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   VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 12.904   

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VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 12.904 (https://dejure.org/2013,46071)
VG Würzburg, Entscheidung vom 12.11.2013 - W 4 K 12.904 (https://dejure.org/2013,46071)
VG Würzburg, Entscheidung vom 12. November 2013 - W 4 K 12.904 (https://dejure.org/2013,46071)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 12.904
    Allerdings ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3/02; BayVGH, U.v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - alle juris; s.a. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, § 35 Rn. 126, 113a; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rn. 341) geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das - wie hier - zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang entgegenstehen kann.

    Um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein, muss das in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten Anforderungen genügen (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - juris).

    Dieses Stadium der Verlautbarungsreife ist regelmäßig erreicht, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - juris, Rn. 28).

    Denn es würde - so ausdrücklich das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 - juris, Rn. 29 f.) - dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuwiderlaufen, ein ansonsten zulässiges Vorhaben an Zielvorstellungen des Planungsträgers scheitern zu lassen, bei denen noch nicht absehbar ist, ob sie je als zukünftiges Ziel der Raumordnung Außenwirksamkeit entfalten werden.

    Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist - worauf das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Januar 2005 (4 C 5/04 - juris, Rn. 30) hingewiesen hat - das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig.

    Denn ein in Aufstellung befindliches Ziel kann einem privilegierten Vorhaben nur dann als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, wenn davon auszugehen ist, dass es so, wie es im Entwurfsstadium vorliegt, wird rechtliche Verbindlichkeit erlangen können (BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - juris, Rn. 31).

    Damit sind Pläne, die auf dieser Planungsstufe aufgestellt werden, Abwägungsprodukte, die nach den in der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen der gerichtlichen Prüfung unterliegen (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - juris, Rn. 34).

    Ob ein öffentlicher Belang einem privilegierten Vorhaben im Einzelfall entgegensteht, ist im Weg einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 - juris; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - juris, m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - juris, Rn. 40).

  • VGH Bayern, 17.11.2011 - 2 BV 10.2295

    Vorbescheid; Windkraftanlage; sonstiger öffentlicher Belang; in Aufstellung

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 12.904
    Allerdings ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3/02; BayVGH, U.v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - alle juris; s.a. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, § 35 Rn. 126, 113a; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rn. 341) geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das - wie hier - zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang entgegenstehen kann.

    Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität wird dadurch Rechnung getragen, dass Ziele, deren endgültige rechtliche Verfestigung noch aussteht, im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur eine Berücksichtigungspflicht begründen (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 7.11.2011 - 2 BV 10.2295 - juris, Rn. 21).

    Neben einer gezielten - also rein negativen - Verhinderungsplanung ist auch eine bloße "Feigenblatt-Planung", die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, unzulässig (BayVGH, U.v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - juris).

    Denn der Gesetzgeber sieht es als berechtigtes öffentliches Interesse an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und zu steuern (BayVGH, U.v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - juris).

    Ob ein öffentlicher Belang einem privilegierten Vorhaben im Einzelfall entgegensteht, ist im Weg einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 - juris; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - juris, m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - juris, Rn. 40).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 12.904
    Allerdings ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3/02; BayVGH, U.v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - alle juris; s.a. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, § 35 Rn. 126, 113a; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rn. 341) geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das - wie hier - zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang entgegenstehen kann.

    In den Urteilen vom 17. Dezember 2002 (4 C 15/01 - juris) und vom 13. März 2003 (4 C 3/02 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich der, gemessen an der Gesamtfläche, geringe Umfang einer Positivausweisung, isoliert betrachtet, nicht als Indiz oder gar Beleg für eine verkappte Verhinderungsplanung werten lässt.

    Es kann sich jedoch auch gegen ein privilegiertes Vorhaben durchsetzen (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3/02 - beide juris).

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 12.904
    Allerdings ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3/02; BayVGH, U.v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - alle juris; s.a. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, § 35 Rn. 126, 113a; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rn. 341) geklärt, dass ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, das - wie hier - zur Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen soll, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 4 ROG einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als unbenannter öffentlicher Belang entgegenstehen kann.

    Ob ein öffentlicher Belang einem privilegierten Vorhaben im Einzelfall entgegensteht, ist im Weg einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 - juris; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - juris, m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - juris, Rn. 40).

    Es kann sich jedoch auch gegen ein privilegiertes Vorhaben durchsetzen (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3/02 - beide juris).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 12.904
    Wenn man auf die Potenzialfläche abstellt (so das BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - juris, Rn. 18) beträgt der Anteil allein der Vorrangflächen hiervon ca. 2,4 %.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - juris, Rn. 10 m.w.H. zur Rspr.) hat sich die im Abwägungsvorgang angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts abschnittsweise zu vollziehen.

    Während also "harte" Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber eine Entscheidung für "weiche" Tabuzonen rechtfertigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - juris - Rn. 12 f.).

  • VGH Bayern, 24.09.2007 - 14 B 05.2149

    Bauplanungsrecht: Raumbedeutsame Windkraftanlage // Raumbedeutsame

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 12.904
    Maßgeblich ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, U.v. 24.9.2007 - 14 B 05.2149 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 45).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 12.904
    Der Träger der Raumordnungsplanung darf das Instrumentarium, das ihm das Raumordnungsrecht an die Hand gibt, nicht für eine "Verhinderungsplanung" missbrauchen (vgl. BVerwG, Ue.v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 und vom 13.3.2003 - 4 C 4/02 - beide juris).
  • VGH Bayern, 29.03.2016 - 22 B 14.1875

    Vogelschutz bei der Windenergieanlagengenehmigung

    Mit der am 24. Oktober 2012 zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Klage (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: W 4 K 12.904) beantragte die Klägerin die Aufhebung des die Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Bescheids vom 24. September 2012 und die Verpflichtung des Beklagten, ihr die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Flurstücken 3048 und 3058 der Gemarkung Bad Bocklet zu erteilen.

    Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. November 2013 Az. W 4 K 12.904 wird der Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 24. September 2012 der Klägerin die erstmals am 3. März 2011 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von je ca. 3,0 MW, einer Nabenhöhe von je 135, 4 m und einem Rotordurchmesser von je 101 m auf den Grundstücken Fl.Nrn. 3048 und 3058 der Gemarkung Bad Bocklet zu erteilen.

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