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VG Würzburg, 04.02.2020 - W 10 K 18.31208 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
RL 2013/33/EU Art. 15; EMRK Art. 8; GRCh Art. 15; GG Art. 6, Art. 12 Abs. 1; AsylG § 61 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 10 Abs§ 60a
Unzulässige Klage wegen fehlendem Feststellungsinteresse - rewis.io
Unzulässige Klage wegen fehlendem Feststellungsinteresse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- VG Würzburg, 16.12.2019 - W 10 K 17.33371
Keine Genehmigung einer Berufsausbildung - Asylbewerber
Auszug aus VG Würzburg, 04.02.2020 - W 10 K 18.31208
Dieser Antrag wurde abgelehnt, die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom heutigen Tag (Az.: W 10 K 17.33371) abgewiesen.Lediglich die Ausbildungsstelle, um die es im Verfahren mit dem Aktenzeichen W 10 K 17.33371 gehe, stehe dem Kläger nicht mehr zur Verfügung.
Der Kläger begehrt nach der Erledigung seines Anspruchs auf Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG durch die unanfechtbare Ablehnung seines Asylantrages (…vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 10 ZB 18.85 - juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 16.12.2019 - W 10 K 17.33371 - juris) und Umstellung seines Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 5. Oktober 2018, Az. W 4 K 17.32551) festzustellen.
Der Kläger ist somit kein Asylbewerber mehr, weshalb ihm auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt werden kann (…vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 10 ZB 18.85 - juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 16.12.2019 - W 10 K 17.33371 - juris).
- VGH Bayern, 25.06.2019 - 10 ZB 18.85
Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber - mangelnde Darlegung eines …
Auszug aus VG Würzburg, 04.02.2020 - W 10 K 18.31208
Der Kläger begehrt nach der Erledigung seines Anspruchs auf Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG durch die unanfechtbare Ablehnung seines Asylantrages (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 10 ZB 18.85 - juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 16.12.2019 - W 10 K 17.33371 - juris) und Umstellung seines Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 5. Oktober 2018, Az. W 4 K 17.32551) festzustellen.Der Kläger ist somit kein Asylbewerber mehr, weshalb ihm auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 10 ZB 18.85 - juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 16.12.2019 - W 10 K 17.33371 - juris).
- BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12
Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; …
Auszug aus VG Würzburg, 04.02.2020 - W 10 K 18.31208
Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 42).c) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt einer Grundrechtsverletzung, wobei offenbleiben kann, ob nach der neueren, eher restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtsverletzungen, welche nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnten, ein solches besonderes Feststellungsinteresse zu begründen vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 27).
- VGH Bayern, 21.04.2017 - 10 ZB 16.2281
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Unzulässige …
Auszug aus VG Würzburg, 04.02.2020 - W 10 K 18.31208
Denn ein solcher Anspruch besteht vorliegend unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, was sich auch ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 10 ZB 16.2281 - juris Rn. 5 m.w.N.).Aus Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU folgt kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungs- bzw. Ausbildungserlaubnis, wenn die zuständige Behörde nicht nach neun Monaten über seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes entschieden hat (vgl. dazu im Einzelnen BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 10 ZB 16.2281 - juris Rn. 11 ff.).
- VGH Hessen, 15.11.2002 - 9 TG 2990/02
Aufenthaltserlaubnis; Ausübung der Personensorge
Auszug aus VG Würzburg, 04.02.2020 - W 10 K 18.31208
Auch regelmäßige, den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen entsprechende Geldzahlungen seien nicht ausreichend, um ein Betreuungsverhältnis annehmen zu können (mit Verweis auf HessVGH, B.v. 15.11.2002 - 9 TG 2990/02). - VGH Bayern, 25.01.2017 - 10 CE 16.2342
Beschäftigungserlaubnis für Berufsausbildung eines Asylbewerbers
Auszug aus VG Würzburg, 04.02.2020 - W 10 K 18.31208
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 10 CE 16.2342 - juris Rn. 2 m.w.N.). - VGH Bayern, 22.08.2007 - 24 CS 07.1495
Aufenthaltserlaubnis; Visum; Unzumutbarkeit, Visumverfahren nachzuholen
Auszug aus VG Würzburg, 04.02.2020 - W 10 K 18.31208
Auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz stehe einer Beachtung oder Nachholung des Visumsverfahrens per se nicht entgegen (wo mit Verweis auf BVerfG, B.v. 4.12.2007 - 2 BvR 2341/06; BayVGH, B.v. 22.8.2007 - 24 CS 07.1495). - BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06
Keine Pflicht zur Erteilung einer Duldung bei Einreise unter Verstoß gegen …
Auszug aus VG Würzburg, 04.02.2020 - W 10 K 18.31208
Auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz stehe einer Beachtung oder Nachholung des Visumsverfahrens per se nicht entgegen (wo mit Verweis auf BVerfG, B.v. 4.12.2007 - 2 BvR 2341/06; BayVGH, B.v. 22.8.2007 - 24 CS 07.1495).
- VG München, 01.07.2020 - M 4 K 18.2329
Unzulässige u. unbegründete Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der …
Des Weiteren kann der Kläger auch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen, weil nicht ersichtlich ist, dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestände, einen anderen Arbeitsplatz zu finden und ihm somit durch die Versagung der Beschäftigungserlaubnis eine einmalige berufliche Chance entgangen wäre (VG Würzburg, U.v. 4.2.2020 - W 10 K 18.31208 - juris Rn. 31). - VG München, 23.11.2022 - M 10 K 19.2794
Versagung einer Beschäftigungserlaubnis - Fortsetzungsfeststellungsklage
Des Weiteren kann der Kläger auch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1GG geltend machen, weil nicht ersichtlich ist, dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestände, einen anderen Arbeitsplatz zu finden und ihm somit durch die Versagung der Beschäftigungserlaubnis eine einmalige berufliche Chance entgangen wäre (VG Würzburg, U.v. 4.2.2020 - W 10 K 18.31208 - juris Rn. 31).