Rechtsprechung
   VG Würzburg, 06.04.2021 - W 6 E 21.30346   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,11527
VG Würzburg, 06.04.2021 - W 6 E 21.30346 (https://dejure.org/2021,11527)
VG Würzburg, Entscheidung vom 06.04.2021 - W 6 E 21.30346 (https://dejure.org/2021,11527)
VG Würzburg, Entscheidung vom 06. April 2021 - W 6 E 21.30346 (https://dejure.org/2021,11527)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,11527) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; AsylG § 71; VwVfG § 24 Abs. 3; VwVfG § 25 Abs. 1; VwVfG § 51; GG Art. 19 Abs. 4; RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2
    Zur Umdeutung eines Folgeantrags in einen Wiederaufgreifensantrag zur Feststellung von Abschiebungsverboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus VG Würzburg, 06.04.2021 - W 6 E 21.30346
    Der klare Wortlaut verschließt eine Auslegung des Antrags nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB analog), wonach entgegen der ausdrücklichen Erklärung lediglich ein Wiederaufgreifensantrag zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ("isolierter Folgeschutzantrag"; dazu vgl. hierzu BVerfG, B.v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 - juris Rn. 14 ff.; Camerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.1.21, § 71 Rn. 48 ff.) gestellt werden sollte.
  • VG Augsburg, 25.01.2021 - Au 9 E 21.30039

    Keine Aussetzung der Abschiebung nach Nigeria

    Auszug aus VG Würzburg, 06.04.2021 - W 6 E 21.30346
    Denn dieser führt anders als der Folgeantrag nach § 71 AsylG nicht schon aufgrund des Folgeschutzgesuchs dazu, dass die Ausländerbehörde an einer Abschiebung des Ausländers gehindert ist (BayVGH, B.v. 29.11.2005 - 24 CE 05.3107 - BeckRS 2005, 17734 Rn. 11; VG Augsburg, B.v. 25.1.2021 - 9 E 21.30039 - BeckRS 2021, 1960 Rn. 17; Dickten in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2021, § 71 AsylG Rn. 41 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.11.2005 - 24 CE 05.3107

    Afghanistan, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus VG Würzburg, 06.04.2021 - W 6 E 21.30346
    Denn dieser führt anders als der Folgeantrag nach § 71 AsylG nicht schon aufgrund des Folgeschutzgesuchs dazu, dass die Ausländerbehörde an einer Abschiebung des Ausländers gehindert ist (BayVGH, B.v. 29.11.2005 - 24 CE 05.3107 - BeckRS 2005, 17734 Rn. 11; VG Augsburg, B.v. 25.1.2021 - 9 E 21.30039 - BeckRS 2021, 1960 Rn. 17; Dickten in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2021, § 71 AsylG Rn. 41 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

    Auszug aus VG Würzburg, 06.04.2021 - W 6 E 21.30346
    Der klare Wortlaut verschließt eine Auslegung des Antrags nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB analog), wonach entgegen der ausdrücklichen Erklärung lediglich ein Wiederaufgreifensantrag zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ("isolierter Folgeschutzantrag"; dazu vgl. hierzu BVerfG, B.v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 - juris Rn. 14 ff.; Camerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.1.21, § 71 Rn. 48 ff.) gestellt werden sollte.
  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

    Auszug aus VG Würzburg, 06.04.2021 - W 6 E 21.30346
    Der klare Wortlaut verschließt eine Auslegung des Antrags nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB analog), wonach entgegen der ausdrücklichen Erklärung lediglich ein Wiederaufgreifensantrag zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ("isolierter Folgeschutzantrag"; dazu vgl. hierzu BVerfG, B.v. 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 - juris Rn. 14 ff.; Camerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.1.21, § 71 Rn. 48 ff.) gestellt werden sollte.
  • VG München, 27.07.2022 - M 10 E 22.2469

    Erfolgloser Eilantrag mit dem Ziel der Untersagung aufenthaltsbeendender

    Im Ergebnis ist damit bereits vom Antragsteller nicht eindeutig vorgetragen, ob das Stellen des Asylfolgeantrags über die Rechtswirkung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG - diesbezüglich wäre aber der Antragsgegner nicht passivlegitimiert, sondern die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.4.2021 - W 6 E 21.30346 - juris Rn. 25) -, oder aber der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sein Rechtsschutzziel rechtlich tragen soll.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht