Rechtsprechung
   VG Würzburg, 08.03.2019 - W 8 S 19.175   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7079
VG Würzburg, 08.03.2019 - W 8 S 19.175 (https://dejure.org/2019,7079)
VG Würzburg, Entscheidung vom 08.03.2019 - W 8 S 19.175 (https://dejure.org/2019,7079)
VG Würzburg, Entscheidung vom 08. März 2019 - W 8 S 19.175 (https://dejure.org/2019,7079)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,7079) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 u. Abs. 5; SchfHwG § 4 Abs. 2, § 25 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 u. S. 2
    Anordnung der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten - Zweitbescheid

  • rewis.io

    Anordnung der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten - Zweitbescheid

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2019 - W 8 S 19.175
    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 - juris).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2019 - W 8 S 19.175
    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 - juris).
  • VGH Bayern, 19.10.2016 - 22 ZB 16.1914

    Kosten eines Feuerstättenzweitbescheids

    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2019 - W 8 S 19.175
    Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 22 ZB 16.1914 - juris).
  • VG Würzburg, 16.07.2018 - W 8 K 17.425

    Konkludente Duldungsverfügung für Schornsteinfegerarbeiten

    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2019 - W 8 S 19.175
    Insoweit erscheint es interessengerecht, die gesetzliche Wertung des § 14b SchfHwG auch hier anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2018 - 22 ZB 18.1784 - Rn. 6; VG Würzburg U.v. 16.7.2018 - W 8 K 17.425 - juris; VG Magdeburg B.v. 11.4.2018 - 3B 319/17 - juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 05.09.2018 - 22 ZB 18.1784

    Streitwert einer Klage gegen einen Zweitbescheid

    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2019 - W 8 S 19.175
    Insoweit erscheint es interessengerecht, die gesetzliche Wertung des § 14b SchfHwG auch hier anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2018 - 22 ZB 18.1784 - Rn. 6; VG Würzburg U.v. 16.7.2018 - W 8 K 17.425 - juris; VG Magdeburg B.v. 11.4.2018 - 3B 319/17 - juris Rn. 33).
  • VG Würzburg, 15.07.2019 - W 8 K 19.169
    Auszug aus VG Würzburg, 08.03.2019 - W 8 S 19.175
    Bereits im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 wird ausgeführt, dass dieser Bescheid bis zur nächsten Feuerstättenschau, die im vorliegenden Fall noch nicht durchgeführt wurde (vgl. W 8 K 19.169), gilt.
  • VG Würzburg, 28.06.2019 - W 8 S 19.723

    Veranlassung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten

    Mit Schreiben vom 19. Februar 2019, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 und beantragte im Verfahren W 8 S 19.175 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

    Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 beantragte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2019 (W 8 S 19.175) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).

    Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in den Stellungnahmen in den Verfahren W 8 S 19.175 und W 8 K 19.174 verwiesen und darüber hinaus im Wesentlichen vorgetragen, die vom Antragsteller vorgebrachten Tatsachen seien unbeachtlich.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Verfahren W 8 K 19.169, W 8 S 19.170, W 8 K 19.174, W 8 S 19.175) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

    Das Gericht hat bereits in dem vorangegangenen Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 8. März 2019 (W 8 S 19.175) deutlich gemacht, dass die Entscheidung des Landratsamts keinen ernstlichen Zweifeln begegnet.

    Seit der Entscheidung im Verfahren W 8 S 19.175 haben sich auch keine Änderungen ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.

  • VG Würzburg, 26.07.2019 - W 8 S 19.870

    Erfolgloser Abänderungsantrag gegen einen Feuerstättenbescheid

    Mit Schreiben vom 19. Februar 2019, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 und beantragte im Verfahren W 8 S 19.175 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 hat das Gericht im Verfahren W 8 S 19.723 den Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2019 (W 8 S 19.175) abgelehnt.

    die Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2019 (W 8 S 19.175) und vom "1. Juli" 2019 (W 8 S 19.723) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).

    Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in den Stellungnahmen in den Verfahren W 8 S 19.175, W 8 K 19.174 und W 8 S 19.723 verwiesen und darüber hinaus im Wesentlichen vorgetragen, der vom Antragsteller vorgelegte Verwaltervertrag sei unbeachtlich.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Verfahren W 8 K 19.169, W 8 S 19.170, W 8 K 19.174, W 8 S 19.175, W 8 S 19.723) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

    Das Gericht hat bereits in den vorangegangenen Beschlüssen vom 8. März 2019 (W 8 S 19.175) und vom 28. Juni 2019 (W 8 S 19.723) deutlich gemacht, dass die Entscheidung des Landratsamts keinen ernstlichen Zweifeln begegnet.

  • VG Würzburg, 15.07.2019 - W 8 K 19.174

    Erfolglose Klage gegen Zweitbescheid zur Durchführung von Kehr- und

    Zur Begründung wurde in den Schriftsätzen ergänzend zu den Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids auf die Ausführungen unter dem Aktenzeichen W 8 S 19.175 verwiesen und weiter im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger trage zum einen vor, dass das Landratsamt seinem Akteneinsichtsantrag vom 18. Januar 2019 nicht nachgekommen sei.

    Mit Beschluss vom 8. März 2019 hat das Gericht im Verfahren W 8 S 19.175 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zweitbescheid vom 5. Februar 2019 abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 hat das Gericht im Verfahren W 8 S 19.723 den Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2019 (W 8 S 19.175) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Verfahren W 8 K 19.169, W 8 S 19.170, W 8 S 19.171, W 8 S 19.175) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

    Des Weiteren verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. März 2019 und vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 - W 8 S 19.175 - juris; B.v. 28.6.2019 - W 8 S 19.723), in dem es bereits das klägerische Vorbringen ausführlich gewürdigt hat.

    Im Beschluss vom 8. März 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 - W 8 S 19.175 - juris) wurde zum Vorbringen des Klägers bereits ausgeführt:.

  • VG Würzburg, 15.07.2019 - W 8 K 19.169

    Pflicht zur Durchführung der Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfeger

    Mit Beschluss vom 8. März 2019 hat das Gericht im Verfahren W 8 S 19.175 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zweitbescheid vom 5. Februar 2019 abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 hat das Gericht im Verfahren W 8 S 19.723 den Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2019 (W 8 S 19.175) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgelehnt.

    Des Weiteren verweist das Gericht auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. März 2019 und vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 - W 8 S 19.175 - juris, B.v. 28.6.2019 - W 8 S 19.723), da im vorliegenden Fall gegen die Anordnung der Durchführung der Feuerstättenschau letztlich dieselben Einwände - Terminabstimmungsprobleme, kein wirksamer Feuerstättenbescheid des aktuell bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, keine Akteneinsicht, kein Eigentum an dem Stückholzkessel u.a. - wie gegen den Zweitbescheid vom 5. Februar 2019 vorgetragen wurden.

    Hierzu, insbesondere zum Vorbringen hinsichtlich der Akteneinsicht, wurde im Beschluss vom 8. März 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 - W 8 S 19.175 - juris) bereits ausgeführt:.

  • VG Würzburg, 10.01.2022 - W 8 S 21.1647

    Eilrechtsschutz, Duldung der Feuerstättenschau, häufige berufsbedingte

    Ein fehlendes Vertretenmüssen der Antragsteller könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden (vgl. VG Würzburg B.v. 8.3.2019 - 8 S 19.175 - BeckRS 2019, 4453, Rn. 28).

    Denn im Falle zahlreicher Ortsabwesenheiten ist es - wie auch bei anderen mit dem Eigentum verbundenen Pflichten, wie etwa der Räumpflicht - jedenfalls Aufgabe des Eigentümers, durch die Beauftragung anderer Personen dafür Sorge zu tragen, dass seine Pflichten erfüllt werden (vgl. VG Magdeburg, B.v. 29.1.2014 - 3 B 467/13 - juris Rn. 5; VG Würzburg B.v. 8.3.2019 - 8 S 19.175 - BeckRS 2019, 4453, Rn. 28; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 8).

  • VG Würzburg, 14.12.2020 - W 8 K 20.492

    Kosten der Ersatzvornahme, Zweitbescheid, Leistungsbescheid, Feuerstättenschau,

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Verfahren W 8 K 19.169, W 8 S 19.170, W 8 K 19.174, W 8 S 19.175, W 8 S 19.723 und W 8 S 19.870) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht