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   VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986   

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VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986 (https://dejure.org/2023,259)
VG Würzburg, Entscheidung vom 10.01.2023 - W 5 E 22.1986 (https://dejure.org/2023,259)
VG Würzburg, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - W 5 E 22.1986 (https://dejure.org/2023,259)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF

    Glücksspielrecht: Mindestabstand von einer Wettvermittlungsstelle zu Schulen - Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie zur Suchtberatung

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123; GlüStV 2021 § 4; GlüStV 2021 § 9 Abs. 4 S. 2; GlüStV 2021 § 21a; AGGlüStV Art. 7 Abs. 2 Nr. 4; AGGlüStV Art. 15 Abs. 2; AGGlüStV Art. 16 Abs. 2
    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Mindestabstand von einer Wettvermittlungsstelle zu Schulen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie zur Suchtberatung, Ausnahme, Befristung bis zum 31. Dezember 2022

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (55)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986
    Umfangreiche Rechtsprechung liegt dagegen zu Abstandsregelungen zwischen Schulen und Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen besucht werden, und Spielhallen vor (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris = BVerfGE 145, 20; BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris = BVerwGE 157, 127; SächsOVG, U.v. 11.5.2016 - 3 A 314/15 - juris).

    Gerade auch dieser Wirkung soll entgegengetreten werden, zumal wenn Kinder und Jugendliche aufgrund der Schulpflicht oder Betroffene ob einer Suchtberatung/ -behandlung auf ihrem (Schul-)Weg zu Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen zwingend (respektive notwendig) einem Angebot an Sportwetten ausgesetzt sind; eine geringere "Anziehungskraft" wird durch den von der Antragstellerin angebotenen Verzicht auf Außenwerbung sowie -darstellung nicht in dem gleichen Maße erreicht, sondern mag vielmehr den "Reiz des Verbotenen" zu verstärken (vgl. LT-Drs. 18/5861, S. 9; vgl. auch BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 152 ff.; SächsOVG, B.v. 20.8.2019 - 6 B 295/18 - juris Rn. 9; B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 68; VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 64 m.w.N.).

    Zum anderen ist eine Festlegung unterschiedlicher Abstandsregelungen insbesondere in Bezug auf eine unterschiedliche Verbreitung des Sportwettangebots und länderspezifische Gegebenheiten unbedenklich (vgl. auch BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 111).

    18/5861 vom 28. Januar 2020 beseitigt worden, weil ein schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann entfällt, wenn - wie hier ab 28. Januar 2020 - mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen war (vgl. auch BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 199).

    Ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen besteht gerade nicht (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 199).

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Auszug aus VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986
    Allerdings haben sich das Verwaltungsgericht Augsburg (VG Augsburg, B.v. 4.6.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff. und B.v. 29.7.2022 - Au 8 S 22.1487 - bislang unveröffentlicht) und das Verwaltungsgericht Regensburg (VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 58 ff.) ausführlich mit diesen Fragestellungen auseinandergesetzt.

    Die Problematik wurde vor allem im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Juli 2022 (Au 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff.) umfassend aufgearbeitet.

    Die Anforderungen, die das Kohärenzgebot stellt (vgl. hierzu ausführlich VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 96 ff.), gehen jedoch nicht so weit, dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, in einem regulierten Glücksspielmarkt für alle Glücksspielarten gleichförmige Regelungen zu treffen, d.h. etwa im vorliegenden Fall jegliches Glücksspielangebot in der Nähe von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Suchtgefährdete auszuschließen.

    Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Standortkapazität für Wettvermittlungsstellen derart erschöpft ist, dass die Abstandsregelung faktisch eine Kontingentierung bewirkt und somit auch die Berufswahl einschränkt (so auch VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 110).

    18/5861 vom 28. Januar 2020 mit einer Neuregelung der Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV gerechnet werden, womit sich ein Vertrauen der Inhaber auf einen längerfristigen oder unbefristeten Betrieb nicht bilden konnte (vgl. VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 77; VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 93 f.).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, wenn sie nicht diskriminierend sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 6.11.2003 - C-243/01 - juris Rn. 65; U.v. 22.6.2017 - C-49/16 unter Bezugnahme auf U.v. 8.9.2010 - C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; U.v. 19.7.2012 - C-470/11 und U.v. 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10; EuGH, U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - jeweils veröffentlicht unter juris).

    Das Kohärenzgebot besagt, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV nur gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung der zu ihrer Rechtfertigung angeführten Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (BayVGH, U.v. 26.6.2012 - 10 BV 09.2259 - juris Rn. 68 unter Hinweis auf: EuGH, U.v. 6.11.2003 - C-243/01 Gambelli u.a. - juris Rn. 67; EuGH, U.v. 10.3.2009 - C-169/07 Hartlauer - juris Rn. 55; EuGH, U.v. 8.9.2009 - C-42/07 Liga Portuguesa de Futebol Profissional - juris Rn. 61; EuGH, U.v 3.6.2010 - C-258/08 Ladbrokes Betting & Gaming - juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 5.10 - juris Rn. 32).

    Außerdem dürfen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, um den unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen, nicht in diskriminierender Weise angewandt werden (BayVGH, U.v. 26.6.2012 - 10 BV 09.2259 - juris Rn. 69; vgl. EuGH, U.v. 30.11.1995 - C-55/94 Gebhard - juris Rn. 37; EuGH, U.v. 06.11.2003 - C-243/01 Gambelli u.a. - juris Rn. 65; EuGH, U.v. 6.3.2007 - C-338/04 Placanica - juris Rn. 45; BVerwG, U.v. 1.6.2011 - C 5.10 - juris Rn. 32).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, wenn sie nicht diskriminierend sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 6.11.2003 - C-243/01 - juris Rn. 65; U.v. 22.6.2017 - C-49/16 unter Bezugnahme auf U.v. 8.9.2010 - C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; U.v. 19.7.2012 - C-470/11 und U.v. 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10; EuGH, U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - jeweils veröffentlicht unter juris).

    Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele und der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu und sie sind nicht gehindert, den lokalen Behörden ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. EuGH, U.v. 12.6.2014 - C 1567/13 - juris Rn. 32; U.v. 19.7.2012 - C-470/11; U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07; jeweils juris).

    Es ist daher Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen ist (so EuGH, U.v. 22.6.2017 - C-49/16 unter Bezugnahme auf Urteil vom 8.9.2010 - C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - juris; U.v. 19.7.2012 - C-470/11; U.v. 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10 - jeweils auch veröffentlicht unter juris).

  • EuGH, 15.10.2007 - C-358/07

    Kulpa Automatenservice Asperg - Verbindung

    Auszug aus VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, wenn sie nicht diskriminierend sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 6.11.2003 - C-243/01 - juris Rn. 65; U.v. 22.6.2017 - C-49/16 unter Bezugnahme auf U.v. 8.9.2010 - C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; U.v. 19.7.2012 - C-470/11 und U.v. 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10; EuGH, U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - jeweils veröffentlicht unter juris).

    Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele und der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu und sie sind nicht gehindert, den lokalen Behörden ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. EuGH, U.v. 12.6.2014 - C 1567/13 - juris Rn. 32; U.v. 19.7.2012 - C-470/11; U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07; jeweils juris).

    Es ist daher Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen ist (so EuGH, U.v. 22.6.2017 - C-49/16 unter Bezugnahme auf Urteil vom 8.9.2010 - C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - juris; U.v. 19.7.2012 - C-470/11; U.v. 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10 - jeweils auch veröffentlicht unter juris).

  • EuGH, 15.10.2007 - C-409/07

    Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung

    Auszug aus VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, wenn sie nicht diskriminierend sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 6.11.2003 - C-243/01 - juris Rn. 65; U.v. 22.6.2017 - C-49/16 unter Bezugnahme auf U.v. 8.9.2010 - C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; U.v. 19.7.2012 - C-470/11 und U.v. 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10; EuGH, U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - jeweils veröffentlicht unter juris).

    Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele und der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu und sie sind nicht gehindert, den lokalen Behörden ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. EuGH, U.v. 12.6.2014 - C 1567/13 - juris Rn. 32; U.v. 19.7.2012 - C-470/11; U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07; jeweils juris).

    Es ist daher Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen ist (so EuGH, U.v. 22.6.2017 - C-49/16 unter Bezugnahme auf Urteil vom 8.9.2010 - C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - juris; U.v. 19.7.2012 - C-470/11; U.v. 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10 - jeweils auch veröffentlicht unter juris).

  • EuGH, 15.10.2007 - C-360/07

    Kunert - Verbindung

    Auszug aus VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, wenn sie nicht diskriminierend sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 6.11.2003 - C-243/01 - juris Rn. 65; U.v. 22.6.2017 - C-49/16 unter Bezugnahme auf U.v. 8.9.2010 - C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; U.v. 19.7.2012 - C-470/11 und U.v. 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10; EuGH, U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - jeweils veröffentlicht unter juris).

    Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele und der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu und sie sind nicht gehindert, den lokalen Behörden ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. EuGH, U.v. 12.6.2014 - C 1567/13 - juris Rn. 32; U.v. 19.7.2012 - C-470/11; U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07; jeweils juris).

    Es ist daher Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen ist (so EuGH, U.v. 22.6.2017 - C-49/16 unter Bezugnahme auf Urteil vom 8.9.2010 - C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - juris; U.v. 19.7.2012 - C-470/11; U.v. 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10 - jeweils auch veröffentlicht unter juris).

  • EuGH, 15.10.2007 - C-410/07

    Happel - Verbindung

    Auszug aus VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, wenn sie nicht diskriminierend sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 6.11.2003 - C-243/01 - juris Rn. 65; U.v. 22.6.2017 - C-49/16 unter Bezugnahme auf U.v. 8.9.2010 - C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; U.v. 19.7.2012 - C-470/11 und U.v. 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10; EuGH, U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - jeweils veröffentlicht unter juris).

    Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele und der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu und sie sind nicht gehindert, den lokalen Behörden ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. EuGH, U.v. 12.6.2014 - C 1567/13 - juris Rn. 32; U.v. 19.7.2012 - C-470/11; U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07; jeweils juris).

    Es ist daher Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen ist (so EuGH, U.v. 22.6.2017 - C-49/16 unter Bezugnahme auf Urteil vom 8.9.2010 - C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; U.v. 8.9.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - juris; U.v. 19.7.2012 - C-470/11; U.v. 16.2.2012 - C-72/10 und C-77/10 - jeweils auch veröffentlicht unter juris).

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1102
    Auszug aus VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986
    Gegen den Erlaubnisbescheid der Regierung von U. vom 8. Juni 2022 ließ die Antragstellerin am 30. Juni 2022 Klage erheben (Az. W 5 K 22.1102), über die noch nicht entschieden ist.

    Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (vgl. auch W 5 K 22.1102) sowie die Behördenakte Bezug genommen.

    Die von der Antragstellerin im Verfahren W 5 K 22.1102 erhobene Klage ist demgemäß als Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung einer über den 31. Dezember 2022 hinausgehenden Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle K. ... ..., W. ..., auszulegen.

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

    Auszug aus VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986
    Das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, indes nicht gleichsetzen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446 - juris Rn. 45).

    Vielmehr steht es einem Mitgliedstaat in einer solchen Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446 - juris Rn. 35; vgl. zum Ganzen VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 77).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • EuGH, 22.06.2017 - C-49/16

    Die ungarische Regelung über die Erlaubnis von Online-Glücksspielen ist nicht mit

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • VG Regensburg, 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Untersagung des Betriebs einer

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

  • BVerwG, 29.03.2022 - 4 C 4.20

    Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten: Rechtsprechungsänderung zur isolierten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - 4 B 919/16

    Mindestabstandsgebot zwischen Sportwettbüros und Einrichtungen für Minderjährige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2017 - 4 B 609/16

    Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude mit einer Spielhalle

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - 4 A 3178/19

    Erfolglose Berufung in Bezug auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • OVG Sachsen, 11.05.2016 - 3 A 314/15

    Spielhalle; Stichtag; Betrieb; Betreiberwechsel; Vertrauensschutz; unechte

  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 15 CS 20.3007

    Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 3 MB 2/21

    Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung - sog. Hängebeschluss

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

  • VG Arnsberg, 21.10.2013 - 1 L 395/13

    Auswirkungen einer fehlenden Konzession für die Vermittlung von Sportwetten auf

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 20 CE 20.951

    Öffnung eines Einzelhandelsgeschäfts - einstweiliger Rechtsschutz -

  • OVG Sachsen, 20.08.2019 - 6 B 295/18

    Spielhalle; Einhaltung des Mindestabstands zu Grundschulen

  • VGH Bayern, 18.01.2022 - 10 CS 22.128

    Beschwerde gegen einen sog. Hängebeschluss

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • VG Köln, 10.09.2021 - 24 L 1199/21
  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990

    Konzession des Veranstalters von Glücksspielen - Neubescheinigungsanspruch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2022 - 1 S 21.22

    Wettvermittlungsstelle; faktische Duldung; Erlaubnisversagung; Mindestabstand zu

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 6 S 2237/21

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen so genannten Hängebeschluss; Duldung

  • BVerwG, 12.10.2022 - 8 AV 1.22

    Antwortbeschluss auf Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit

  • BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer

  • VG Gießen, 18.03.2022 - 4 L 207/22

    Kein Anspruch auf Duldung einer ungenehmigten Wettvermittlungsstelle

  • VG München, 17.06.2015 - M 16 S 14.4667

    Untersagungsverfügung; formelle Illegalität; fehlende räumliche Trennung von

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21

    Befristung der Spielhallenerlaubnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2022 - 3 M 89/22

    Zur aufschiebenden Wirkung einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Ablehnung

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die gewerberechtliche Verpflichtung zur Schließung

  • VG Augsburg, 24.01.2023 - Au 8 S 22.2446

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, glücksspielrechtliche Erlaubnis zum

    Ob eine solche Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt hierbei davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (zum Streitstand: VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - 5 W E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 20 m.w.N.).

    Eine unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnis stünde dazu in eklatantem, nicht hinnehmbarem Widerspruch (vgl. bereits VGH BW, B.v. 11.8.2022 - 6 S 790/22 - juris Rn. 16 für die Befristung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Spielhallen; im vorgenannten Sinn ausdrücklich nunmehr VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 21.; a.A. VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris, das die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtbarkeit zwar bejaht (a.a.O. Rn. 13), gleichwohl im Rahmen der Begründetheit aber festhält (a.a.O. Rn. 18), dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 "in jedem Fall" zu befristen sei; die Frage der isolierten Anfechtbarkeit offenlassend etwa BayVGH, B.v. 1.6.2021 - 23 ZB 20.532 - juris Rn. 11).

    Außerdem existiert kein Rechtssatz, der Vertrauensschutz dergestalt vermittelt, dass eine Betriebsstätte nicht zukünftigen Beschränkungen unterworfen werden dürfte (zum Ganzen VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 15; vgl. auch bereits zu Fragen des nur begrenzt schutzwürdigen Vertrauens i.R.v. Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV: VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.; dem folgend: VG Würzburg, B.v. 10.1.22023 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 37).

    Diesbezüglich nimmt die Kammer zunächst umfassend auf ihre bisherige Rechtsprechung (VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris; B.v. 14.9.2022 - Au 8 S 22.1659 - juris; B.v. 26.9.2022 - Au 8 S 22.1578 - juris) Bezug, die sich ausführlich mit der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der Abstandsregelung auseinandersetzt und von den übrigen bayerischen Verwaltungsgerichten geteilt wird (vgl. VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1195 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1646 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 62 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 37 ff.).

    Dieser sachliche Grund ist in der besonderen Empfänglichkeit von Kindern und Jugendlichen sowie analog von Betroffenen von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen gerade für Sportwetten begründet (vgl. auch bereits VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff.; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 63 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2013 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2013, 118 Rn. 40).

    Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft (vgl. dazu VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 22), aber nicht erfolgreich.

  • VG Augsburg, 20.01.2023 - Au 8 S 22.2458

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, glücksspielrechtliche Erlaubnis zum

    Ob eine solche Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt hierbei davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (zum Streitstand: VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - 5 W E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 20 m.w.N.).

    Eine unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnis stünde dazu in eklatantem, nicht hinnehmbarem Widerspruch (vgl. bereits VGH BW, B.v. 11.8.2022 - 6 S 790/22 - juris Rn. 16 für die Befristung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Spielhallen; im vorgenannten Sinn ausdrücklich nunmehr VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 21.; a.A. VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris, das die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtbarkeit zwar bejaht (a.a.O. Rn. 13), gleichwohl im Rahmen der Begründetheit aber festhält (a.a.O. Rn. 18), dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 "in jedem Fall" zu befristen sei; die Frage der isolierten Anfechtbarkeit offen lassend etwa BayVGH, B.v. 1.6.2021 - 23 ZB 20.532 - juris Rn. 11).

    Außerdem existiert kein Rechtssatz, der Vertrauensschutz dergestalt vermittelt, dass eine Betriebsstätte nicht zukünftigen Beschränkungen unterworfen werden dürfte (zum Ganzen VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 15; vgl. auch bereits zu Fragen des nur begrenzt schutzwürdigen Vertrauens i.R.v. Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV: VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.; dem folgend: VG Würzburg, B.v. 10.1.22023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 48).

    Diesbezüglich nimmt die Kammer zunächst umfassend auf ihre bisherige Rechtsprechung (VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris; B.v. 14.9.2022 - Au 8 S 22.1659 - juris; B.v. 26.9.2022 - Au 8 S 22.1578 - juris) Bezug, die sich ausführlich mit der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der Abstandsregelung auseinandersetzt und von den übrigen bayerischen Verwaltungsgerichten geteilt wird (vgl. VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1195 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1646 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 62 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 35 ff.).

    Dieser sachliche Grund ist in der besonderen Empfänglichkeit von Kindern und Jugendlichen (sowie analog von Betroffenen von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen) gerade für Sportwetten begründet (vgl. auch bereits VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff.; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 63 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 45).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite sieht das Gericht keine gesetzgeberische Entscheidung dahin, dass in Anwendung der Abstandsvorschrift bei Schulen oder Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nach dem Alter oder der Menge der dort unterrichteten bzw. lebenden Kinder und Jugendlichen zu differenzieren ist (VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 92; ebenso VG Würzburg, B.v. 13.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 47).

  • VG Augsburg, 23.01.2023 - Au 8 S 22.2461

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, glücksspielrechtliche Erlaubnis zum

    Eine unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnis stünde dazu in eklatantem, nicht hinnehmbarem Widerspruch (vgl. bereits VGH BW, B.v. 11.8.2022 - 6 S 790/22 - juris Rn. 16 für die Befristung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Spielhallen; im vorgenannten Sinn ausdrücklich nunmehr VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 25; a.A. VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris, das die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtbarkeit zwar bejaht (a.a.O. Rn. 13), gleichwohl im Rahmen der Begründetheit aber festhält (a.a.O. Rn. 18), dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 "in jedem Fall" zu befristen sei; die Frage der isolierten Anfechtbarkeit offen lassend etwa BayVGH, B.v. 1.6.2021 - 23 ZB 20.532 - juris Rn. 11).

    Außerdem existiert kein Rechtssatz, der Vertrauensschutz dergestalt vermittelt, dass eine Betriebsstätte nicht zukünftigen Beschränkungen unterworfen werden dürfte (zum Ganzen VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 15; vgl. auch bereits zu Fragen des nur begrenzt schutzwürdigen Vertrauens i.R.v. Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV: VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.; dem folgend: VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 48).

    aa) Diesbezüglich nimmt die Kammer zunächst umfassend auf ihre bisherige Rechtsprechung (VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris; B.v. 14.9.2022 - Au 8 S 22.1659 - juris; B.v. 26.9.2022 - Au 8 S 22.1578 - juris) Bezug, die sich ausführlich mit der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der Abstandsregelung auseinandersetzt und von den übrigen bayerischen Verwaltungsgerichten geteilt wird (vgl. VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1195 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1646 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 62 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 35 ff.).

    Dieser sachliche Grund ist in der besonderen Empfänglichkeit von Kindern und Jugendlichen (sowie analog von Betroffenen von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen) gerade für Sportwetten begründet (vgl. auch bereits VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff.; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 63 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 45).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite sieht das Gericht keine gesetzgeberische Entscheidung dahin, dass in Anwendung der Abstandsvorschrift bei Schulen nach dem Alter der dort unterrichteten Kinder zu differenzieren ist (VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 92; ebenso VG Würzburg, B.v. 13.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 47).

  • VG Augsburg, 18.01.2023 - Au 8 S 22.2455

    Anfechtungsklage, Vollziehung, Verwaltungsakt, Verfahrensmangel, Befristung,

    Ob eine solche Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt hierbei davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (zum Streitstand: VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - 5 W E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 20 m.w.N.).

    Eine unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnis stünde dazu in eklatantem, nicht hinnehmbarem Widerspruch (vgl. bereits VGH BW, B.v. 11.8.2022 - 6 S 790/22 - juris Rn. 16 für die Befristung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Spielhallen; im vorgenannten Sinn ausdrücklich nunmehr VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 21.; a.A. VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris, das die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtbarkeit zwar bejaht (a.a.O. Rn. 13), gleichwohl im Rahmen der Begründetheit aber festhält (a.a.O. Rn. 18), dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 "in jedem Fall" zu befristen sei; die Frage der isolierten Anfechtbarkeit offen lassend etwa BayVGH, B.v. 1.6.2021 - 23 ZB 20.532 - juris Rn. 11).

    Außerdem existiert kein Rechtssatz, der Vertrauensschutz dergestalt vermittelt, dass eine Betriebsstätte nicht zukünftigen Beschränkungen unterworfen werden dürfte (zum Ganzen VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 15; vgl. auch bereits zu Fragen des nur begrenzt schutzwürdigen Vertrauens i.R.v. Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV: VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.; dem folgend: VG Würzburg, B.v. 10.1.22023 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 37).

    Diesbezüglich nimmt die Kammer zunächst umfassend auf ihre bisherige Rechtsprechung (VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris; B.v. 14.9.2022 - Au 8 S 22.1659 - juris; B.v. 26.9.2022 - Au 8 S 22.1578 - juris) Bezug, die sich ausführlich mit der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der Abstandsregelung auseinandersetzt und von den übrigen bayerischen Verwaltungsgerichten geteilt wird (vgl. VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1195 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1646 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 62 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 37 ff.).

    Dieser sachliche Grund ist in der besonderen Empfänglichkeit von Kindern und Jugendlichen (sowie analog von Betroffenen von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen) gerade für Sportwetten begründet (vgl. auch bereits VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff.; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 63 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2013 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2013, 118 Rn. 40).

  • VG Augsburg, 18.01.2023 - Au 8 S 22.2471

    Anfechtungsklage, Vollziehung, Verwaltungsakt, Verfahrensmangel, Befristung,

    Ob eine solche Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt hierbei davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (zum Streitstand: VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - 5 W E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 20 m.w.N.).

    Eine unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnis stünde dazu in eklatantem, nicht hinnehmbarem Widerspruch (vgl. bereits VGH BW, B.v. 11.8.2022 - 6 S 790/22 - juris Rn. 16 für die Befristung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Spielhallen; im vorgenannten Sinn ausdrücklich nunmehr VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 21; a.A. VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris, das die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtbarkeit zwar bejaht (a.a.O. Rn. 13), gleichwohl im Rahmen der Begründetheit aber festhält (a.a.O. Rn. 18), dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 "in jedem Fall" zu befristen sei; die Frage der isolierten Anfechtbarkeit offen lassend etwa BayVGH, B.v. 1.6.2021 - 23 ZB 20.532 - juris Rn. 11).

    Außerdem existiert kein Rechtssatz, der Vertrauensschutz dergestalt vermittelt, dass eine Betriebsstätte nicht zukünftigen Beschränkungen unterworfen werden dürfte (zum Ganzen VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 15; vgl. auch bereits zu Fragen des nur begrenzt schutzwürdigen Vertrauens i.R.v. Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV: VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.; dem folgend: VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 37).

    Diesbezüglich nimmt die Kammer zunächst umfassend auf ihre bisherige Rechtsprechung (VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris; B.v. 14.9.2022 - Au 8 S 22.1659 - juris; B.v. 26.9.2022 - Au 8 S 22.1578 - juris) Bezug, die sich ausführlich mit der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der Abstandsregelung auseinandersetzt und von den übrigen bayerischen Verwaltungsgerichten geteilt wird (vgl. VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1195 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1646 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 62 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2023, 118 Rn. 37 ff.).

    Dieser sachliche Grund ist in der besonderen Empfänglichkeit von Kindern und Jugendlichen (sowie analog von Betroffenen von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen) gerade für Sportwetten begründet (vgl. auch bereits VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff.; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 63 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2013 - W 5 E 22.1986 - BeckRS 2013, 118 Rn. 40).

  • VG Augsburg, 09.03.2023 - Au 8 S 23.2

    Bescheid, Vollziehung, Verwaltungsakt, Anfechtungsklage, Ermessensentscheidung,

    Eine unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnis stünde dazu in eklatantem, nicht hinnehmbarem Widerspruch (vgl. bereits VGH BW, B.v. 11.8.2022 - 6 S 790/22 - juris Rn. 16 für die Befristung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Spielhallen; im vorgenannten Sinn ausdrücklich nunmehr VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 25; a.A. VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris, das die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtbarkeit zwar bejaht (a.a.O. Rn. 13), gleichwohl im Rahmen der Begründetheit aber festhält (a.a.O. Rn. 18), dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 "in jedem Fall" zu befristen sei; die Frage der isolierten Anfechtbarkeit offen lassend etwa BayVGH, B.v. 1.6.2021 - 23 ZB 20.532 - juris Rn. 11).

    Außerdem existiert kein Rechtssatz, der Vertrauensschutz dergestalt vermittelt, dass eine Betriebsstätte nicht zukünftigen Beschränkungen unterworfen werden dürfte (zum Ganzen VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 15; vgl. auch bereits zu Fragen des nur begrenzt schutzwürdigen Vertrauens i.R.v. Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV: VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 93 ff. m.w.N.; dem folgend: VG Würzburg, B.v. 10.1.22023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 48).

    aa) Diesbezüglich nimmt die Kammer zunächst umfassend auf ihre bisherige Rechtsprechung (VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris; VG Augsburg, B.v. 14.9.2022 - Au 8 S 22.1659 - juris; VG Augsburg, B.v. 26.9.2022 - Au 8 S 22.1578 - juris) Bezug, die sich ausführlich mit der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der Abstandsregelung auseinandersetzt und von den übrigen bayerischen Verwaltungsgerichten geteilt wird (vgl. VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1195 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 21.7.2022 - M 27 K 22.1646 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 62 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 35 ff.).

    Dieser sachliche Grund ist in der besonderen Empfänglichkeit von Kindern und Jugendlichen (sowie analog von Betroffenen von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen) gerade für Sportwetten begründet (vgl. auch bereits VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff.; VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - juris Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 63 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.1.2023 - W 5 E 22.1986 - juris Rn. 45).

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1102

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 lehnte die Kammer den Antrag der Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, der auf eine einstweilige Weitergeltung einer befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle über den Zeitpunkt der Befristung hinaus gerichtet war, ab (Az. W 5 E 22.1986).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten (auch im Verfahren W 5 E 22.1986) Bezug genommen.

  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.100

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht:, Mindestabstand von einer

    Auch mache der Antragsgegner sich die umfänglichen rechtlichen Ausführungen der bayerischen Verwaltungsgerichte Augsburg, Regensburg, München und Würzburg zu eigen (vgl. VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff. sowie B.v. 29.7.2022 - Au 8 S 22.1487; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 58 ff., VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5658 - Rn. 16 sowie U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - Rn. 16; VG Würzburg, B.v. 10.1.2022 - W 5 E 22.1986), in denen die Gerichte sich detailliert zu allen von der Antragstellerin aufgebrachten Einwendungen äußern und im Ergebnis die Unionskonformität und Verfassungsmäßigkeit des hier anwendbaren Rechts darlegen.
  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.98

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Mindestabstand von einer

    Auch mache der Antragsgegner sich die umfänglichen rechtlichen Ausführungen der bayerischen Verwaltungsgerichte Augsburg, Regensburg, München und Würzburg zu eigen (vgl. VG Augsburg, B.v. 4.7.2022 - 8 S 22.765 - juris Rn. 81 ff. sowie B.v. 29.7.2022 - Au 8 S 22.1487; VG Regensburg, B.v. 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333 - juris Rn. 58 ff., VG München, U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5658 - Rn. 16 sowie U.v. 1.12.2022 - M 27 K 22.5829 - Rn. 16; VG Würzburg, B.v. 10.1.2022 - W 5 E 22.1986), in denen die Gerichte sich detailliert zu allen von der Antragstellerin aufgebrachten Einwendungen äußern und im Ergebnis die Unionskonformität und Verfassungsmäßigkeit des hier anwendbaren Rechts darlegen.
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