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   VG Würzburg, 07.12.2016 - W 2 K 15.1392   

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https://dejure.org/2016,54054
VG Würzburg, 07.12.2016 - W 2 K 15.1392 (https://dejure.org/2016,54054)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07.12.2016 - W 2 K 15.1392 (https://dejure.org/2016,54054)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - W 2 K 15.1392 (https://dejure.org/2016,54054)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 16.03.2015 - 4 ZB 14.359

    Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Feststellungsklage

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2016 - W 2 K 15.1392
    Gemäß der kommunalrechtlichen Zuständigkeitsregelung des Art. 29 GO sind Entscheidungen über die Verwaltung des mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindevermögens regelmäßig vom Gemeinderat zu treffen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.).

    (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.).

    Die Gemeinde kann sich zur Verwaltung und Bewirtschaftung der belasteten Grundstücke im Einzelfall durchaus der Rechtler bedienen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.).

    Rechtlich maßgeblich ist allein die gemeinsame Rechtsüberzeugung von Rechtlern und Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris - m.w.N.).

    Sind diese Bestimmungen eingehalten, haben die Rechtler aus ihrem jeweiligen Holznutzungsrecht einen - nicht dinglichen (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.1973 - Nr. 146 IV 68 - VGH n.F. 26, 148/151; zuletzt BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 4 ZB 14.359 - juris) - Anspruch auf Gewährung der ihnen gebührenden Nutzungen, oder anders ausgedrückt auf Zuteilung ihres jeweiligen durch den Vergleich von 1901 bestimmten Anteils an den anfallenden Nutzungen (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 13.6.1973 - Nr. 146 IV 68 - VGH n.F. 26, 148/151).

  • VGH Bayern, 30.11.1994 - 4 B 94.1162

    Fortbestand eines Holznutzungsrechts

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2016 - W 2 K 15.1392
    Unabhängig von der Entwicklung der Holznutzungsrechte am Gemeindewald Stettfeld als solche, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U.v. 30.9.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n.F. 48, 21) die Frage, ob ein Nutzungsrecht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient, grundsätzlich nicht danach, ob das Recht ursprünglich nur Landwirten zustand.

    Eine einseitige Änderung der rechtlichen Bewertung durch die Gemeinde oder deren reines Wunschdenken reicht nicht aus, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, vielmehr muss ein Wandel der Rechtsüberzeugung die Ausübung der Nutzungsrechte selbst prägen und auch von den Rechtlern zumindest hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n.F. 48, 21).

    Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger - wie er vorträgt - derzeit Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 GO (dazu vgl. VG Würzburg, U.v. 16.6.1999 - W 2 K 97.1621 - juris) ist, weil das Holznutzungsrecht als solches - wie bereits oben erörtert - nicht nur landwirtschaftlichen Zwecken dient und der Betrieb einer Landwirtschaft für die Ausübung eines Holznutzungsrechts deshalb nicht allgemein Voraussetzung ist (BayVGH, U.v. 30.9.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n.F. 48, 21).

  • VG Würzburg, 16.06.1999 - W 2 K 97.1621
    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2016 - W 2 K 15.1392
    Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger - wie er vorträgt - derzeit Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 GO (dazu vgl. VG Würzburg, U.v. 16.6.1999 - W 2 K 97.1621 - juris) ist, weil das Holznutzungsrecht als solches - wie bereits oben erörtert - nicht nur landwirtschaftlichen Zwecken dient und der Betrieb einer Landwirtschaft für die Ausübung eines Holznutzungsrechts deshalb nicht allgemein Voraussetzung ist (BayVGH, U.v. 30.9.1994 - 4 B 94.1162 - VGH n.F. 48, 21).
  • VGH Bayern, 03.07.2014 - 4 CS 14.77

    Haftung einer Gemeinde wegen Beseitigung eines Grundstücksanschlusses

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2016 - W 2 K 15.1392
    Daraus folgt u.a. die Verpflichtung der Beteiligten, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2014 - 4 CS 14.77 - juris - m.w.N.).
  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 20.157

    Auslegung eines Vergleichs über Nutzungsrechte an Gemeindevermögen

    Das erkennende Gericht (U.v. 7.12.2016 - W 2 K 15.1392) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1912 stimmten überein, dass der Vergleich von 1901 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei und "allein" Rechtsgrundlage für das streitige Holznutzungsrecht sei.

    Soweit die Klägerin ausführt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1912 und das erkennende Gericht (VG Würzburg, U.v. 7.12.2016 - W 2 K 15.1392 - juris) "stimmten überein", dass der Vergleich von 1901 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei und "allein" Rechtsgrundlage für das streitige Holznutzungsrecht, werden die Ausführungen beider Gerichte ersichtlich vermengt und fehlinterpretiert.

    Vielmehr wurde 1901 die gemeinsame Rechtüberzeugung von Gemeinde und Rechtlern schriftlich fixiert, es handelt sich "um die gütliche Regelung von Meinungsverschiedenheiten über Eigenschaft und Umfang von seit Jahrhunderten bestandenen und ausgeübten Nutzungsrechten" (so BayVGH 1912, S. 19 unten d.a.U.; ebenso VG Würzburg, U.v. 7.12.2016 - W 2 K 15.1392 - juris - Rn 34 und insbesondere Rn 64) und der Inhalt des Vergleiches stellt die gemeinsame Rechtsüberzeugung dar (VG Würzburg, U.v. 7.12.2016 - W 2 K 15.1392 - jurisRn 64).

  • VG Würzburg, 04.09.2017 - W 2 M 17.405

    Kostenberechnung nach Trennung von Verfahren

    Von diesem Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2015 u.a. das Verfahren des Klägers abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 2 K 15.1392 selbständig fortgeführt.
  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 16.1185

    Holznutzungsrecht

    1.2.2 Das früher auf dem Grundstück Fl.Nr. 2* ... Gemarkung Stettfeld, ruhende Holznutzungsrecht (zum Inhalt: vgl. die Urteile der Kammer vom 7.12.2016 - W 2 K 15.1392 - und vom 26.4.2017 - W 2 K 15.1378) wurde im Jahr 1977 wirksam "isoliert", bedeutet unabhängig von einer Übertragung des Grundstücks selbst, aufgrund eines notariellem Vertrages auf das Grundstück Fl. Nr. 1* ..., Gemarkung Stettfeld, das nunmehr im Eigentum der Klägerin steht, übertragen.
  • VG Würzburg, 26.04.2017 - W 2 K 15.1378

    Erwerb und Erlöschen von Holznutzungsrechten

    1.1.1 Unstreitig ist für den vorliegenden Streitgegenstand der Verwaltungsrechtsweg i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl. bereits W 2 K 15.1392, U.v. 7.12.2016 - juris).
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