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   VG Würzburg, 09.05.2019 - W 3 K 18.553   

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VG Würzburg, 09.05.2019 - W 3 K 18.553 (https://dejure.org/2019,26598)
VG Würzburg, Entscheidung vom 09.05.2019 - W 3 K 18.553 (https://dejure.org/2019,26598)
VG Würzburg, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - W 3 K 18.553 (https://dejure.org/2019,26598)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BAföG § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Förderung einer neuen nach Abbruch der alten Ausbildung aus unabweisbarem Grund

  • rewis.io

    Förderung einer neuen nach Abbruch der alten Ausbildung aus unabweisbarem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Auszug aus VG Würzburg, 09.05.2019 - W 3 K 18.553
    Dem Auszubildenden, der in der Pflicht steht, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig durchzuführen, wird entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Vielmehr ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (vgl. BVerwG, U.v.21.6.1990 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Auszug aus VG Würzburg, 09.05.2019 - W 3 K 18.553
    Es müssen nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver und subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - juris).
  • VG Stuttgart, 26.09.2002 - 11 K 4777/01

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; zum unabweisbaren Grund

    Auszug aus VG Würzburg, 09.05.2019 - W 3 K 18.553
    Auch persönliche oder familiäre Umstände aus dem Lebensbereich des Auszubildenden kommen als unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel oder einen Studienabbruch in Betracht, sofern sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen und ihrer Gewichtung nach als unabweisbar anerkannt werden können (VG Stuttgart, U.v. 26.9.2002 - 11 K 4777/01 - juris).
  • VG Göttingen, 19.01.2010 - 2 A 124/08

    Unabweisbarer Grund

    Auszug aus VG Würzburg, 09.05.2019 - W 3 K 18.553
    Der Wegfall der Eignung für die Ausübung des angestrebten Berufes kann im Grundsatz seine Ursache in unabweisbaren psychischen Beeinträchtigungen finden (VG Göttingen, U.v. 19.1.2010 - 2 A 124/08 - juris).
  • VG Greifswald, 30.05.2017 - 2 A 2091/16

    Unabweisbarer Grund i.S.v. BAföG § 7 Abs 3 S 1 Nr 2

    Auszug aus VG Würzburg, 09.05.2019 - W 3 K 18.553
    Davon umfasst ist nicht nur der Wegfall der subjektiven Fähigkeit, die Ausbildung zu beenden oder den Beruf auszuüben, sondern auch den Wegfall der Eignung aufgrund besonderer gesellschaftlicher oder sozialer Gegebenheit (vgl. VG Greifswald, U.v. 30.5.2017 - 2 A 2091/16, HGW - juris).
  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 12 ZB 11.999

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus VG Würzburg, 09.05.2019 - W 3 K 18.553
    Unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist ein Grund nur dann, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt oder der es im Einzelfall schlechterdings unerträglich erscheinen ließe, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festhalten zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2012 - 12 ZB 11.999- juris Rn. 9).
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