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   VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529   

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VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529 (https://dejure.org/2020,41935)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07.12.2020 - W 10 K 19.1529 (https://dejure.org/2020,41935)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2020 - W 10 K 19.1529 (https://dejure.org/2020,41935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KrWG § 3 Abs. 1, § 15, § 28, § 62; BayAbfG Art. 31; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
    Erfolglose Klage gegen eine Anordnung zur Duldung der Entsorgung von auf dem klägerischen Grundstück gelagerten Abfällen - unter anderem Altfahrzeug

  • rewis.io

    Entsorgung von Abfällen - u.a. Altfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 27.03.2017 - 20 CS 16.2404

    Illegale Abfallverbringung - Anwendungsvorrang europäischen

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
    Die entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, die der Beseitigung von Verstößen gegen das Landesabfallrecht und damit primär der Gefahrenabwehr dienen, stehen als verfassungsrechtlich zulässige Befugnisnormen neben den bundesgesetzlichen Bestimmungen des KrWG, insbesondere dessen § 62 (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 20 CS 16.2404 - juris Rn. 58).

    Zudem bleibt der Kreis der Abfallentsorgungspflichtigen, welcher im KrWG (vgl. §§ 20 und 17 Abs. 1 KrWG) abschließend geregelt ist, unberührt (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012, a.a.O.; BayVGH, B.v. 27.3.2017, a.a.O. Rn. 65), zumal es sich beim Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 unstreitig um den Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrWG handelt.

    Die landesrechtlichen Anforderungen und die bundesrechtlichen Vorgaben des KrWG können darüber hinaus aufeinander aufbauen (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2017, a.a.O. Rn. 65 f.; OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 55 ff.).

  • BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht;

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
    Die entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, die der Beseitigung von Verstößen gegen das Landesabfallrecht und damit primär der Gefahrenabwehr dienen, stehen als verfassungsrechtlich zulässige Befugnisnormen neben den bundesgesetzlichen Bestimmungen des KrWG, insbesondere dessen § 62 (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 27.3.2017 - 20 CS 16.2404 - juris Rn. 58).

    Um diese geht es "lediglich" im Anschluss an die Auflösung der unzulässigen Ablagerung, die der Beseitigung im Sinne des KrWG vorgelagert ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012, a.a.O.; OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 62).

    Zudem bleibt der Kreis der Abfallentsorgungspflichtigen, welcher im KrWG (vgl. §§ 20 und 17 Abs. 1 KrWG) abschließend geregelt ist, unberührt (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012, a.a.O.; BayVGH, B.v. 27.3.2017, a.a.O. Rn. 65), zumal es sich beim Kläger im Verfahren W 10 K 19.1528 unstreitig um den Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrWG handelt.

  • VGH Bayern, 11.07.2001 - 1 ZB 01.1255

    Anordnung zur Duldung des Abrisses baurechtswidriger Gebäude; Bestehen einer

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
    Sie ist zugleich eine vollstreckungsfähige Anordnung, durch die dem Duldungspflichtigen untersagt wird, den Vollzug zu behindern (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris LS 2, Rn. 21).

    Dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) bei Bescheidserlass die Voraussetzungen des Art. 19 VwZVG noch nicht vorlagen, ist jedoch unschädlich, da das Gericht vorliegend gleichzeitig über alle in dem Bescheid verbundenen Regelungen befindet, welche somit gleichzeitig in Bestandskraft erwachsen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 07.11.2002 - 22 CS 02.2577

    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung zur Gefahrenabschätzung; Begründung

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
    Abweichend von diesem Grundsatz lässt sich aber bei mehreren in Frage kommenden Verstößen dann die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldbetrags rechtfertigen, wenn eine verständige Auslegung eindeutig ergibt, unter welchen Bedingungen das Zwangsgeld fällig werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2002 - 22 CS 02.2577 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 13.5.2013 - 13.5.2013 - M 8 K 12.2500 - juris Rn. 39).

    Das einheitliche Zwangsgeld von 100, 00 EUR steht dabei auch zu jedem Verstoß gegen die Duldungsverpflichtung in einem angemessenen Verhältnis (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2002 - 22 CS 02.2577 - juris Rn. 14).

  • VG Lüneburg, 23.06.2020 - 2 B 42/20

    Antragsbefugnis; Bauwagen; Ermessen; formelle Illegalität; materielle

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
    bb) Die Duldungsanordnung ist auch erforderlich, um die Entsorgungsanordnung gegen den Ehemann der Klägerin durchsetzen zu können (vgl. VG Lüneburg, B.v. 23.6.2020 - 2 B 42/20 - juris Rn. 29 f.).

    Eine Duldungsanordnung ist daher erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine der Befolgung der abfallrechtlichen Verfügung entgegenstehende Rechtsposition bestehen (vgl. VG Lüneburg, B.v. 23.6.2020 - 2 B 42/20 - juris Rn. 29).

  • VG München, 30.08.2016 - M 17 K 15.3371

    Verpflichtung zur Entsorgung eines alten PKW

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
    Wäre die Aufgabe der Zweckbestimmung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel unbeabsichtigt gewesen, so wäre ein dahingehender Schutz vor Witterungseinflüssen zu erwarten gewesen, um zu gewährleisten, dass es nicht ungehindert "verrottet" (vgl. VG München, U.v. 30.8.2016 - M 17 K 15.3371 - juris Rn. 31).

    Aus dieser Gestattungspflicht ergibt sich im Umkehrschluss die entsprechende Eingriffsermächtigung der zuständigen Behörde und nicht bloß die Berechtigung, das Betretungsrecht einzufordern (vgl. VG München, U.v. 30.8.2016 - M 17 K 15.3371 - juris Rn. 50; VG Gelsenkirchen, B.v. 30.1.2008 - 14 L 1330/07 - juris Rn. 39; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, § 47 KrWG Rn. 62).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2012 - 8 A 11081/11

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung bezüglich in einer Kiesgrube gelagerter

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
    Um diese geht es "lediglich" im Anschluss an die Auflösung der unzulässigen Ablagerung, die der Beseitigung im Sinne des KrWG vorgelagert ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012, a.a.O.; OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 62).

    Die landesrechtlichen Anforderungen und die bundesrechtlichen Vorgaben des KrWG können darüber hinaus aufeinander aufbauen (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2017, a.a.O. Rn. 65 f.; OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 55 ff.).

  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 12 CS 19.2505

    Überprüfung des Vertriebs von Teppichbodenschnitzeln als Reitbodenbelag im

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
    Die materielle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Abfalleigenschaft trifft zwar die Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris LS 5, Rn. 43), der Beklagte konnte jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen der Abfalleigenschaft anhand der vorgelegten Lichtbilder, die im Rahmen verschiedener Ortseinsichten entstanden, und der ergänzenden Aktenvermerke in ausreichender Weise dartun.

    Zwar mag die Nutzung als Dekorations- bzw. Verkaufsobjekt grundsätzlich einen neuen Verwendungszweck im Sinne der Vorschrift darstellen (wenn man den Begriff des Verwendungszwecks wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 KrWG weit versteht, vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris LS 7, Rn. 52).

  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 20 CS 13.768

    Beschwerde; Sofortige Vollziehbarkeit einer Beseitigungsanordnung; Autowrack

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
    Es widerspricht aber der Verkehrsanschauung, ein Fahrzeug beschädigt über einen derart langen Zeitraum unter freiem Himmel abzustellen, da eine derartige Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden führt, die bei einer eventuell späteren erneuten Inbetriebnahme erhebliche Reparaturaufwendungen erfordern (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris Rn. 16).

    Ist eine Sache jedoch für ihren angestammten Zweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn etwa eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit auch realisiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris; VG Augsburg, B.v. 8.3.2018 - 8 S 17.1949 - BeckRS 2018, 16810 Rn. 38).

  • VGH Bayern, 03.08.2009 - 20 ZB 09.1332

    Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 IfSG; nicht zu unbestimmt; nicht nichtig; nicht gegen

    Auszug aus VG Würzburg, 07.12.2020 - W 10 K 19.1529
    Es steht zur Überzeugung des Gerichts hinreichend sicher fest, unter welchen Voraussetzungen das Zwangsmittel zur Anwendung kommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2009 - 20 ZB 09.1332 - juris Rn. 2), nämlich bei jedem Verstoß gegen die Dauerunterlassungspflicht unter Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids.
  • VG Gelsenkirchen, 30.01.2008 - 14 L 1330/07

    Abfallbeseitigungsrecht, Altreifen, Entsorgung, Reifen, Grundstück, Betreten,

  • VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.2500

    Fälligstellung eines angedrohten Zwangsgeldes; bestandskräftige Grundverfügung;

  • VG Würzburg, 20.12.2018 - W 5 K 17.1197

    Feststellungsklage gegen Fälligstellung eines Zwangsgelds bei Verstoß gegen

  • VG Augsburg, 02.07.2012 - Au 5 K 11.707

    Zwangsgeld; Anleinverpflichtung Hund (Labrador) (bestandskräftig);

  • VG Augsburg, 08.03.2018 - Au 8 S 17.1949

    Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Kraftfahrzeugen

  • VG Trier, 14.10.2022 - 9 L 2823/22

    Rechtmäßigkeit einer Entsorgungsanordnung bezüglich Bauschutt, der bei

    Erfasst sind mithin jegliche "wilden" Ablagerungen (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2020 - W 10 K 19.1529 -, juris Rn. 35).
  • VG Berlin, 15.01.2021 - 6 L 235.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine auf das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

    Durch die Duldungsanordnung wird eine Dauerunterlassungspflicht begründet (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2020 - W 10 K 19.1529 -, juris Rn. 58), so dass gegen diese grundsätzlich mehrfach verstoßen werden kann.
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