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   VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839   

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VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839 (https://dejure.org/2022,7916)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14.02.2022 - W 8 K 20.1839 (https://dejure.org/2022,7916)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14. Februar 2022 - W 8 K 20.1839 (https://dejure.org/2022,7916)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    LFGB § 39 Abs. 2; Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002; VO (EG) 178/2002 Art. 10; VO (EG) 178/2002 Art. 14; VO (EG) 2017/625 Art. 138
    Lebensmittelrechtliche Anordnung, "Zeolith für Tyrannosaurus", Nahrungsergänzungsmittel, Untersagung des Inverkehrbringens, Definition von Lebensmitteln in Abgrenzung zu Scherzartikeln, Doppelfunktion eines Produkts als Lebensmittel und Scherzartikel, Fortwirkung der ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Würzburg, 16.12.2020 - W 8 S 20.1841

    Zur Abgrenzung von Lebensmitteln zu Scherzartikeln

    Auszug aus VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839
    Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 ließ die Klägerin - im Sofortverfahren W 8 S 20.1841 - im Wesentlichen weiter ausführen: Untersuchungen seien nur dann voneinander unabhängig, wenn die Feststellung der zu untersuchenden Tatsachen sowie die erforderliche Bewertung sowie rechtliche Wertung getrennt erfolgten.

    In der Antragserwiderung vom 1. Dezember 2020 wurde im Sofortverfahren W 8 S 20.1841 von der Beklagtenseite im Wesentlichen vorgebracht: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

    Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 lehnte das Gericht im Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 16.12.2020 - W 8 S 20.1841 - LRE 81, 399) den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 20.1841) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

    Die Kammer hat im Sofortverfahren (siehe VG Würzburg, B.v. 16.12.2020 - W 8 S 20.1841 - LRE 81, 399 - juris Rn. 26 bis 61 = BA S. 20 bis 36; siehe ferner dazu SBS Legal, Märchenstunde by R* ... ...: T-Rex verschluckt sich an Zeolith https://www. ...*) die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids schon umfassend geprüft und bejaht.

    Dass letztlich kein Anhörungsmangel vorliegt, ist schon im Sofortverfahren dargelegt (siehe VG Würzburg, B.v. 16.12.2020 - W 8 S 20.1841 - LRE 81, 399 - juris Rn. 26 = BA S. 20).

    Auf die betreffenden Ausführungen im Sofortverfahren kann Bezug genommen werden (siehe VG Würzburg, B.v. 16.12.2020 - W 8 S 20.1841 - LRE 81, 399 - juris Rn. 45 = BA S. 28/29).

    Der weitere klägerische Kritikpunkt, dass keine validen wissenschaftlichen Grundlagen vorlägen und noch Forschungsbedarf hinsichtlich der Bewertung der gesundheitlichen Risiken bestehe, greift ebenfalls nicht (siehe dazu ebenfalls schon VG Würzburg, B.v. 16.12.2020 - W 8 S 20.1841 - LRE 81, 399 - juris Rn. 46 bis 56 = BA S. 29 bis 35).

    Selbst wenn die Gesundheitsschädlichkeit zu verneinen wäre - wovon das Gericht ausdrücklich nicht ausgeht -, blieben beachtliche weitere lebensmittelrechtliche Verstöße, wie bereits im Sofortverfahren wie folgt ausgeführt (siehe VG Würzburg, B.v. 16.12.2020 - W 8 S 20.1841 - LRE 81, 399 - juris Rn. 63 = BA S. 37/38):.

    Zu diesen Aspekten haben sich weder die Klägerin - der die betreffenden Gutachten des LGL übersandt worden waren (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 1.12.2020 im Sofortverfahren W 8 S 20.1841 sowie vom 14.12.2021 im vorliegenden Klageverfahren) - noch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weiter geäußert (vgl. aber BayVGH, B.v. 12.8.2021 - 20 CS 21.688 - juris Rn. 7 zu "Hanföl für Kamele", wo der BayVGH ein Verkehrsverbot nach der Novel-Food-Verordnung als naheliegend bezeichnet, das die Behörde jedoch nicht erlassen habe).

    Insofern kann auf den Beschluss im Sofortverfahren (siehe VG Würzburg, B.v. 16.12.2020 - W 8 S 20.1841 - LRE 81, 399 - juris Rn. 61 = BA S. 36) sowie auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen werden.

  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 20 CS 20.3147

    Zur Abgrenzung von Lebensmitteln und Scherzartikeln

    Auszug aus VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839
    Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2021 (20 CS 20.3147) basierten maßgebend auf einem argumentativen Widerspruch hinsichtlich der herangezogenen Bewertungskriterien.

    Die dagegen von Klägerseite eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 (20 CS 20.3147 - unveröffentlicht) zurück.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die von Klägerseite dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 (20 CS 20.3147 - unveröffentlicht) zurückgewiesen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zudem einen Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht gemäß Art. 39 BayVwVfG bzw. Art. 138 Abs. 3 Buchst. a VO (EU) 2017/625 ausdrücklich verneint (siehe BayVGH, B.v. 25.10.2021 - 20 CS 20.3147 - BA S. 3/4 Rn. 4).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren die Ausführungen des VG Würzburg zur Einstufung des streitgegenständlichen Produkts als Lebensmittel ausdrücklich als zutreffend bezeichnet (BayVGH, B.v. 25.10.2021 - 20 CS 20.3147 - BA S. 4/5 Rn. 5; vgl. auch B.v. 12.8.2021 - 20 CS 21.688 - juris Rn. 6 sowie B.v. 3.2.2022 - 20 CE 21.2082 - unveröffentlicht Rn. 3 jeweils zu "Hanföl für Kamele").

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren dazu ausdrücklich angemerkt: "Ob und - wenn ja - mit welchen Angaben das Inverkehrbringen eines mit dem streitgegenständlichen inhaltlich identischen Produkt als Lebensmittel zulässig wäre, ist hier nicht Verfahrensgegenstand und bedarf keiner Entscheidung" (BayVGH, B.v. 25.10.2021 - 20 CS 20.3147 - BA S. 7 Rn. 9).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren die Einstufung des streitgegenständlichen Produkts als "gesundheitsschädlich" gemäß Art. 14 VO (EG) Nr. 178/2002 unter Berücksichtigung der dort genannten Parameter mit eingehender Begründung ausdrücklich bejaht (BayVGH, B.v. 25.10.2021 - 20 CS 20.3147 - BA S. 5 bis 7 Rn. 7 bis 9).

    Das Risiko einer fehlerhaften oder in sich unschlüssigen und widersprüchlichen Deklaration trägt aber der Lebensmittelunternehmer; es lässt sich nicht auf die zuständige Behörde abwälzen (BayVGH, B.v. 25.10.2021 - 20 CS 20.3147 - BA S. 7 Rn. 9).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren sowohl einen Ermessensfehler als auch die Möglichkeit einer Um-Etikettierung als milderes Mittel verneint (BayVGH, B.v. 25.10.2021 - 20 CS 20.3147 - BA S. 7 Rn. 9).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren - im Rahmen der Folgenabwägung - ausdrücklich einen Grundrechtsverstoß verneint (BayVGH, B.v. 25.10.2021 - 20 CS 20.3147 - BA S. 8 Rn. 10).

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 8 S 20.1371

    Definition von Lebensmitteln in Abgrenzung zu Scherzartikeln

    Auszug aus VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839
    Ergänzend wird insoweit auf parallele gerichtsbekannte und auch der Antragstellerin bzw. ihrem Bevollmächtigten bekannte Fälle mit Fantasiebezeichnungen wie für "Weihnachtsmänner" (VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 - juris) oder "Gartenzwerge" (VG Würzburg, B.v. 28.10.2020 - W 8 S 20.1494 - juris) verwiesen.

    Es bliebe aber in der Gesamtschau zumindest auch ein Lebensmittel (vgl. im Einzelnen dazu auch: VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 zu einem Nahrungsergänzungsmittel für "Weihnachtsmänner"; VG Würzburg, B.v. 20.10.2020 - W 8 S 20.1494 - juris zu einem Nahrungsergänzungsmittel für "Gartenzwerge").

    Die gegenläufige Argumentation der Klägerin deckt sich mit den Ausführungen in einer ganzen Reihe von weiteren Produkten, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit Fantasie-, Fabel-, Tier- oder sonstigen Scherzbezeichnungen (siehe nur VG Würzburg, B.v. 7.5.2021 - W 8 S 21.477 - juris "Vitamin D 3 Tropfen für Gürteltiere"; B.v. 10.2.2021 - W 8 S 21.117 - juris "CBD Hanföl für Kamele"; B.v. 20.10.2020 - W 8 S 20.1494 - juris "Vitamin B-Komplex für Nervenfunktion, Herz & Energiestoffwechsel bei Gartenzwergen"; VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 - LMuR 2021, 55 - juris - L-Arginin + L-Citrullin für Weihnachtsmänner).

    Denn wenn aus objektivierter Sicht die Aufnahme durch den Menschen zu erwarten ist, kann der Stoff oder das Erzeugnis nicht durch eine abweichende subjektive Zweckbestimmung des Herstellers dem Lebensmittelbegriff und somit der Anwendbarkeit des Lebensmittelrechts entzogen werden (Meisterernst in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, Art. 2 Basis-VO Rn. 6 mit ausdrücklichem Bezug auf VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 - juris "L-Arginin + L-Citrullin für Weihnachtsmänner"; ähnlich Reinhart, Anmerkung zu OVG Hamburg, B.v. 19.8.2021 - 5 Bs 56/21 in LMuR 2022, 43, S. 52 ff. mit Fußnote 21).

    "Ergänzend wird noch angemerkt, dass es auf die weiteren aktenkundigen lebensmittelrechtlichen Verstöße, die das LGL in seinen nachgereichten Gutachten vom 19. Oktober 2020 und 26. November 2020 noch vorgebracht hat, wie die Überschreitung des zulässigen Höchstgehaltes an Blei, die Verwendung unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben, die fehlenden Kennzeichnungselemente sowie das unzulässige Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels, nicht ankommt (vgl. zu teils ähnlichen Verstößen bei derselben Antragstellerin bzw. demselben Geschäftsführer zuletzt VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 - juris zu einem Nahrungsergänzungsmittel für "Weihnachtsmänner" bzw. VG Würzburg, B.v. 20.10.2020 - W 8 S 20.1494 - juris zu einem Nahrungsergänzungsmittel für "Gartenzwerge").

  • VG Würzburg, 20.10.2020 - W 8 S 20.1494

    Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts "Vitamin B-Komplex für

    Auszug aus VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839
    Ergänzend wird insoweit auf parallele gerichtsbekannte und auch der Antragstellerin bzw. ihrem Bevollmächtigten bekannte Fälle mit Fantasiebezeichnungen wie für "Weihnachtsmänner" (VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 - juris) oder "Gartenzwerge" (VG Würzburg, B.v. 28.10.2020 - W 8 S 20.1494 - juris) verwiesen.

    Es bliebe aber in der Gesamtschau zumindest auch ein Lebensmittel (vgl. im Einzelnen dazu auch: VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 zu einem Nahrungsergänzungsmittel für "Weihnachtsmänner"; VG Würzburg, B.v. 20.10.2020 - W 8 S 20.1494 - juris zu einem Nahrungsergänzungsmittel für "Gartenzwerge").

    Die gegenläufige Argumentation der Klägerin deckt sich mit den Ausführungen in einer ganzen Reihe von weiteren Produkten, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit Fantasie-, Fabel-, Tier- oder sonstigen Scherzbezeichnungen (siehe nur VG Würzburg, B.v. 7.5.2021 - W 8 S 21.477 - juris "Vitamin D 3 Tropfen für Gürteltiere"; B.v. 10.2.2021 - W 8 S 21.117 - juris "CBD Hanföl für Kamele"; B.v. 20.10.2020 - W 8 S 20.1494 - juris "Vitamin B-Komplex für Nervenfunktion, Herz & Energiestoffwechsel bei Gartenzwergen"; VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 - LMuR 2021, 55 - juris - L-Arginin + L-Citrullin für Weihnachtsmänner).

    "Ergänzend wird noch angemerkt, dass es auf die weiteren aktenkundigen lebensmittelrechtlichen Verstöße, die das LGL in seinen nachgereichten Gutachten vom 19. Oktober 2020 und 26. November 2020 noch vorgebracht hat, wie die Überschreitung des zulässigen Höchstgehaltes an Blei, die Verwendung unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben, die fehlenden Kennzeichnungselemente sowie das unzulässige Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels, nicht ankommt (vgl. zu teils ähnlichen Verstößen bei derselben Antragstellerin bzw. demselben Geschäftsführer zuletzt VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 - juris zu einem Nahrungsergänzungsmittel für "Weihnachtsmänner" bzw. VG Würzburg, B.v. 20.10.2020 - W 8 S 20.1494 - juris zu einem Nahrungsergänzungsmittel für "Gartenzwerge").

  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 20 CS 21.688

    Fehlerhafte lebensmittelrechtliche Risikoanalyse für ein CBD-Hanföl

    Auszug aus VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren die Ausführungen des VG Würzburg zur Einstufung des streitgegenständlichen Produkts als Lebensmittel ausdrücklich als zutreffend bezeichnet (BayVGH, B.v. 25.10.2021 - 20 CS 20.3147 - BA S. 4/5 Rn. 5; vgl. auch B.v. 12.8.2021 - 20 CS 21.688 - juris Rn. 6 sowie B.v. 3.2.2022 - 20 CE 21.2082 - unveröffentlicht Rn. 3 jeweils zu "Hanföl für Kamele").

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Verfahren (BayVGH, B.v. 12.8.2021 - 20 CS 21.688 - juris Rn. 9 ff. "Hanföl für Kamele") kurz zuvor die dortigen Feststellungen des Beklagten zur Gesundheitsschädlichkeit bemängelt hat, treffen diese Einwände auch und gerade aus Sicht des Bayerisches Verwaltungsgerichtshofs vorliegend nicht zu.

    Bei Vorliegen einer potentiell schweren Wirkung ist auch bei geringer Wahrscheinlichkeit Handeln geboten, während bei geringfügigen Wirkungen unter Umständen eine höhere Wahrscheinlichkeit hingenommen werden muss (BayVGH, B.v. 12.8.2021 - 20 CS 21.688 - juris Rn. 10).

    Zu diesen Aspekten haben sich weder die Klägerin - der die betreffenden Gutachten des LGL übersandt worden waren (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 1.12.2020 im Sofortverfahren W 8 S 20.1841 sowie vom 14.12.2021 im vorliegenden Klageverfahren) - noch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weiter geäußert (vgl. aber BayVGH, B.v. 12.8.2021 - 20 CS 21.688 - juris Rn. 7 zu "Hanföl für Kamele", wo der BayVGH ein Verkehrsverbot nach der Novel-Food-Verordnung als naheliegend bezeichnet, das die Behörde jedoch nicht erlassen habe).

  • VG Würzburg, 07.05.2021 - W 8 S 21.477

    Sofortverfahren, ausreichende Begründung des Sofortvollzugs,

    Auszug aus VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839
    Weder aus der Formulierung des Bescheids noch aus dessen Begründung noch aus der beigezogenen Behördenakte oder aus dem Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass dieser eine generelle Untersagung des Inverkehrbringens des Produktes unabhängig von der Etikettierung anordnen wollte bzw. angeordnet hat (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 7.5.2021 - W 8 S 21.477 - juris Rn. 42 und 61).

    Die gegenläufige Argumentation der Klägerin deckt sich mit den Ausführungen in einer ganzen Reihe von weiteren Produkten, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit Fantasie-, Fabel-, Tier- oder sonstigen Scherzbezeichnungen (siehe nur VG Würzburg, B.v. 7.5.2021 - W 8 S 21.477 - juris "Vitamin D 3 Tropfen für Gürteltiere"; B.v. 10.2.2021 - W 8 S 21.117 - juris "CBD Hanföl für Kamele"; B.v. 20.10.2020 - W 8 S 20.1494 - juris "Vitamin B-Komplex für Nervenfunktion, Herz & Energiestoffwechsel bei Gartenzwergen"; VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 - LMuR 2021, 55 - juris - L-Arginin + L-Citrullin für Weihnachtsmänner).

    Im Gegensatz zu der von der Klägerseite mit Bezug auf arzneimittelrechtliche Konstellationen angeführten unsachgemäßen Verwendung eines Arzneimittels ist festzuhalten, dass die Lebensmitteleigenschaft bestehen bleibt, bis positiv feststeht, dass es nicht als Lebensmittel genutzt wird (vgl. Boch, LFGB, 8. Online-Auflage 2019, § 2 Rn. 3 f.; VG Würzburg, B.v. 7.5.2021 - W 8 S 21.477 - juris Rn. 48).

  • VG Würzburg, 27.07.2018 - W 8 S 18.904

    Inverkehrbringen des Produkts "IQ Pasto Sättigungsdrink"

    Auszug aus VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839
    Das Gericht hat des Weiteren keine rechtlichen Bedenken, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 und 2 Buchst. d der Kontrollverordnung sowie des § 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 LFGB erfüllt sind, wobei die europarechtliche Vorschrift des Art. 138 VO (EU) 2017/625 in ihrem Anwendungsbereich Vorrang genießt (vgl. VGH BW, B.v. 17.9.2020 - 9 S 2343/20 - juris; zur Vorgängerregelung schon VG Würzburg, B.v. 27.7.2018 - W 8 S 18.904 - LMuR 2018, 261, m.w.N.).

    Nach der Feststellung eines Verstoßes gegen die Novel-Food-Verordnung ist die zuständige Behörde unionsrechtlich zum Einschreiten verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.7.2020 - W 8 K 20.164 - juris Rn. 18 f. und 42; B.v. 27.7.2018 - W 8 S 18.904 - juris Rn. 51 sowie VG München, B.v. 6.10.2021 - M 26a S 21.4118 - juris Rn. 64).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2343/20

    Gesundheitsschädliche Wirkung eines Lebensmittels durch Grenzwertüberschreitung

    Auszug aus VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839
    Das Gericht hat des Weiteren keine rechtlichen Bedenken, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 und 2 Buchst. d der Kontrollverordnung sowie des § 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 LFGB erfüllt sind, wobei die europarechtliche Vorschrift des Art. 138 VO (EU) 2017/625 in ihrem Anwendungsbereich Vorrang genießt (vgl. VGH BW, B.v. 17.9.2020 - 9 S 2343/20 - juris; zur Vorgängerregelung schon VG Würzburg, B.v. 27.7.2018 - W 8 S 18.904 - LMuR 2018, 261, m.w.N.).

    Wann die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsschädlichkeit zu bejahen ist, lässt sich dabei nicht allein zahlenmäßig bestimmen, zumal im TWI-Wert ein Sicherheitsfaktor enthalten sein dürfte, sondern bedarf einer Bewertung im Einzelfall, wann unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Auffassungen eine Gesundheitsgefährdung wahrscheinlich eintritt (vgl. VGH BW, B.v. 17.9.2020 - 9 S. 2343 - juris Rn. 14 u. 18 f. mit Anmerkung Schigulski in LMuR 2021, 50, 53 f. zum ADI-Wert).

  • VG Würzburg, 10.02.2021 - W 8 S 21.117

    Sofortverfahren, ausreichende Begründung des Sofortvollzugs, eventueller

    Auszug aus VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839
    Die gegenläufige Argumentation der Klägerin deckt sich mit den Ausführungen in einer ganzen Reihe von weiteren Produkten, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit Fantasie-, Fabel-, Tier- oder sonstigen Scherzbezeichnungen (siehe nur VG Würzburg, B.v. 7.5.2021 - W 8 S 21.477 - juris "Vitamin D 3 Tropfen für Gürteltiere"; B.v. 10.2.2021 - W 8 S 21.117 - juris "CBD Hanföl für Kamele"; B.v. 20.10.2020 - W 8 S 20.1494 - juris "Vitamin B-Komplex für Nervenfunktion, Herz & Energiestoffwechsel bei Gartenzwergen"; VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 - LMuR 2021, 55 - juris - L-Arginin + L-Citrullin für Weihnachtsmänner).

    Die Möglichkeit, den Stoff noch zum Essen oder Trinken zu verwenden, muss - anders als hier - ausgeschlossen sein (Wehlau, LFGB, 2010, § 5 Rn. 56; VG Würzburg, B.v. 10.3.2021 - W 8 S 21.258 - BeckRS 2021, 6987 Rn. 38; B.v. 10.2.2021 - W 8 S 21.117- juris Rn. 33).

  • OVG Hamburg, 19.08.2021 - 5 Bs 56/21

    "Nicotin Pouches" als Lebensmittel i.S.v. Art. 2 Abs. 1 EGV 178/2002;

    Auszug aus VG Würzburg, 14.02.2022 - W 8 K 20.1839
    Denn wenn aus objektivierter Sicht die Aufnahme durch den Menschen zu erwarten ist, kann der Stoff oder das Erzeugnis nicht durch eine abweichende subjektive Zweckbestimmung des Herstellers dem Lebensmittelbegriff und somit der Anwendbarkeit des Lebensmittelrechts entzogen werden (Meisterernst in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, Art. 2 Basis-VO Rn. 6 mit ausdrücklichem Bezug auf VG Würzburg, B.v. 8.10.2020 - W 8 S 20.1371 - juris "L-Arginin + L-Citrullin für Weihnachtsmänner"; ähnlich Reinhart, Anmerkung zu OVG Hamburg, B.v. 19.8.2021 - 5 Bs 56/21 in LMuR 2022, 43, S. 52 ff. mit Fußnote 21).
  • VG München, 06.10.2021 - M 26a S 21.4118

    Lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung, Untersagung des Inverkehrbringens von

  • VG Würzburg, 29.10.2021 - W 8 E 21.1346

    Eilantrag, Vitamin C für Ungeimpfte, Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VG Würzburg, 23.04.2014 - W 6 K 13.596

    Lebensmittelrechtliche Anordnung; Untersagung des Inverkehrbringens;

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen tierschutzwidriger Unterbringung

  • VG München, 28.08.2014 - M 18 S 14.2801

    Rücknahme von Lebensmitteln; Gesundheitsgefährdung; Kinder-Lutschbonbon

  • VGH Bayern, 13.11.2014 - 20 CS 14.2022

    Rücknahme von Süßwaren; "Wunderbälle süß-sauer" keine sicheren Nahrungsmittel

  • VGH Bayern, 15.09.2014 - 20 BV 14.1138

    Lebensmittelrecht

  • VGH Bayern, 30.01.2014 - 20 CS 13.1769

    Aussetzungsantrag, Beschwerdeverfahren; lebensmittelrechtliche Anordnung,

  • VG Regensburg, 28.09.2021 - RN 5 S 21.1615

    Gesetzeswiederholende Verfügung, Inverkehrbringungsverbot bezüglich neuartiger

  • EuGH, 09.11.2016 - C-448/14

    Davitas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Neuartige Lebensmittel und neuartige

  • VG Würzburg, 10.03.2021 - W 8 S 21.258

    Neuartige Lebensmittel, Antragsgegner, Verbot des Inverkehrbringens,

  • VG Würzburg, 16.12.2020 - W 8 S 20.1841
    Am 25. November 2020 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 20.1839 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,.

    Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 ließ die Antragstellerin zur Begründung der "Klage" (wohl im Verfahren W 8 K 20.1839) im Wesentlichen weiter vorbringen: Das Landratsamt selbst habe keinen Verstoß festgestellt, sondern sich nur auf das LGL berufen.

    Der Antragsgegner führte in seiner Klageerwiderung vom 14. Dezember 2020 - im Klageverfahren W 8 K 20.1839, aber gleichzeitig mit Bezug zum vorliegenden Sofortverfahren - im Wesentlichen aus: Es handele sich bei dem Produkt um ein Nahrungsergänzungsmittel.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 8 K 20.1839) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 20 CS 20.3147
    Bei Anwendung des im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO anzulegenden Entscheidungsmaßstabs (dazu 1.) ist der Antrag schon deshalb abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Klage der Antragstellerin (W 8 K 20.1839) bei summarischer Beurteilung keine Aussicht auf Erfolg hat (2.).

    Nach den vorgenannten Maßstäben hat die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin (W 8 K 20.1839) voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

  • VG München, 11.07.2022 - M 26a K 20.6341

    Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe, Zinkoxid, Vormischzwang,

    Lediglich bei der Frage des "Wie" des Einschreitens steht ihm ein Ermessen zu, wobei er insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und insbesondere die Erforderlichkeit und Geeignetheit der zu treffenden Maßnahmen in den Blick zu nehmen hat (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.02.2022 - W 8 K 20.1839 - beck-online, Rn. 61; VG Regensburg, B.v. 28.9.2021 - RN 5 S 21.1615 - beck-online, Rn. 32).
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