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   VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331   

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VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331 (https://dejure.org/2020,50176)
VG Würzburg, Entscheidung vom 11.11.2020 - W 2 K 20.331 (https://dejure.org/2020,50176)
VG Würzburg, Entscheidung vom 11. November 2020 - W 2 K 20.331 (https://dejure.org/2020,50176)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Würzburg, 15.10.2014 - W 2 K 12.864

    Kostenbeteiligung für die Erneuerung einer gemeindlichen Kläranlage

    Auszug aus VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331
    Eine von der Klägerin gegen die Beklagte im Jahr 2012 erhobene Klage auf Zahlung eines Vorschusses auf die Investitionskosten für die Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 15. Oktober 2014 (Az. W 2 K 12.864) abgewiesen.

    Die Klage sei bereits unzulässig, da über den Streitgegenstand rechtskräftig im Verfahren W 2 K 12.864 entschieden worden sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren W 2 K 20.1035, W 2 K 20.332 und W 2 K 12.864, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2020 einschließlich deren Anlagen verwiesen.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin selbst anlässlich des anstehenden Neubaus ihrer Kläranlage mit ihren Kündigungsschreiben vom 18. Juni 2007 gegenüber der Klägerin (GA W 2 K 12.864, Bl. 494) und vom 4. September 2007 gegenüber der Autobahndirektion Nordbayern zum Ausdruck gebracht hat, sich aus der vertraglichen Bindung lösen zu wollen.

    1.3 Einer Sachentscheidung über die Klage steht ersichtlich nicht das Hindernis der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 15. Oktober 2014 im Verfahren W 2 K 12.864 entgegen.

    Sie verweist im Schreiben vom 20. September 2007 die Klägerbevollmächtigten auf die Beklagte als richtigen Ansprechpartner "hinsichtlich der sich aus der Vereinbarung vom 21.05./30.05.1970 noch ergebenden Verpflichtungen" (GA W 2 K 12.864, Bl. 568f.).

    Fernliegend ist auch die Rechtsauffassung der Beklagten im Schreiben vom 14. Mai 2013 (GA W 2 K 12.864, Bl. 406), die Vereinbarung von 1970 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung von 1973 sei gem. Art. 59 Abs. 3 BayVwVfG i.V.m § 139 BGB insgesamt nichtig, weil das Landratsamt Würzburg in einem Schreiben vom 24. April 2013 (GA W 2 K 13.864, Bl. 403) die völlig abwegige Rechtauffassung vertreten habe, Ziffer III. Abs. 4 der Ergänzungsvereinbarung von 1973 sei nichtig.

    Insbesondere hat das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 18. Juni 2007 (GA W 2 K 12.864, Bl. 405ff.) an den damaligen Bevollmächtigten der Beklagten nicht zu einer wirksamen Kündigung geführt.

    Zweifelhaft ist dies ist schon aufgrund der eigenen Bekundungen der Klägerin im Schriftsatz vom 8.Oktober 2012 im Verfahren W 2 K 12.864 (dort GA, Bl. 5), in dem sie ausführt, sie habe die Beklagte sei 2001 über die Einzelheiten der Baumaßnahmen fortlaufend unterrichtete.

    Die Unstimmigkeiten zwischen Klägerin und Beklagter thematisiert das Wasserwirtschaftsamt lediglich im Hinblick auf die Kostenbeteiligung bzw. die dadurch verursachte Bauverzögerung (vgl. GA W 2 K 12.864, Bl. 18ff.).

    So stellte das Wasserwirtschaftsamt bereits im Oktober 2007 die Weichen für eine Verlängerung der Betriebserlaubnis für die alte Anlage bis Ende 2009 (vgl. GA W 2 K 12.864, Bl. 18ff.).

    Das Bestehen eines solchen Anspruchs lässt sich weder aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburgs vom 15. Oktober 2014 im Verfahren W 2 K 12.864 ableiten noch weisen die aktuellen Rechtsbeziehungen von Klägerin, Beklagter und Bundesrepublik Deutschland Anhaltspunkte dafür auf.

  • VGH Bayern, 07.02.2017 - 4 ZB 16.2399

    Beteiligung an Investitionskosten bei Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage

    Auszug aus VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331
    Auf den Nichtzulassungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 2017 (4 ZB 16.2399 - juris) wird Bezug genommen.

    Die Beklagte hat als Rechtsnachfolgerin die von der GfN und später der T & R. AG begründeten betriebsbezogenen Verbindlichkeiten übernommen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 22).

    Dass die GfN die Schuldnerin der in Ziffer II. Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1973 vereinbarten Leistung ist, ergibt sich nicht bereits aus der allgemeinen Vertretungserklärung des Rubrums (dazu: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 19).

    Die Erstattung von anteiligen Betriebskosten (Ziffer II. Satz 1) und Abschreibungen (Ziffer II Satz 2) stehen rechtlich im Synallagma (so bereits: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 15).

    Zwar hätte es zur wirksamen Vertragsübernahme grundsätzlich eines dreiseitigen Rechtsgeschäftes unter Mitwirkung der Klägerin bedurft (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 24), jedoch kann die Beklagte der Klägerin deren fehlende Beteiligung nicht entgegenhalten.

    Da die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters im Außenverhältnis unberührt bleibt, scheitert die Wirksamkeit nicht an einer ggf. fehlenden Ermächtigung durch den Gemeinderat der damaligen Gemeinde R. (so bereits: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 17 unter Bezugnahme auf BGH, U.v. 18.11.2016 - V ZR 266/14 - juris).

    Die Vereinbarung von 1970 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung von 1973 konnte nicht gem. Art. 62 BayVwVfG i.V.m. § 178 BGB wirksam widerrufen werden (so bereits: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 17).

    Das Kommunalabgabenrecht verwehrt den Beteiligten nicht, das Entgelt für die schuldrechtlich begründete Nutzung der kommunalen Kläranlage durch eine Individualabrede zu regeln, ohne dass es sich dabei um eine Abgabe i.S.d. Kommunalabgabengesetzes handelt (so bereit: BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 4 ZB 16.2399 - juris, Rn. 21).

  • VG Würzburg, 09.05.2012 - W 2 K 11.1038

    Beitragsmaßstab Grundstücksfläche und Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude

    Auszug aus VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331
    Insbesondere begegnet die Umlage mit Verbesserungsbeiträgen lediglich des auf die Gemeindeeinwohner bzw. deren Einwohnerwerten entfallenden Anteils an den Investitionskosten für die Verbesserung und Erneuerung der Kläranlage keinen Bedenken (vgl. bereits VG Würzburg, U.v. 9.5.2012 - W 2 K 11.1038 - juris, Rn. 35ff. m.w.N.).

    Dieses Vorgehen stand und steht auch bezüglich der erhobenen Verbesserungsbeiträge im Einklang mit dem Kommunalabgabenrecht (vgl. dazu bereits: VG Würzburg, U.v. 9.5.2012 - W 2 K 11.1038 - juris).

    Eine unterschiedslose Umlage der gesamten Investitionskosten für die 2013 gebaute Kläranlage bei der Erhebung von Verbesserungs- und Herstellungsbeiträgen würde auch in diesem Fall gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen (vgl. dazu ausführlich: VG Würzburg, U.v. 9.5.2012 - W 2 K 11.1038 - juris m.w.N.).

  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 4 CE 19.1436

    Vorliegen eines privatrechtlichen Sonderabnahmevertrag zur Wasserlieferung

    Auszug aus VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331
    Die Beteiligten hätten in diesem Fall durch den tatsächlichen Leistungsbezug ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis begründet (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BayVGH, B.v. 13.8.2019 - 4 CE 19.1436 - juris, Rn. 5 unter Verweis auf BGH, U.v. 15.2.2006 - VIII ZR 138/05 - NJW 2006, 1667 Rn. 15f.), über das die Verwaltungsgerichtsbarkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ebenfalls zu entscheiden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2019 - 4 CE 19.1436 - juris).

    Entgegen der Auslegungsregel des § 154 BGB kommt ausnahmsweise ein Sonderabnahmevertrag zustande, bei dem über den Preis in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2019 - 4 CE 19.1436 - juris).

    Bei dieser Variante wäre eine Kündigung durch die Klägerin nicht mehr vertraglich ausgeschlossen und mit angemessener Kündigungsfrist möglich (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2019 - 4 CE 19.1436 - juris, Rn. 6).

  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.1035

    Wirksamkeit der Übereignung von in einem Straßengrundstück verlegten

    Auszug aus VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331
    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 trennte das Gericht vom Verfahren W 2 K 18.1599 bzw. jetzt W 2 K 20.1035 das Klagebegehren ab, soweit es sich auf die anteiligen Abschreibungen für das Kalenderjahr 2014 bezieht und führte es unter dem Aktenzeichen W 2 K 18.1600 bzw. jetzt W 2 K 20.331 fort.

    Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 setzte das Gericht das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg im Verfahren W 2 K 18.1599 bzw. jetzt W 2 K 20.1035 aus und nahm es am 21. Februar 2020 unter dem aktuellen Aktenzeichen wieder auf.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren W 2 K 20.1035, W 2 K 20.332 und W 2 K 12.864, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2020 einschließlich deren Anlagen verwiesen.

  • VGH Bayern, 03.11.2014 - 4 N 12.2074

    Keine Abwälzung von Kosten für Abwasseruntersuchungen auf Grundstückseigentümer;

    Auszug aus VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331
    Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund der 1970/73 abgeschlossenen Sondervereinbarung von einzelnen Regelungen der Entwässerungssatzung betroffen sein kann (vgl. BayVGH, U.v. 3.11.2014 - 4 N 12.2074 - juris, Rn. 23).

    Dem steht auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2014 im Normenkontrollverfahren 4 N 12.2074 nicht entgegen, der die Antragsbefugnis der Beklagten für ein Normenkontrollverfahren zur Entwässerungssatzung der Klägerin bejaht.

  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 138/05

    Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens

    Auszug aus VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331
    Die Beteiligten hätten in diesem Fall durch den tatsächlichen Leistungsbezug ein privatrechtliches Dauerschuldverhältnis begründet (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BayVGH, B.v. 13.8.2019 - 4 CE 19.1436 - juris, Rn. 5 unter Verweis auf BGH, U.v. 15.2.2006 - VIII ZR 138/05 - NJW 2006, 1667 Rn. 15f.), über das die Verwaltungsgerichtsbarkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ebenfalls zu entscheiden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2019 - 4 CE 19.1436 - juris).

    So geht der Bundesgerichtshof bei leitungsgebundener Energielieferung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass selbst bei offenem Dissenz über den Preis bereits die Zurverfügungstellung etwa von Energie als Realofferte anzusehen ist, die durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung konkludent angenommen wird (vgl. BGH, U.v. 15.2.2006 - VIII ZR 138/05 - NJW 2006, 1667 Rn. 15f. unter Verweis auf BGH, U.v. 17.3.2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 21.12.2000 - 23 B 00.2132
    Auszug aus VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331
    Damit macht sie deutlich, dass sie außerhalb der Satzung bestimmen will, was Bestandteil ihrer Entwässerungsanlage sein soll und was nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2000 - 23 B 00.2132 - juris Rn. 38).

    Es kann daher angenommen werden, dass die Bestandspläne öffentlicher Entwässerungseinrichtungen in aller Regel mit besonderer Sorgfalt geführt werden (BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 4 B 11.2358 - juris Rn. 22 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 21.12.2000 - 23 B 00.2132 - juris Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548

    Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des

    Auszug aus VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331
    Auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 - juris, werde hingewiesen.

    Dem steht auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 - juris, nicht entgegen.

  • VG Würzburg, 07.06.2019 - W 2 K 18.1599

    Verwaltungsrechtsweg für vertragliche Verpflichtung zur Beteiligung an

    Auszug aus VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331
    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 trennte das Gericht vom Verfahren W 2 K 18.1599 bzw. jetzt W 2 K 20.1035 das Klagebegehren ab, soweit es sich auf die anteiligen Abschreibungen für das Kalenderjahr 2014 bezieht und führte es unter dem Aktenzeichen W 2 K 18.1600 bzw. jetzt W 2 K 20.331 fort.

    Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 setzte das Gericht das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg im Verfahren W 2 K 18.1599 bzw. jetzt W 2 K 20.1035 aus und nahm es am 21. Februar 2020 unter dem aktuellen Aktenzeichen wieder auf.

  • BVerwG, 27.04.2005 - 5 B 107.04

    Keine Zulassung zur Revision - Keine Anspruch auf Weiterbewilligung einer

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 4 B 11.2358

    Sanierungsanordnung; privater Anschlusskanal; Indizien für eine (frühere)

  • BGH, 15.02.2005 - X ZR 87/04

    Beginn des Verzuges mit der Entgeltzahlung für Entsorgungsleistungen

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 95/03

    Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsabschlusses mit einem Energieversorger

  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

  • BVerwG, 11.06.1993 - 8 C 5.92

    Verwaltungsrechtliche Entscheidung - Verkündung - Unterschrift - Geschäftsstelle

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit;

  • VGH Bayern, 24.07.1998 - 25 ZB 98.32972
  • VGH Bayern, 24.01.2017 - 4 CE 15.273

    Verbot der Einleitung der Abwässer aus Rastanlagen in die örtliche Kläranlage

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2015 - 5 LA 195/14

    Meistbegünstigungsgrundsatz; Meistbegünstigungsprinzip; objektiver

  • VGH Bayern, 16.11.1998 - 15 B 95.3498
  • VGH Bayern, 02.12.1996 - 19 B 95.629
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 266/14

    Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde

  • BVerwG, 19.01.1987 - 9 C 247.86

    Verhinderungsvermerk - Urteile - Außenwirkung - Urteilszustellung -

  • VGH Bayern, 05.05.2014 - 4 C 14.449

    Das für die Entscheidung über eine Rechtswegbeschwerde zuständige Gericht kann

  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

  • VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44

    Zum Anschluss- und Benutzungsrecht eines ursprünglich nur aufgrund einer

  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.1035

    Zur Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 trennte das Gericht von diesem Verfahren (früher W 2 K 18.1599) das Klagebegehren ab, soweit es sich auf die anteiligen Abschreibungen für das Kalenderjahr 2014 bezieht und führte es unter dem Aktenzeichen W 2 K 18.1600 bzw. jetzt W 2 K 20.331 fort.

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 setzte das Gericht das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg in den Verfahren W 2 K 18.1600 bzw. jetzt W 2 K 20.331 und W 2 K 18.1601 bzw. jetzt W 2 K 20.332 aus und nahm es am 5. August 2020 unter dem aktuellen Aktenzeichen wieder auf.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren W 2 K 20.331, W 2 K 20.332 und W 2 K 12.864, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2020 einschließlich deren Anlagen verwiesen.

  • VGH Bayern, 03.07.2020 - 4 C 20.571
    Gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten sind für die Kalenderjahre 2013 (W 2 K 18.1599) und 2014 (W 2 K 18.1600 / neu: W 2 K 20.331) beim Verwaltungsgericht anhängig; sie wurden von der Klägerin in einer einheitlichen Klage erhoben und vom Verwaltungsgericht nach Kalenderjahren aufgeteilt.
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