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   VG Würzburg, 30.07.2015 - W 3 K 15.144   

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https://dejure.org/2015,45677
VG Würzburg, 30.07.2015 - W 3 K 15.144 (https://dejure.org/2015,45677)
VG Würzburg, Entscheidung vom 30.07.2015 - W 3 K 15.144 (https://dejure.org/2015,45677)
VG Würzburg, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - W 3 K 15.144 (https://dejure.org/2015,45677)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Förderung von nicht behinderungsbedingten Zusatzausstattungen eines Kraftfahrzeugs durch das Integrationsamt

  • rewis.io

    Förderung von Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15

    Kostenübernahme gem. § 109 SGG bei unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht

    Auszug aus VG Würzburg, 30.07.2015 - W 3 K 15.144
    Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand zu schützen (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 30).

    Die erste Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (unrichtige Rechtsanwendung) ist als eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu verstehen, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 31).

    Es ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 31).

    Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zugrunde lagen, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde zutreffend getroffen wurden (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 32).

    Nur für die zweite Alternative des § 44 Abs. Satz 1 SGB X kommt es also auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel an (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 33).

    Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 34).

    Nur wenn ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist die Behörde nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2 SGB X dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung früherer Entscheidungen erneut zu entscheiden (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 35).

  • VG Augsburg, 25.10.2011 - Au 3 K 11.480

    Beschaffung eines Kraftfahrzeugs; Zuschuss; Ermessen; öffentliche Verkehrsmittel;

    Auszug aus VG Würzburg, 30.07.2015 - W 3 K 15.144
    Sie ist ausschließlich beschränkt auf die Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes (VG Augsburg, U. v. 25.10.2011 - Au 3 K 11.480 - juris Rn. 22).
  • LSG Bayern, 22.04.2015 - L 8 AS 764/13

    Versehentliche Auszahlung von Lehrgangskosten an den Hilfeempfänger, anstatt an

    Auszug aus VG Würzburg, 30.07.2015 - W 3 K 15.144
    Dagegen kann in solchen Fällen nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag bezüglich der Rücknahme früherer ablehnender Bescheide auf Leistung oder Verpflichtung zur Leistungsbewilligung geklagt werden, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf (vgl. BayLSG, U. v. 22.4.2015 - L 8 AS 764/13 - juris Rn. 27 zur kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach dem SGG).
  • VG Würzburg, 23.03.2017 - W 3 K 15.1318

    Kein Zuschuss für Beschaffung eines nicht behinderungsbedingt erforderlichen

    Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied schließlich in dem Verfahren W 3 K 15.144 mit Urteil vom 30. Juli 2015, dass der Beklagte im Rahmen des § 44 SGB X nicht verpflichtet sei, die damals abgelehnten Zusatzausstattungen doch zu gewähren.

    Es wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 3 K 15.144, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

  • VG Hannover, 04.04.2022 - 3 A 2740/20

    Bestandskräftiger Überprüfungsbescheid; Rechtsschutzbedürfnis; Unzulässigkeit der

    Ergeht ein Überprüfungsbescheid, ist dieser in einem ersten Schritt im Wege der Anfechtungsklage zu beseitigen, um in der Sache eine Leistungsgewährung bewirken zu können (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 30.7.2015 - W 3 K 15.144, juris Rn. 65; VG München, Urt. v. 07.11.2013 - M 15 K 12.2551, juris Rn. 25; Urt. v. 07.11.2013 - M 15 K 12.6242, juris Rn. 31; vgl. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts etwa BSG, Urt. v. 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R, juris Rn. 12; vgl. ferner etwa Lange, juris-SozR 21/2020, Anm. 2, Abschnitt C.; Siewert, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X Kommentar, 5. Aufl. 2019, § 44 Rn. 59 f., m.w.N.).

    Dementsprechend ist auch der Klageanspruch in einem ersten Schritt auf Aufhebung des ablehnenden Überprüfungsbescheids gerichtet (vgl. erneut VG Würzburg, Urt. v. 30.7.2015 - W 3 K 15.144, juris Rn. 65, m.w.N.).

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