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   VG Würzburg, 16.02.2017 - W 5 K 16.534   

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VG Würzburg, 16.02.2017 - W 5 K 16.534 (https://dejure.org/2017,8856)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16.02.2017 - W 5 K 16.534 (https://dejure.org/2017,8856)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - W 5 K 16.534 (https://dejure.org/2017,8856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayKG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 10, Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 5, Art. 20 Abs. 1, Abs. 3; BayLStVG Art. 7 Abs. 2, Abs. 4; BayVwVfG § 28 Abs. 1
    Kostenbescheid für Stadtbetretungsverbot anlässlich eines Fußballspiels

  • rewis.io

    Kostenbescheid für Stadtbetretungsverbot anlässlich eines Fußballspiels

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 09.06.2006 - 24 CS 06.1521

    Betretungsverbote, Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen für Hooligan bestätigt

    Auszug aus VG Würzburg, 16.02.2017 - W 5 K 16.534
    Rechtsgrundlage für das in Ziffer 1 des Bescheids vom 18. April 2016 angeordnete, zeitlich beschränkte Aufenthalts- und Betretungsverbot als Maßnahme der Gefahrenabwehr ist mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Landesstraf- und Verordnungsgesetz oder in anderen Rechtsvorschriften - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der bayerischen Verwaltungsgerichte und der Literatur (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - juris und Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 151 ff., 71) - Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG.

    Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.4.1999 - 24 CS 98.3551 und B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - beide juris), ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG der Begriff der Freiheit der Person i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern als Unterfall der Freiheitsentziehung zu verstehen.

  • VGH Hessen, 18.11.1960 - OS IV 4/58

    Öffentliches Interesse an Genehmigung einer Dampfkesselanlage für gemeindliches

    Auszug aus VG Würzburg, 16.02.2017 - W 5 K 16.534
    Öffentliches Interesse ist dabei das öffentliche Wohl, womit die Belange der Rechtsordnung gemeint sind (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand 2016, Art. 3 KG Erl. 5b.aa unter Verweis auf VGH Kassel, U.v. 18.11.1960 - OS IV 4/58 - DÖV 1961, 345).
  • VGH Bayern, 23.04.1999 - 24 CS 98.3551
    Auszug aus VG Würzburg, 16.02.2017 - W 5 K 16.534
    Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.4.1999 - 24 CS 98.3551 und B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - beide juris), ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG der Begriff der Freiheit der Person i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern als Unterfall der Freiheitsentziehung zu verstehen.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Würzburg, 16.02.2017 - W 5 K 16.534
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166) schützt das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung die gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen.
  • VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285

    Erstattung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Auszug aus VG Würzburg, 16.02.2017 - W 5 K 16.534
    Erforderlich ist eine zurechenbare Veranlassung im Sinne eines Verursachungs- und Verantwortungsbeitrags (BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris).
  • VG München, 26.07.2022 - M 2 K 19.5365

    Kosten des Zustandsstörers nach Feuerwehreinsatz (Ölaustritt und

    Diese Herangehensweise kann zwar zum Zwecke der Plausibilisierung bei der Festlegung der konkreten Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens herangezogen werden (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.2.2017 - W 5 K 16.534 - juris Rn. 49).
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