungen an die Erfüllung der Ausschlusstatbestände des § 60 Abs 8 AufenthG

  • VG Berlin, 06.06.2002 - 34 X 130.02

    Nach Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennungsentscheidung gestellter weiterer

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • VG Gießen, 15.05.2003 - 8 G 1706/03

    Erlöschen einer Asylberechtigung und erneuter Asylantrag

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