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   VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606   

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VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606 (https://dejure.org/2016,37696)
VG Würzburg, Entscheidung vom 04.08.2016 - W 5 K 15.606 (https://dejure.org/2016,37696)
VG Würzburg, Entscheidung vom 04. August 2016 - W 5 K 15.606 (https://dejure.org/2016,37696)
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  • VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967

    Prozesskostenhilfe; Löschungsanspruch; erkennungsdienstliche Unterlagen;

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606
    Die weitere Verwendung von aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens - wie hier auf der Rechtsgrundlage des § 81b Alt. 2 StPO - gewonnenen und gespeicherten Daten für präventive Zwecke richtet sich aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach den jeweiligen polizeilichen Vorschriften (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.).

    Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris).

    Der mit der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist auch unabhängig davon verhältnismäßig, ob man als Ziel der weiteren Speicherung die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder die Gefahrenabwehr, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch die Abschreckung des Betroffenen, sieht (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2013 - 10 C 11.1967 - juris, m. w. N.).

  • VGH Bayern, 22.01.2015 - 10 C 14.1797

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606
    Für die (weitere) Speicherung der in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten reicht ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (VG Augsburg, B. v. 7.5.2014 - Au 1 K 14.618 - juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris) aus, ein hinreichender Tatverdacht i. S. v. § 203 StPO ist dagegen für die (weitere) Speicherung nicht notwendig.

    Eine weitergehende eigenständige Prüfung durch das Verwaltungsgericht - wie ein Strafrichter -, ob der Kläger wegen dieser Straftat, derer er verdächtig ist, auch hätte strafrechtlich verurteilt werden können, ist nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris).

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis,

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606
    Zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls sind dabei insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1982 - 1 C 114/79 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2001 - 1 S 2054/00

    Löschung von Daten

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606
    Nach § 153a StPO ist ein hinreichender Tatverdacht sogar Voraussetzung für die Einstellung (VGH Mannheim, B. v. 20.2.2001 - 1 S 2054/00 - NVwZ 2001, 1289; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 12).
  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 C 14.1180

    Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kriminalaktennachweis und aus dem

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606
    Bei einer Einstellung des Verfahrens, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt und deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2015 -- 10 C 14.1180 - juris).
  • VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438

    Entfallen des der Speicherung zugrunde liegenden Verdachts; Einstellung nach §

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606
    Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 oder Abs. 1 StPO lässt den einmal festgestellten Tatverdacht nicht entfallen, weil die Einstellung lediglich im Hinblick auf die in einem anderen Strafverfahren zu erwartenden Sanktionen erfolgt (BayVGH, B. v. 1.8.2012 - 10 ZB 11.2438 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 16.12.2004 - 11 UE 2982/02

    Erkennungsdienst; polizeiliche Speicherungspraxis; Löschung von Daten;

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606
    Art. 38 PAG ist auch auf erkennungsdienstliche Unterlagen anwendbar (BayVGH VGH Kassel, U. v. 16.12.2004 - 11 UE 2982/02 - NJW 2005, 2727, Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl., Art. 38 Rn. 6, Vorbem. zu Art. 30 - 49 Rn. 6).
  • VGH Bayern, 12.05.2011 - 10 ZB 10.778

    Speicherung polizeilicher Daten; (kein) Anspruch auf Datenlöschung; Tatverdacht

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606
    Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG sind die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten zu löschen, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (BayVGH, B. v. 12.5.2011 - 10 ZB 10.778 - juris).
  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 24 C 05.788
    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606
    Deshalb geht sie dem allgemeinen Löschungsanspruch bezüglich sonstiger personenbezogener Daten gemäß Art. 45 Abs. 2 PAG vor (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Art. 38 Rn. 10; s.a. BayVGH, B. v. 18.7.2005 - 24 C 05.788 - juris).
  • VG Augsburg, 07.05.2014 - Au 1 K 14.618

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Löschung personenbezogener Daten;

    Auszug aus VG Würzburg, 04.08.2016 - W 5 K 15.606
    Für die (weitere) Speicherung der in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Daten reicht ein strafrechtlicher Anfangsverdacht (VG Augsburg, B. v. 7.5.2014 - Au 1 K 14.618 - juris) bzw. ein weiterhin bestehender Resttatverdacht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2015 - 10 C 14.1797 - juris) aus, ein hinreichender Tatverdacht i. S. v. § 203 StPO ist dagegen für die (weitere) Speicherung nicht notwendig.
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