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   VG Würzburg, 05.05.2020 - W 6 K 18.32318   

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VG Würzburg, 05.05.2020 - W 6 K 18.32318 (https://dejure.org/2020,10058)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05.05.2020 - W 6 K 18.32318 (https://dejure.org/2020,10058)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - W 6 K 18.32318 (https://dejure.org/2020,10058)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG München, 19.11.2012 - M 24 K 12.2623

    Länderübergreifende Umverteilung; im Einzelfall erfolglose Klage (beabsichtigte

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 6 K 18.32318
    Da es sich bei einer Klage auf länderübergreifende Verteilung sowie auch auf die anschließende Zuweisung um Streitigkeiten nach dem AsylG handelt, ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Aufenthalt zu nehmen hat, nicht aber das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden will (siehe etwa VGH BW, U.v. 2.2.2006, A 12 S 929/09, juris; VG München, U.v. 19.11.2012, M 24 K 12.2623, BeckRS 2013, 45063).

    Ob mit Blick darauf i.S.d. § 51 Abs. 1 AsylG sonstige humanitäre Gründe von einem mit der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (BayVGH, B.v. 12.9.2002, 25 ZB 02.31330, juris Rn. 1; VG München, U.v. 19.11.2012 - M 24 K 12.2623 - juris Rn. 30).

    Insoweit kann es auch genügen, wenn nicht der Asylbewerber selbst, sondern nahe Verwandte eine Betreuung und Pflege durch den Asylbewerber benötigen (VG Bremen, G.v. 7.8.1997, 7 KK 929/1997, BeckRS 2014, 46574; siehe auch VG München, U.v. 19.11.2012, M 24 K 12.2623, juris Rn. 30; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2014, § 51 Rn. 9).

    Auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (so für das Aufenthaltsrecht BVerfG, B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35 [37], differenzierend VG München, U.v. 19.11.2012, M 24 K 12.2623, juris Rn. 32).

  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 6 K 18.32318
    Hieraus folgt ein Anspruch der Grundrechtsträger, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über die Verteilung des Asylbewerbers familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen bei der Auslegung des § 51 Abs. 1 AsylG angemessen berücksichtigen (vgl. zur aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG BVerfG, B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35).

    Auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (so für das Aufenthaltsrecht BVerfG, B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35 [37], differenzierend VG München, U.v. 19.11.2012, M 24 K 12.2623, juris Rn. 32).

    Der familiären Pflege, die auch in anderen Rechtsbereichen primär gefördert und gefordert wird (vgl. § 3 SGB XI), kommt insoweit besonderes Gewicht zu (VG Bremen, G.v. 7.8.1997, 7 KK 929/1997, BeckRS 2014, 46574; zur Bedeutung der Pflege durch Familienangehörige BVerfG, B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35 [38]).

  • VG München, 18.10.2012 - M 23 K 12.30660

    Länderübergreifende Verteilung; sonstige humanitäre Gründe

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 6 K 18.32318
    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es schließlich für die Annahme eines humanitären Grundes nicht erforderlich, dass eine länderübergreifende Umverteilung zum Zwecke der Pflege und Hilfe der eigenen Eltern in jedem Fall medizinisch-pflegerisch zwingend notwendig sein muss (vgl. auch VG München, U.v. 18.10.2012, M 23 K 12.30660, Rn. 19; VG Leipzig, U.v. 22.11.1999, A 6 K 30559/99, NVwZ-RR 2000, 323).

    Es muss im Rahmen der Umverteilungsentscheidung insoweit bereits Berücksichtigung finden, dass die alltäglichen Belastungen der Eltern des Klägers durch dessen persönlichen Beistand vermindert werden und sich so auch positiv auf deren Krankheitsverläufe auswirken können (vgl. auch VG München, U.v. 18.10.2012, M 23 K 12.30660, Rn. 19; VG Augsburg, U.v. 15.11.2010 - Au 5 E 10.1610, Rn. 27; VG Leipzig, U.v. 22.11.1999, A 6 K 30559/99, NVwZ-RR 2000, 323).

  • VG Bremen, 07.08.1997 - 7 KK 929/97
    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 6 K 18.32318
    Insoweit kann es auch genügen, wenn nicht der Asylbewerber selbst, sondern nahe Verwandte eine Betreuung und Pflege durch den Asylbewerber benötigen (VG Bremen, G.v. 7.8.1997, 7 KK 929/1997, BeckRS 2014, 46574; siehe auch VG München, U.v. 19.11.2012, M 24 K 12.2623, juris Rn. 30; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2014, § 51 Rn. 9).

    Der familiären Pflege, die auch in anderen Rechtsbereichen primär gefördert und gefordert wird (vgl. § 3 SGB XI), kommt insoweit besonderes Gewicht zu (VG Bremen, G.v. 7.8.1997, 7 KK 929/1997, BeckRS 2014, 46574; zur Bedeutung der Pflege durch Familienangehörige BVerfG, B.v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10, NVwZ 2011, 35 [38]).

  • VG Leipzig, 22.11.1999 - A 6 K 30559/99

    Umfang der Rechte eines Asylberechtigten; Voraussetzungen des Anspruchs auf

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 6 K 18.32318
    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es schließlich für die Annahme eines humanitären Grundes nicht erforderlich, dass eine länderübergreifende Umverteilung zum Zwecke der Pflege und Hilfe der eigenen Eltern in jedem Fall medizinisch-pflegerisch zwingend notwendig sein muss (vgl. auch VG München, U.v. 18.10.2012, M 23 K 12.30660, Rn. 19; VG Leipzig, U.v. 22.11.1999, A 6 K 30559/99, NVwZ-RR 2000, 323).

    Es muss im Rahmen der Umverteilungsentscheidung insoweit bereits Berücksichtigung finden, dass die alltäglichen Belastungen der Eltern des Klägers durch dessen persönlichen Beistand vermindert werden und sich so auch positiv auf deren Krankheitsverläufe auswirken können (vgl. auch VG München, U.v. 18.10.2012, M 23 K 12.30660, Rn. 19; VG Augsburg, U.v. 15.11.2010 - Au 5 E 10.1610, Rn. 27; VG Leipzig, U.v. 22.11.1999, A 6 K 30559/99, NVwZ-RR 2000, 323).

  • VGH Bayern, 12.09.2002 - 25 ZB 02.31330
    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 6 K 18.32318
    Ob mit Blick darauf i.S.d. § 51 Abs. 1 AsylG sonstige humanitäre Gründe von einem mit der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (BayVGH, B.v. 12.9.2002, 25 ZB 02.31330, juris Rn. 1; VG München, U.v. 19.11.2012 - M 24 K 12.2623 - juris Rn. 30).
  • VG Augsburg, 15.11.2010 - Au 5 E 10.1610

    Länderübergreifende Umverteilung; sonstige humanitäre Gründe

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 6 K 18.32318
    Es muss im Rahmen der Umverteilungsentscheidung insoweit bereits Berücksichtigung finden, dass die alltäglichen Belastungen der Eltern des Klägers durch dessen persönlichen Beistand vermindert werden und sich so auch positiv auf deren Krankheitsverläufe auswirken können (vgl. auch VG München, U.v. 18.10.2012, M 23 K 12.30660, Rn. 19; VG Augsburg, U.v. 15.11.2010 - Au 5 E 10.1610, Rn. 27; VG Leipzig, U.v. 22.11.1999, A 6 K 30559/99, NVwZ-RR 2000, 323).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus VG Würzburg, 05.05.2020 - W 6 K 18.32318
    Familiäre Bindungen haben im Lebensalltag der Familienmitglieder auch eine besondere praktische Relevanz, da sie typischerweise von besonderer Nähe und Zuneigung, von familiärem Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sind (zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13, NJW 2014, 2853 Rn. 22).
  • VG Würzburg, 31.05.2021 - W 8 K 20.31364

    Keine länderübergreifende Umverteilung mangels Nachweises hinreichender

    Ortswünsche aufgrund gesundheitlicher Notwendigkeiten des Asylbewerbers können für eine länderübergreifende Umverteilung genügen, gerade, wenn es um die Pflege und Hilfe der eigenen Eltern geht, wobei es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ankommt, etwa, wenn die erforderlichen pflegerischen Leistungen anderweitig nicht gewährleistet werden können und eine Schwerbehinderung von 100 Grad vorliegt, so dass der Betreffende auf eine Betreuung angewiesen ist, die über die Betreuung hinausgeht, die ein ambulanter Pflegedienst zu leisten vermag (vgl. VG Würzburg, B.v. 5.5.2020 - W 6 K 18.32318 - juris Rn. 28 f.).

    Des Weiteren haben die Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung explizit angegeben, dass sie über keinen Schwerbehindertenausweis verfügten und auch in keinem Pflegegrad eingestuft seien (vgl. zu einer möglichen solchen Fallgestaltung VG Würzburg, B.v. 5.5.2020 - W 6 K 18.32318 - juris).

    Soweit gerade die Klägerin zu 2) eine Unterstützung und Hilfe durch die Tochter als Frau bevorzugt, möglicherweise auch, weil sie jetzt oder nach einer eventuellen Bandscheibenoperation befürchtet, inkontinent zu sein bzw. zu werden oder auch nach den iranischen Gepflogenheiten eher die Tochter der Mutter helfen müsste (vgl. dazu allgemein Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 9 Rn. 24), was aber nicht substanziiert worden ist, fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung einer dahingehenden konkreten Bedürftigkeit durch entsprechende ärztliche Belege bzw. auch Stellungnahmen eines ambulanten Betreuungsdienstes oder dergleichen (vgl. VG Würzburg, B.v. 5.5.2020 - W 6 K 18.32318 - juris Rn. 29 mit Hinweis auf eine entsprechende Aussage des ambulanten Pflegedienstes).

  • VG Potsdam, 04.05.2022 - 8 K 1776/20
    Dies ist in der Rechtsprechung für die Fallgruppe der Umverteilung schwer erkrankter Personen zu ihren Angehörigen innerhalb des Bundesgebiets anerkannt (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - W 6 K 18.32318 -, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 18. Oktober 2012 - M 23 K 12.30660 -, juris Rn. 19; VG Augsburg, Beschluss vom 15. November 2010 - Au 5 E 10.1610 -, juris Rn. 27; VG Lüneburg, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 1 A 271/04 -, juris Rn. 21).

    Im Fall der Klägerin zu 1. liegen auch keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen vor, die trotz Vorliegens humanitärer Gründe von vergleichbarem Gewicht zu einem anderen Ergebnis der Ermessensausübung führen (atypischer Fall, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - W 6 K 18.32318 -, juris Rn. 34).

  • VG Schwerin, 25.05.2020 - 15 A 4528/17

    Länderübergreifende Umverteilung von Asylbewerbern bei schwerer Erkrankung

    VG Würzburg, Beschluss vom 05. Mai 2020 - W 6 K 18.32318 -, juris Rn. 32 mwN aus der Rechtsprechung.
  • VG Arnsberg, 24.01.2022 - 9 L 1159/21
    vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 - W 6 K 18.32318 -, juris, Rn. 32, m. w. N.
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