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VG Würzburg, 09.12.2009 - W 6 K 08.2252 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse C; Schlüsselzahl 172;Formelle Anforderungen an Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis;(Keine) Bestandsschutzwahrung allein durch rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis vor Ende der Befristung;(Keine) ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Würzburg, 16.05.2012 - W 6 K 11.837
Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, D1E, DE (Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen)
Auf die Verordnungsbegründung zu § 24 Abs. 1 FeV (BT-Drs. 443/98, S. 275) werde verwiesen, ebenso auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2011 (richtig: 1. Februar 2011), Az. 11 BV 10.226, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg, Az. W 6 K 08.2252.Auf die Verordnungsbegründung sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 11 BV 10.226) vom 31. Januar 2011 (richtig: 1. Februar 2011) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg (W 6 K 08.2252) werde verwiesen.
Zwar hat das Gericht im Urteil vom 9. Dezember 2009 (W 6 K 08.2252) in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 bzw. der Klasse CE mit Schlüsselzahl 172 ging und in dem der Kläger vor Ablauf der Frist die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis beantragt und die erforderlichen Nachweise beigebracht hatte, aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses sich jedoch keine vorläufige Prüfbescheinigung als Nachweis der Fahrberechtigung ausstellen ließ, es so gesehen, dass mit Ablauf der Befristung die alte Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit verlor und es zu einer Neuerteilung kam, so dass der Besitzstand der Schlüsselzahl 172 nicht mehr gewahrt werden konnte, da der damalige Kläger nicht mehr - auch nicht unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 76 Nr. 9 FeV - im Besitz einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 gewesen war, die vor dem 31. Dezember 1998 erteilt worden war.