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   VG Würzburg, 14.10.2010 - W 4 K 09.829   

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VG Würzburg, 14.10.2010 - W 4 K 09.829 (https://dejure.org/2010,69320)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14.10.2010 - W 4 K 09.829 (https://dejure.org/2010,69320)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - W 4 K 09.829 (https://dejure.org/2010,69320)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Hemmung der Geltungsdauer des Vorbescheids durch Einlegung eines Nachbarrechtsbehelfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 15.03.2010 - 1 BV 08.3157

    Keine Hemmung der Geltungsdauer eines (baurechtlichen) Vorbescheides durch

    Auszug aus VG Würzburg, 14.10.2010 - W 4 K 09.829
    Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den baurechtlichen Vorbescheid hemmt nicht den Lauf der Geltungsfrist des Vorbescheids (vgl. BayVGH, U.v. 15.03.2010, 1 BV 08.3157, ).

    Die Frage, ob durch einen eingelegten Rechtsbehelf eine Hemmung der Geltungsdauer eintritt, wird durch das Gericht gegen eine (starke) Meinung in der Literatur (Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, 2010, Art. 71, RdNr. 56; Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Art. 71, RdNr. 51; Simon/Busse, Art. 71, RdNr. 127) mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 15.03.2010, 1 BV 08.3157), Schwarzer/König (Bayerische Bauordnung, 3. Aufl., Art. 75, RdNr. 11) und Jäde (BayVBl. 2000, 314) verneint.

    Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2006 (1 BV 03.2179, ), die maßgebliche Frage noch offen gelassen hat, hat er nun mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 15. März 2010 (1 BV 08.3157, ) entscheiden, dass die Bayerische Bauordnung eine Hemmung des Fristlaufs nur bei der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung, nicht jedoch beim Vorbescheid, vorsieht.

    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Begründung ausführt (U.v. 15.03.2010, a.a.O.), sprechen für die unterschiedliche Behandlung von Baugenehmigung einerseits und Vorbescheid andererseits nämlich auch sachliche Gründe:.

    Denn unabhängig von der Frage, ob § 212a Abs. 1 BauGB auch auf den Vorbescheid anzuwenden ist, ergibt sich dies bereits daraus, dass die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hemmt (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 15.03.2010, a.a.O., unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vollziehbarkeitstheorie).

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus VG Würzburg, 14.10.2010 - W 4 K 09.829
    Erledigt sich ein Verwaltungsakt vor Erlass des Widerspruchsbescheids, darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.01.1989, 8 C 30/87, BVerwGE 81, 226) die Widerspruchsbehörde nicht mehr in der Sache entscheiden, da sie dadurch den Eindruck erweckt, der erledigte Ausgangsbescheid könne bestandskräftig werden (s.a. Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a.a.O).

    Sie ist gehalten, den Widerspruchsbescheid anzufechten, weil durch die Zurückweisung ihres Widerspruchs der Eindruck entstanden ist, das erledigte Begehren sei bestandskräftig abgelehnt worden (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2001, a.a.O. und U.v. 20.01.1989, a.a.O.).

    53 Durch den Widerspruchbescheid vom 21. Juli 2009, mit dem in der Sache entschieden wurde, und der gerade wegen der Entscheidung in der Sache den Eindruck erweckt, der erledigte Vorbescheid sei bestandskräftig (vgl. BVerwG, U.v. 20.01.1989, a.a.O.), nämlich durch den hierdurch ausgelösten Rechtsschein, wird die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§§ 115 VwGO, 113 Abs. 1 Satz 1), so dass er aufzuheben war.

  • BVerwG, 12.04.2001 - 2 C 10.00

    Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst; Erledigung eines Streits um

    Auszug aus VG Würzburg, 14.10.2010 - W 4 K 09.829
    Konsequenterweise ist dies dann auch ein Fall des § 79 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2001, 2 C 10/00, ).
  • OVG Sachsen, 02.10.1997 - 1 S 639/96

    Bindungswirkung; Bauvorbescheid; Aufschiebende Wirkung; Anordnung der

    Auszug aus VG Würzburg, 14.10.2010 - W 4 K 09.829
    Angesichts des dargelegten begrenzten wirtschaftlichen Risikos erscheint auch die Einreichung eines Bauantrags während eines gegen den Vorbescheid laufenden Rechtsbehelfsverfahrens (entgegen Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/ Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Juli 2008, Art. 71 RdNr. 51 [unter Hinweis auf SächsOVG vom 2.10.1997 LKV 1998, 202 ]) nicht unzumutbar.
  • BVerwG, 17.05.1989 - 4 CB 6.89

    Besetzung der Richterbank nach Übergang in das schriftliche Verfahren; Erteilung

    Auszug aus VG Würzburg, 14.10.2010 - W 4 K 09.829
    Die Entscheidung konnte ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ergehen, da sich sämtliche Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.05.1989, 4 CB 6/89, NVwZ 1990, 58).
  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus VG Würzburg, 14.10.2010 - W 4 K 09.829
    Weiterhin trägt sie vor, dass der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1990 (Nr. 4 C 6/87) fehlgehe, da in diesem gerade auf eine vorhandene Wohnbebauung abgestellt worden sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1999 - 8 S 218/99

    Geltungsdauer einer Baugenehmigung - Unterbrechung aufgrund nachbarlichen

    Auszug aus VG Würzburg, 14.10.2010 - W 4 K 09.829
    Angesichts der für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen, in aller Regel beträchtlichen Investitionen ist es darüber hinaus sachgerecht, dass der Bauherr erst dann durch den drohenden Ablauf der Geltungsdauer gezwungen sein soll, mit seinem Bauvorhaben zu beginnen, wenn die Genehmigung bestandskräftig ist und nicht schon dann, wenn er von der noch nicht bestandskräftigen Genehmigung mangels aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs Gebrauch machen könnte (vgl. VGH BW vom 25.3.1999 NVwZ-RR 2000, 485 = BRS 62 Nr. 169).
  • VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 BV 03.2179

    Heranrückende Wohnbebauung an einen Betrieb, der der Störfall-Verordnung

    Auszug aus VG Würzburg, 14.10.2010 - W 4 K 09.829
    Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2006 (1 BV 03.2179, ), die maßgebliche Frage noch offen gelassen hat, hat er nun mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 15. März 2010 (1 BV 08.3157, ) entscheiden, dass die Bayerische Bauordnung eine Hemmung des Fristlaufs nur bei der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung, nicht jedoch beim Vorbescheid, vorsieht.
  • VGH Bayern, 17.01.2018 - 15 ZB 16.1706

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid für ein SB-Warenhaus mit Shopzone

    Der Senat setzt daher die Rechtsprechung des 1. Senats zur früheren Regelung des Art. 75 BayBO 1998 für die im vorliegenden Fall einschlägige Nachfolgeregelung des Art. 71 BayBO 2008 fort (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 14.10.2010 - W 4 K 09.829 - juris Rn. 41 ff.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 22; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Sept. 2017, Art. 71 Rn. 51; Jäde, BayVBl. 2000, 314/315; anderer Ansicht: Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand Sept. 2017, Art. 71 Rn. 56; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Nov. 2017, Art. 71 Rn. 126 ff.).
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