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   VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621   

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VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621 (https://dejure.org/2015,3640)
VG Würzburg, Entscheidung vom 03.02.2015 - W 1 K 14.621 (https://dejure.org/2015,3640)
VG Würzburg, Entscheidung vom 03. Februar 2015 - W 1 K 14.621 (https://dejure.org/2015,3640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fehlende Mitwirkung der GleichstellungsbeauftragtenWiedereinsetzung in die Rücknahmefrist (verneint)Geschäftsunfähigkeit (verneint)Entlassung auf Verlangen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Geschäftsfähigkeit des Beamten bei seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen

  • rewis.io

    Entlassung, Geschäftsunfähigkeit, Rücknahmefrist, Gleichstellungsbeauftragter, Beamter, Willensentscheidung, psychischer Ausnahmezustand, Mitwirkungsrecht, Depression

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Schleswig, 07.11.2014 - 12 A 27/14

    Anspruch auf Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis nach einseitig

    Auszug aus VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
    Nach dem Wirksamwerden der Entlassungsverfügung ist jedoch - auch mit Zustimmung der Beklagten - keine Rücknahme des Entlassungsantrags mehr möglich, weil dieser sich dann erledigt hat (Plog/Wiedow, § 33 BGB Rn. 15; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 23 BeamtStG Rn. 52; Reich, BeamtStG, § 23 Rn. 9; VG Schleswig, U.v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 34).

    Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn gebieten, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn der Beamte sich bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befindet oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte (st. Rspr., z.B. VG Schleswig, U.v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, U.v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, U.v. 28.9.2010 - 12 K 5527/08 - juris Rn. 29; OVG NRW, B.v. 11.10.2004 - 1 B 1764/04 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 und 2 ME 1254/04 - juris; Battis, BBG, § 33 Rn. 3).

  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

    Auszug aus VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
    Ein solcher Zustand setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und von vernünftigen Überlegungen abhängig zu machen (BGH, U.v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95 - juris Rn. 11; U.v. 20.6.1984 - IVa ZR 206/82 - juris Rn. 12; U.v. 19.6.1970 - IV ZR 83/69 - juris Rn. 11; Wendtland in Bamberger/Roth, BGB, § 104 Rn. 9).

    Abzustellen ist hierbei darauf, ob die Entscheidung auf einer Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte beruht, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil der Wille des Betroffenen durch für ihn unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen oder übermäßig durch Einflüsse Dritter beherrscht wird (BGH, U.v. 5.12.1995 a.a.O.; Wendtland a.a.O.).

  • VG Bayreuth, 17.05.2013 - B 5 K 11.1032

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf eigenen Antrag;

    Auszug aus VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
    Im Übrigen würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der 2-Wochen-Frist nach § 32 VwVfG (vgl. dazu VG Bayreuth, U.v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 35) voraussetzen, dass der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hätte.

    Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn gebieten, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn der Beamte sich bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befindet oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte (st. Rspr., z.B. VG Schleswig, U.v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, U.v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, U.v. 28.9.2010 - 12 K 5527/08 - juris Rn. 29; OVG NRW, B.v. 11.10.2004 - 1 B 1764/04 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 und 2 ME 1254/04 - juris; Battis, BBG, § 33 Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 2 ME 1245/04

    Anfechtung; Beamter; Belehrungspflicht; Beratungspflicht; Dienstherr;

    Auszug aus VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
    Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn gebieten, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn der Beamte sich bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befindet oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte (st. Rspr., z.B. VG Schleswig, U.v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, U.v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, U.v. 28.9.2010 - 12 K 5527/08 - juris Rn. 29; OVG NRW, B.v. 11.10.2004 - 1 B 1764/04 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 und 2 ME 1254/04 - juris; Battis, BBG, § 33 Rn. 3).
  • BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82

    Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
    Ein solcher Zustand setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und von vernünftigen Überlegungen abhängig zu machen (BGH, U.v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95 - juris Rn. 11; U.v. 20.6.1984 - IVa ZR 206/82 - juris Rn. 12; U.v. 19.6.1970 - IV ZR 83/69 - juris Rn. 11; Wendtland in Bamberger/Roth, BGB, § 104 Rn. 9).
  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 83/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im

    Auszug aus VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
    Ein solcher Zustand setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und von vernünftigen Überlegungen abhängig zu machen (BGH, U.v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95 - juris Rn. 11; U.v. 20.6.1984 - IVa ZR 206/82 - juris Rn. 12; U.v. 19.6.1970 - IV ZR 83/69 - juris Rn. 11; Wendtland in Bamberger/Roth, BGB, § 104 Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 2 ME 1254/04
    Auszug aus VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
    Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn gebieten, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn der Beamte sich bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befindet oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte (st. Rspr., z.B. VG Schleswig, U.v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, U.v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, U.v. 28.9.2010 - 12 K 5527/08 - juris Rn. 29; OVG NRW, B.v. 11.10.2004 - 1 B 1764/04 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 und 2 ME 1254/04 - juris; Battis, BBG, § 33 Rn. 3).
  • BVerwG, 07.11.2014 - 2 B 45.14

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Begründungsfrist; Ausschlussfrist;

    Auszug aus VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
    Vielmehr ist nach der Überzeugung der erkennenden Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.2014 - 2 B 45/14 - juris Rn. 22; U.v. 28.2.2013 - 2 C 62/11 - juris Rn. 20) die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur geboten, wenn die Maßnahme einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist, weil das konkrete Verfahren Aspekte der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie des Schutzes vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betrifft (konkrete Betrachtungsweise).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - 6 A 100/10

    Einstufung der Entlassung eines Lehrers zur Anstellung aus dem Beamtenverhältnis

    Auszug aus VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
    Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B.v. 16.1.2015 - 6 A 2234/13 - juris Rn. 7; B.v. 9.9.2010 - 6 A 100/10 - juris Rn. 43 ff.) sowie des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (VG Frankfurt, B.v. 4.10.2011 - 9 L 2202/11.F - juris Rn. 4 ff.) muss die Gleichstellungsbeauftragte nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG jedoch nicht bei allen personellen Entscheidungen dieser Art beteiligt werden.
  • VG Frankfurt/Main, 04.10.2011 - 9 L 2202/11
    Auszug aus VG Würzburg, 03.02.2015 - W 1 K 14.621
    Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B.v. 16.1.2015 - 6 A 2234/13 - juris Rn. 7; B.v. 9.9.2010 - 6 A 100/10 - juris Rn. 43 ff.) sowie des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (VG Frankfurt, B.v. 4.10.2011 - 9 L 2202/11.F - juris Rn. 4 ff.) muss die Gleichstellungsbeauftragte nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG jedoch nicht bei allen personellen Entscheidungen dieser Art beteiligt werden.
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2010 - 12 K 5527/08

    Entlassungsantrag, Antrag auf Entlassung, Geldwäsche, Fürsorgepflicht, Rücknahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2015 - 6 A 2234/13

    Beamtenverhältnis auf Probe; Dienstvergehen; Entlassung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2004 - 1 B 1764/04

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur Einräumung einer zweiwöchigen

  • VGH Bayern, 09.03.2016 - 6 ZB 15.622

    Klage gegen Entlassung eines Beamten auf eigenes Verlangen

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 1 K 14.621 - wird abgelehnt.
  • VG Augsburg, 15.02.2018 - Au 2 E 18.4

    Landesbeamter, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Entlassung, Entlassungsantrag,

    Auch bestand nach dem Inhalt der Gesprächsniederschrift keine Veranlassung für die Mitarbeiter des Antragsgegners anzunehmen, dass sich der Antragsteller bei der Abgabe seiner Erklärung, entlassen werden zu wollen, in einem Zustand befunden haben könnte, der die freie Willensbildung ausgeschlossen hat, z.B. im einem Zustand heftiger seelischer Erregung (s. hierzu z.B. VG Würzburg, U.v. 3.2.2015 - W 1 K 14.621 - juris Rn. 35).
  • VG Würzburg, 13.07.2016 - W 1 M 15.1235

    Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach Zeitaufwand

    Die Sachverständigenvergütung des Beteiligten zu 1) in der Verwaltungsstreitsache W 1 K 14.621 (vormals W 1 K 12.620) wird auf 3.786,88 EUR festgesetzt.
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