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   VG Würzburg, 11.05.2020 - W 8 K 20.50118   

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VG Würzburg, 11.05.2020 - W 8 K 20.50118 (https://dejure.org/2020,12269)
VG Würzburg, Entscheidung vom 11.05.2020 - W 8 K 20.50118 (https://dejure.org/2020,12269)
VG Würzburg, Entscheidung vom 11. Mai 2020 - W 8 K 20.50118 (https://dejure.org/2020,12269)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 84 Abs. 1; AsylG § ... 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; AsylG § 34 Abs. 1 S. 1, § 34a Abs. 1 S. 1; AsylG § 77 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3; EMRK Art. 8; GG Art. 6; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 17
    Abschiebungsverbot hinsichtlich Italien

  • rewis.io

    Abschiebungsverbot hinsichtlich Italien

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Würzburg, 07.05.2020 - W 8 K 20.30428

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen fehlender

    Auszug aus VG Würzburg, 11.05.2020 - W 8 K 20.50118
    Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er mit der Klägerin des Verfahrens W 8 K 20.30428 verheiratet sei.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte W 8 S 20.50119 und die Akten der Ehefrau bzw. des Sohnes W 8 K 20.30428) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

    Des Weiteren führt auch der Umstand, dass der Kläger mit der Klägerin des Verfahrens W 8 K 20.30428 verheiratet und Vater des 1 ¾ alten gemeinsamen Kindes ist, nicht zwingend zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 3.4.2020 - W 10 K 19.30677 - juris mwN), zumal es sich um ein Folgeverfahren handelt.

    Im Einzelnen wird auf das Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2020 (W 8 K 20.30428) Bezug genommen, in dem es ausführlich auf die Rechtsposition des Sohnes des Klägers und dessen Mutter (der Ehefrau des Klägers) eingegangen ist.

    Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Urteil vom 7. Mai 2020 - W 8 K 20.30428 und die dortigen Nachweise Bezug genommen.

    Eine dahingehende individuelle Garantieerklärung von den italienischen Behörden, die auch den Kläger als Ehemann und Vater der Kläger des Verfahrens W 8 K 20.30428 erfasst, fehlt und ist auch nicht zu erwarten.

  • VG Würzburg, 02.03.2020 - W 8 S 20.50089

    Dublin III-Verfahren: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die

    Auszug aus VG Würzburg, 11.05.2020 - W 8 K 20.50118
    Auch die zurzeit bestehende Corona-Pandemie ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. im Einzelnen: VG Würzburg, B.v. 2.3.2020 - W 8 S 20.50089 - juris; B.v. 10.2.2020 - W 8 S 20.30180 - juris sowie Be.v. 7.5.2020 - W 8 K 20.50105 und W 8 K 20.50107).
  • VG Würzburg, 03.04.2020 - W 10 K 19.30677

    Dublin III (Italien): Keine systemischen Mängel, jedoch zielstaatbezogenes

    Auszug aus VG Würzburg, 11.05.2020 - W 8 K 20.50118
    Des Weiteren führt auch der Umstand, dass der Kläger mit der Klägerin des Verfahrens W 8 K 20.30428 verheiratet und Vater des 1 ¾ alten gemeinsamen Kindes ist, nicht zwingend zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 3.4.2020 - W 10 K 19.30677 - juris mwN), zumal es sich um ein Folgeverfahren handelt.
  • VG Würzburg, 10.02.2020 - W 8 S 20.30180

    Erfolgloser Eilantrag einer in Italien anerkannten nigerianischen Asylbewerberin

    Auszug aus VG Würzburg, 11.05.2020 - W 8 K 20.50118
    Auch die zurzeit bestehende Corona-Pandemie ändert nichts an dieser Beurteilung (vgl. im Einzelnen: VG Würzburg, B.v. 2.3.2020 - W 8 S 20.50089 - juris; B.v. 10.2.2020 - W 8 S 20.30180 - juris sowie Be.v. 7.5.2020 - W 8 K 20.50105 und W 8 K 20.50107).
  • VG Würzburg, 07.05.2020 - W 8 K 20.30428
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akten des Ehemannes/Vaters W 8 K 20.50118 und W 8 S 20.50119) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

    Hinzu kommt hier schließlich, dass eine individuelle Zusicherung auch deshalb erforderlich ist, weil im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG weiter gewährleistet sein müsste, dass der personensorgeberechtigte Vater des Klägers zu 2) und der Ehemann der Klägerin zu 1), der sich noch im Dublin-Verfahren befindet (vgl. W 8 K 20.50118) ebenfalls - wenn überhaupt - zusammen mit seiner Frau und seinem Kind nach Italien überstellt werden müsste und dort nicht von ihnen getrennt werden dürfte.

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