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   VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454   

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VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454 (https://dejure.org/2020,33603)
VG Würzburg, Entscheidung vom 08.10.2020 - W 5 K 18.1454 (https://dejure.org/2020,33603)
VG Würzburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - W 5 K 18.1454 (https://dejure.org/2020,33603)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 42 Abs. 2; BauGB § 30 Abs. 1; BGB § 917 Abs. 1 S. 1; WEG § 8, § 15, § 43; BayBO Art. 4 Abs. 1, Art. 59; GaStellV § 2 Abs. 3
    Nachbarklage eines Sondereigentümers - Neubau eines Bürogebäudes

  • rewis.io

    Nachbarklage - Neubau eines Bürogebäudes

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    Nachbarklage - Neubau eines Bürogebäudes

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 9 CS 19.967

    Keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft

    Auszug aus VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 30. September 2019 zurückgewiesen (9 CS 19.967).

    Dies ergibt sich aus den folgenden, in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2019 (W 5 S 19.186) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2019 (9 CS 19.967) hervorgehobenen Erwägungen:.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum ausnahmsweisen Bestehen eines Abwehrrechts eines Nachbarn aus Art. 14 Abs. 1 GG bei einer notwegerheblichen Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung ist allein auf den Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht bezogen (BayVGH, B.v. 30.9.2020 - 9 CS 19.967 - juris).

    Zwischen den an einer Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligten Sondereigentümern fehlt es nämlich - wie vorerwähnt - an einer Rechtsbeziehung, die der für das baurechtliche Nachbarverhältnis kennzeichnenden und für die Gewährung öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes maßgeblichen "Dreiecksbeziehung" entspricht (BayVGH, B.v. 30.9.2020 - 9 CS 19.967 - juris m.w.N.).

    Dass die dem einem Sondereigentümer erteilte, bestandskräftige Baugenehmigung gegenüber einem anderen Sondereigentümer desselben Baugrundstücks keine öffentlich-rechtliche Wirkung entfaltet und sich deshalb auch nicht privatrechtsgestaltend im Verfahren um ein Notwegerecht auswirken kann, ergibt sich aus Sicht der Kammer zudem daraus, dass es sich bei den Sondereigentümern nicht um Nachbarn im baurechtlichen Sinne handelt (vgl. etwa Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 137. EL, Juli 2020, Art. 66 Rn. 96 m.w.N.; Edenharter in Spannowsky/Manssen, 15. Ed., Stand: 1.6.2020, BeckOK, Art. 66 Rn. 22 m.w.N.; Redeker, IMR 2020, 37 - zugleich Anm. zu BayVGH, B.v. 30.9.2019 - 9 CS 19.967; a.A. Fricke/Wolters, ZfBR 2013, 218).

    Der betroffene Sondereigentümer kann dann also die materielle Baurechtswidrigkeit der Baugenehmigung - hier den Einwand unzureichender Erschließung - im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen einen anderen Sondereigentümer nach § 43 WEG geltend machen (BayVGH, B.v. 30.9.2020 - 9 CS 19.967 - juris m.w.N.).

  • BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 1.86

    Sondereigentum - Öffentlich-rechtliche Nachbarklage - Behördliche

    Auszug aus VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätzlich aus (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - alle juris).

    Auch diese hat der Amtsrichter bei der ihm übertragenen Entscheidung eines Streits zwischen den Sondereigentümern anzuwenden; dabei kommt es für seine Entscheidung nicht darauf an, ob diese Normen ihrerseits unmittelbar auch Nachbarschutz gewähren (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - beide juris).

    Nicht entscheidungserheblich ist vorliegend indessen, ob in Fällen, in denen keine Eigentumsverletzung, sondern eine unmittelbare Gefährdung der Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend gemacht wird, etwas anderes zu gelten hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10 a.E. - offen gelassen; OVG Koblenz, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris; BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 121).

    Ergibt die zivilgerichtliche Prüfung hingegen, dass eine Inanspruchnahme der Sondernutzungsfläche des Klägers nicht möglich ist, hat der Zivilrichter im nächsten Schritt öffentliches Recht anzuwenden und zu beurteilen, ob öffentlich-rechtliche Anforderungen einschließlich der Erschließung, gewahrt sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 11; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5f.).

  • BVerwG, 28.02.1990 - 4 B 32.90

    Klagebefugnis - Wohnungseigentümergemeinschaft - Wohnungseigentum -

    Auszug aus VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454
    Auch diese hat der Amtsrichter bei der ihm übertragenen Entscheidung eines Streits zwischen den Sondereigentümern anzuwenden; dabei kommt es für seine Entscheidung nicht darauf an, ob diese Normen ihrerseits unmittelbar auch Nachbarschutz gewähren (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - beide juris).

    In einem solchen Fall ist - anders als es etwa bei dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks möglicherweise der Fall sein mag - dem Antragsteller auch im Zivilprozess die Möglichkeit zu eröffnen, eine materielle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens geltend zu machen (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - VGH Mannheim, B.v. 12.9.1995 - 5 S 2334/95 - BayObLG, B.v. 12.9.1996 - 2Z BR 52/96 - B.v. 19.5.2004 - 2Z BR 067/04, 2Z BR 67/04 - alle juris).

    Ergibt die zivilgerichtliche Prüfung hingegen, dass eine Inanspruchnahme der Sondernutzungsfläche des Klägers nicht möglich ist, hat der Zivilrichter im nächsten Schritt öffentliches Recht anzuwenden und zu beurteilen, ob öffentlich-rechtliche Anforderungen einschließlich der Erschließung, gewahrt sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1/86 - juris Rn. 11; B.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - juris Rn. 5f.).

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 20.85

    Sondereigentum - Besonderes Verfahrensrecht - Einschränkungen - Inhaltliche

    Auszug aus VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454
    Es fehlt damit an der eine baurechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20/85 - juris: keine Klagebefugnis des Sondereigentümers gegen eine der Eigentümergemeinschaft erteilte Baugenehmigung; B.v. 27.4.1988 - 4 B 67.88 - juris: keine Klagebefugnis gegen eine einem Miteigentümer desselben Grundstücks erteilte Teilungsgenehmigung).

    Zum anderen kommt die Einbindung des Sondereigentums in die Miteigentümergemeinschaft in § 10 Abs. 1 WEG dadurch zum Ausdruck, dass - vorbehaltlich besonderer Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz oder durch Vereinbarung unter den Eigentümern - für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) Anwendung finden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20/85 - juris).

    Vielmehr ist der Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz darauf verwiesen, in dem dort vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, die Beigeladene überschreite (mittels der behördlichen Genehmigung) die ihr zustehenden materiell-rechtlichen Befugnisse zu Lasten der ihm als Sondereigentümer zustehenden Rechtsposition (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 20/85 - juris).

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.21

    Fehlende Klagebefugnis des Sondereigentümers

    Auszug aus VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454
    Der Kläger ließ über seine Bevollmächtigte am 14. November 2018 Klage gegen die erteilte Baugenehmigung vom 15. Oktober 2018 (sowie am 11.1.2019 im Verfahren W 5 K 19.21 gegen eine weitere der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein auf dem Baugrundstück vorgesehenes Hotel) erheben und sinngemäß beantragen,.

    Neben der fehlenden Erschließung führe das Vorhaben - nicht zuletzt aufgrund der Kombination mit der im Verfahren W 5 K 19.21 streitgegenständlichen Baugenehmigung für das Hotelgebäude - zu einer erdrückenden Wirkung gegenüber den Sondernutzungseinheiten 08a, 08b und 14a des Klägers, so dass es sich auch aus diesem Grunde als rechtswidrig erweise.

    Die Akten zu den Verfahren W 5 S 19.186 und W 5 K 19.21 wurden beigezogen.

  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

    Auszug aus VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454
    "Zwar verweist die Bevollmächtigte des Antragstellers in zutreffender Weise darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nachbar eine Baugenehmigung anfechten kann, wenn diese dazu führt, dass der Bauherr zur - grundsätzlich nicht drittschützenden - wegemäßigen Erschließung ein Notwegerecht über das Grundstück des Nachbars in Anspruch nimmt (grundlegend: BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 -, bestätigt durch BVerwG, B.v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - beide juris; vgl. auch Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 30 Rn. 48a).

    Darin liegt, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts wehren kann (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - juris Rn. 27).

  • BayObLG, 19.05.2004 - 2Z BR 67/04

    Rechte und Pflichten nach § 22 Abs. 1 WEG nach dessen vertraglichem Ausschluss

    Auszug aus VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass eine im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern erhobene Baunachbarklage von den Verwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen wird, dass die Wohnungseigentümer insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind und dass diese Rechtsauffassung auch von den Zivilgerichten (so etwa BGH, U.v. 23.4.1991 - VI ZR 222/90 - NJW-RR 1991, 907 m.w.N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, B.v. 19.5.2004 - 2 Z BR 67/04 - juris; B.v. 9.12.1999 - 2 Z BR 101/99 - juris) geteilt wird (BVerfG, B.v. 7.2.2006 - 1 BvR - 2304/05 - juris).

    In einem solchen Fall ist - anders als es etwa bei dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks möglicherweise der Fall sein mag - dem Antragsteller auch im Zivilprozess die Möglichkeit zu eröffnen, eine materielle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens geltend zu machen (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - VGH Mannheim, B.v. 12.9.1995 - 5 S 2334/95 - BayObLG, B.v. 12.9.1996 - 2Z BR 52/96 - B.v. 19.5.2004 - 2Z BR 067/04, 2Z BR 67/04 - alle juris).

  • VGH Bayern, 17.08.2017 - 9 CE 17.1362

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn (Miteigentümer) gegen Unterbringung von

    Auszug aus VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätzlich aus (BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97 - BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - alle juris).

    Nicht entscheidungserheblich ist vorliegend indessen, ob in Fällen, in denen keine Eigentumsverletzung, sondern eine unmittelbare Gefährdung der Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend gemacht wird, etwas anderes zu gelten hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10 a.E. - offen gelassen; OVG Koblenz, U.v. 26.2.2019 - 8 A 11076/18 - juris; BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 9 CE 17.1362 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 121).

  • VG München, 11.05.2015 - M 8 K 14.841

    Nachbarklage

    Auszug aus VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454
    Vielmehr ist in diesem Fall die "notwendige Verbindung" im Sinne von § 917 BGB bereits aufgrund der privatrechtlichen Teilungserklärung nach § 8 WEG samt Gemeinschaftsordnung vom 25. Oktober 2012 entfallen, weshalb es an der notwendigen Kausalität zwischen der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung und der Entstehung eines Notwegerechts fehlt (vgl. VG München, U.v. 11.5.2015 - M 8 K 14.841 - juris für den Fall der Aufhebung einer Dienstbarkeit).".
  • BayObLG, 12.09.1996 - 2Z BR 52/96

    Recht eines Wohnungseigentümers zur Errichtung eines Zaunes und eines

    Auszug aus VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454
    In einem solchen Fall ist - anders als es etwa bei dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks möglicherweise der Fall sein mag - dem Antragsteller auch im Zivilprozess die Möglichkeit zu eröffnen, eine materielle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens geltend zu machen (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.2.1990 - 4 B 32/90 - VGH Mannheim, B.v. 12.9.1995 - 5 S 2334/95 - BayObLG, B.v. 12.9.1996 - 2Z BR 52/96 - B.v. 19.5.2004 - 2Z BR 067/04, 2Z BR 67/04 - alle juris).
  • BVerwG, 11.05.1998 - 4 B 45.98

    Nachbarschutz - Abwehrrecht gegen rechtswidrige Baugenehmigung

  • OLG München, 02.06.2008 - 32 Wx 44/08

    Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum bei fehlerhaftem Teilungsplan;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1995 - 5 S 2334/95

    Keine öffentlich-rechtliche Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung innerhalb

  • BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 1/96

    Zugang zu einem Sondereigentum

  • VGH Bayern, 24.10.1996 - 2 B 94.3416
  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90

    Zuständigkeit der Gerichte im FGG -(Wohnungseigentums-)Verfahren bei Ansprüchen

  • BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 101/99

    Auslegung einer Gemeinschaftsordnung

  • BVerwG, 27.04.1988 - 4 B 67.88

    Miteigentümer - Grundstück - Teilungsgenehmigung - Klagebefugnis

  • BVerwG, 21.01.1993 - 4 B 206.92

    Klagebefugnis - Rechtsverletzung - Verfahrensfehler des Gerichts

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97

    Sprungrevision; Klagebefugnis, Wohnungseigentumsgesetz; Wohnungseigentum;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 8 A 11076/18

    Abwehrrecht; Bauaufsichtsbehörde; Baugenehmigung; Baunachbarrecht; Baurecht;

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.21
    Neben der fehlenden Erschließung führe das Vorhaben - nicht zuletzt aufgrund der Kombination mit der im Verfahren W 5 K 18.1454 streitgegenständlichen Baugenehmigung für das Bürogebäude - zu einer erdrückenden Wirkung gegenüber den Sondernutzungseinheiten 08a, 08b und 14a des Klägers, so dass es sich auch aus diesem Grunde als rechtswidrig erweise.

    Die Beklagte beantragte, ohne dies - gesondert von den Verfahren W 5 S 19.186 und W 5 K 18.1454 - schriftsätzlich zu begründen,.

    Mit Beschluss vom 15. April 2019 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner im Verfahren W 5 K 18.1454 erhobenen Klage ab (W 5 S 19.186).

    Die Akten zu den Verfahren W 5 S 19.186 und W 5 K 18.1454 wurden beigezogen.

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