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   VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627   

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VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627 (https://dejure.org/2016,37682)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07.09.2016 - W 1 K 16.627 (https://dejure.org/2016,37682)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07. September 2016 - W 1 K 16.627 (https://dejure.org/2016,37682)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 15.09.2010 - 14 ZB 10.1096

    Keine ernstlichen Zweifel

    Auszug aus VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627
    Bei der Antragsfrist des § 48 Abs. 6 BayBhV handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung den Beihilfeanspruch zum Erlöschen bringt (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Länder und Kommunen, Bd. 2, § 48 Anm. 10).

    Es kommt somit entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 6).

    Er hat es offensichtlich unterlassen, sich nach etwaigen Ausschlussfristen und deren Laufzeiten im Beihilferecht bei der Beihilfefestsetzungsstelle zu erkundigen (vgl. insoweit BayVGH, B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96

    Abfindung einer Beamtin - Belehrung über befristete Rückzahlungsmöglichkeit bei

    Auszug aus VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627
    Eine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften und Fristen zu belehren, lässt sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht herleiten (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - juris Rn. 16), zumal sich vorliegend der Beginn der Ausschlussfrist der gesetzlichen Regelung eindeutig entnehmen lässt.
  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627
    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen, wie er offensichtlich geltend gemacht werden soll, ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung i. S. einer vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht bzw. wenn ein solcher Zinsanspruch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage gegeben ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - juris Rn. 44 ff.).
  • VGH Bayern, 07.09.2015 - 3 ZB 12.1941

    Beamtenversorgung; Kriminaloberkommissarin (BesGr A 10); vorübergehende Erhöhung

    Auszug aus VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627
    Eine derartige Lücke darf von den Gerichten dann im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 7.9.2015 - 3 ZB 12.1941 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627
    Eine derartige Lücke darf von den Gerichten dann im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2014 - 2 C 2/13 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 7.9.2015 - 3 ZB 12.1941 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 14.06.2016 - 14 ZB 14.1508

    Informationsobliegenheiten des Beamten gelten in gleichem Maße für seinen

    Auszug aus VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627
    Der vorgetragene Umstand, dass bei den Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung eine andere, einfachere Handhabung im Rahmen der Auszahlung der Pauschalbeihilfen als im System der staatlichen Beihilfe erfolgt, vermag vorliegend kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen und lässt sich durch die signifikanten Wesensunterschiede zwischen dem System der privaten Pflegeversicherung und dem öffentlich-rechtlichen Beihilfesystem rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 14.6.2016 - 14 ZB 14.1508 - juris Rn. 9).
  • BGH, 27.04.2001 - 3 StR 502/99

    Wirksame Zurücknahme der eingelegten Revision; Ermächtigung des Verteidigers

    Auszug aus VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627
    Der Kläger hat eine wirksame Erledigungserklärung abgegeben; er hat rechtlich zulässig die Rechtsbedingung aufgestellt (vgl. hierzu BGH, U. v. 27.04.2001 - 3 StR 502/99 - juris), dass seine Teilerledigungserklärung nicht gelten solle, wenn das Verhalten des Beklagten ein (konkludentes) Anerkenntnis darstelle.
  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627
    Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, U. v. 8.3.1983 - 1 C 34.80 - NJW 1983, 1923).
  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 4.12

    Revisionsbegründungsfrist; Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus VG Würzburg, 07.09.2016 - W 1 K 16.627
    Maßgeblich für die Entscheidung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen (vgl. BVerwG, U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris m. w. N.).
  • VG Würzburg, 31.01.2018 - W 1 K 17.75

    Kein Anspruch auf weitere Beihilfe

    Das Gericht geht unabhängig von vorstehenden Ausführungen jedoch davon aus, dass der Beklagte sich im Falle künftiger Taxirechnungen für Fahrten zu einer Chemotherapie bei ansonsten unveränderter Sach- und Rechtslage an der mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 getroffenen Entscheidung einer Beihilfegewährung orientieren wird (vgl. zum Ganzen auch bereits VG Würzburg, U.v. 7.9.2016 - W 1 K 16.627 - juris).
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