Rechtsprechung
   VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,45004
VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144 (https://dejure.org/2013,45004)
VG Würzburg, Entscheidung vom 12.11.2013 - W 4 K 13.144 (https://dejure.org/2013,45004)
VG Würzburg, Entscheidung vom 12. November 2013 - W 4 K 13.144 (https://dejure.org/2013,45004)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,45004) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit; ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht dargelegt; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Würzburg, 15.04.2013 - W 4 S 13.145

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Gewerbliche Sammlung von Glas,

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144
    Mit Beschluss vom 15. April 2013 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I des Bescheids des Beklagten vom 9. Januar 2013 (Az. W 4 S 13.145) abgelehnt.

    Die Kammer hat die Akten der Verfahren W 4 S 13.145, W 4 S 13.540 (Antrag der Klägerin gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 23. Mai 2013, mit dem die Sammlung von Bekleidung und anderen Abfällen untersagt worden war) und W 4 S 13.995 (Antrag der Klägerin gegen den Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 5. September 2013, mit dem die Sammlung von Altkleidern und anderen Abfällen untersagt worden war) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 gemacht.

    Der Bevollmächtigte der Klägerin konnte in diesem Zusammenhang keinerlei Umstände vorbringen, die eine von den Entscheidungen der Kammer in den Verfahren W 4 S 13.145, W 4 S 13.540 und W 4 S 13.995 abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigen könnten.

    Die Kammer sieht daher aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, von der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin in den Verfahren W 4 S 13.145, W 4 S 13.540 und W 4 S 13.995 abzuweichen.

    Diese sind vom Sammler transparent und nachvollziehbar darzulegen (VG Würzburg, B.v. 16.10.2012 - W 4 S 12.833; B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - B.v. 07.11.2013 - W 4 S 13.995).

    Auch die bereits im Eilverfahren (Az. W 4 S 13.145) ergangene gerichtliche Aufforderung vom 11. März 2013 und die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen, weitere Nachweise - insbesondere bezüglich der sonstigen von der Sammlung erfassten Abfallfraktionen - zu beschaffen und vorzulegen, obwohl hierzu bis zur mündlichen Verhandlung am 12. November 2013 ausreichend Zeit bestand.

    Diese Einschätzung wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die Klägerin trotz Aufforderung des Gerichts vom 11. März 2013 im vorangegangenen Eilverfahren (W 4 S 13.145) und der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung, in der die Kammer die vorgelegten Nachweise als unzureichend angesehen hat, auch im Hauptsacheverfahren keine weiteren Nachweise hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle vorgelegt hat.

  • VG Würzburg, 07.11.2013 - W 4 S 13.995

    Gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Alttextilien, Schuhen, Glas, Porzellan,

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144
    Die Kammer hat die Akten der Verfahren W 4 S 13.145, W 4 S 13.540 (Antrag der Klägerin gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 23. Mai 2013, mit dem die Sammlung von Bekleidung und anderen Abfällen untersagt worden war) und W 4 S 13.995 (Antrag der Klägerin gegen den Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 5. September 2013, mit dem die Sammlung von Altkleidern und anderen Abfällen untersagt worden war) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 gemacht.

    Die Kammer hat zuletzt im Beschluss vom 7. November 2013 (Az. W 4 S 13.995) zur Frage der Zuverlässigkeit der Klägerin Stellung genommen und hierzu Folgendes ausgeführt:.

    Der Bevollmächtigte der Klägerin konnte in diesem Zusammenhang keinerlei Umstände vorbringen, die eine von den Entscheidungen der Kammer in den Verfahren W 4 S 13.145, W 4 S 13.540 und W 4 S 13.995 abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigen könnten.

    Die Kammer sieht daher aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, von der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin in den Verfahren W 4 S 13.145, W 4 S 13.540 und W 4 S 13.995 abzuweichen.

    Diese sind vom Sammler transparent und nachvollziehbar darzulegen (VG Würzburg, B.v. 16.10.2012 - W 4 S 12.833; B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - B.v. 07.11.2013 - W 4 S 13.995).

  • VG Würzburg, 05.07.2013 - W 4 S 13.540

    1) Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144
    Die Kammer hat die Akten der Verfahren W 4 S 13.145, W 4 S 13.540 (Antrag der Klägerin gegen den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 23. Mai 2013, mit dem die Sammlung von Bekleidung und anderen Abfällen untersagt worden war) und W 4 S 13.995 (Antrag der Klägerin gegen den Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 5. September 2013, mit dem die Sammlung von Altkleidern und anderen Abfällen untersagt worden war) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2013 gemacht.

    Dies hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 8. April 2013 (20 CS 13.377 - juris) und die Kammer mehrfach (vgl. U.v. 25.6.2013 - W 4 K 12.1129; B.v. 5.7.2013 - W 4 S 13.540; B.v. 18.7.2013 - W 4 S 13.600) entschieden.

    Hinzu kommt, dass die Kammer in einem weiteren Verfahren (Az. W 4 S 13.540) mit Beschluss vom 5. Juli 2013, der nach Zurückweisung der Beschwerde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. September 2013 (Az. 20 CS 13.1602) rechtskräftig ist, erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin geltend gemacht und insoweit ausgeführt hat:.

    Der Bevollmächtigte der Klägerin konnte in diesem Zusammenhang keinerlei Umstände vorbringen, die eine von den Entscheidungen der Kammer in den Verfahren W 4 S 13.145, W 4 S 13.540 und W 4 S 13.995 abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigen könnten.

    Die Kammer sieht daher aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, von der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin in den Verfahren W 4 S 13.145, W 4 S 13.540 und W 4 S 13.995 abzuweichen.

  • VGH Bayern, 08.04.2013 - 20 CS 13.377

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144
    Dies hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 8. April 2013 (20 CS 13.377 - juris) und die Kammer mehrfach (vgl. U.v. 25.6.2013 - W 4 K 12.1129; B.v. 5.7.2013 - W 4 S 13.540; B.v. 18.7.2013 - W 4 S 13.600) entschieden.

    Der Klägerin ist aber gesetzlich aufgegeben, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG), insbesondere dabei auch Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung zu machen (BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris), was vorliegend nur lückenhaft und nicht in dem geforderten und gebotenen Umfang geschehen ist.

    zahlreichen Verstöße nicht mehr erwartet werden konnte, dass die Klägerin ihre Sammlung so ausführen wird, dass normative Grundlagen eingehalten werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris).

  • VG Bremen, 25.06.2013 - 5 V 2112/12
    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144
    Die Zuverlässigkeit hängt davon ab, ob die betreffende Person die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften der angezeigten Sammlung, also insbesondere die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und das sonstige relevante Recht, einzuhalten (vgl. Schwind in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand März 2013, § 18 KrWG Rn. 63 und VG Bremen, B.v. 25.6.2013 - 5 V 2112/12 - juris).

    Ob eine unvollständige Anzeige allein ausreichend ist, um eine Untersagung wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu rechtfertigen (so ausdrücklich VG Bremen - B.v. 25.6.2013 - 5 V 2112/12 - juris), muss hier nicht entschieden werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - gewerberechtliche

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144
    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass angesichts des Umstands, dass durch die Untersagung gewerblicher Sammlungen der Schutzbereich der Art. 12 und 14 GG berührt sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 20 AS 13.700 - juris), geringfügige oder völlig beliebige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen, vielmehr diese Bedenken ein so starkes Gewicht haben müssen, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (so OVG NW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris; vgl. auch VGH BW, B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris).
  • VG Würzburg, 16.10.2012 - W 4 S 12.833

    Abfallrechtliche Anordnungen; Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144
    Diese sind vom Sammler transparent und nachvollziehbar darzulegen (VG Würzburg, B.v. 16.10.2012 - W 4 S 12.833; B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - B.v. 07.11.2013 - W 4 S 13.995).
  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 20 CS 12.841

    Beschwerde; gewerbliche Sammlung von Abfällen

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144
    Auch vor Inkrafttreten des KrWG war aber Voraussetzung für die rechtmäßige Durchführung einer gewerblichen Sammlung, dass die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG; BayVGH, B.v. 24.07.2012 - 20 CS 12.841 - juris, Rn. 31; OVG RhPf, B.v. 04.07.2013 - 8 B 10533/13 - juris, Rn. 13; Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125/137).
  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer

    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144
    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass angesichts des Umstands, dass durch die Untersagung gewerblicher Sammlungen der Schutzbereich der Art. 12 und 14 GG berührt sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 20 AS 13.700 - juris), geringfügige oder völlig beliebige Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen, vielmehr diese Bedenken ein so starkes Gewicht haben müssen, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (so OVG NW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris; vgl. auch VGH BW, B.v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2013 - 8 B 10533/13
    Auszug aus VG Würzburg, 12.11.2013 - W 4 K 13.144
    Auch vor Inkrafttreten des KrWG war aber Voraussetzung für die rechtmäßige Durchführung einer gewerblichen Sammlung, dass die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG; BayVGH, B.v. 24.07.2012 - 20 CS 12.841 - juris, Rn. 31; OVG RhPf, B.v. 04.07.2013 - 8 B 10533/13 - juris, Rn. 13; Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125/137).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 607/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • VG Würzburg, 18.07.2013 - W 4 S 13.600

    1) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit

  • VG Ansbach, 16.01.2013 - AN 11 K 12.01000

    Teilweise begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • VGH Bayern, 09.09.2013 - 20 CS 13.1602
  • VG München, 26.01.2012 - M 17 K 11.3422

    Transportgenehmigung für Abfälle; Zuverlässigkeit; Begehung von Straftaten

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 20 ZB 09.1562

    Abfallrecht; Widerruf einer Transportgenehmigung; Bedenken gegen die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht