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VG Würzburg, 05.07.2018 - W 2 K 17.33741 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AsylG § 3, § 3d, § 3e, § 4; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; EMRK Art. 3
Erfolglose Asylklage eines ivorischen Staatsangehörigen - rewis.io
Erfolglose Asylklage eines ivorischen Staatsangehörigen
- ra.de
- rewis.io
- milo.bamf.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99
Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit …
Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2018 - W 2 K 17.33741
Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 - 9 C 34/99 -, juris Rn. 11). - EGMR, 27.05.2008 - 26565/05
N. ./. Vereinigtes Königreich
Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2018 - W 2 K 17.33741
Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 - 26565/05, U.v. 28.6.2011 - 8319/07). - BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89
Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere …
Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2018 - W 2 K 17.33741
Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). - EGMR, 28.06.2011 - 8319/07
SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM
Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2018 - W 2 K 17.33741
Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 - 26565/05, U.v. 28.6.2011 - 8319/07).