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   VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919   

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VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919 (https://dejure.org/2020,29160)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16.09.2020 - W 10 K 20.30919 (https://dejure.org/2020,29160)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16. September 2020 - W 10 K 20.30919 (https://dejure.org/2020,29160)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 6; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 2; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 buchst. a, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3; AufenthG § 59 Abs. 2 S. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7
    Kein Anspruch auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Nigeria

  • rewis.io

    Prüfung eines Abschiebungsverbots nach Nigeria

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919
    Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat, steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung - wie hier - nur dann mit Art. 6 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - juris; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris; U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris).

    Da alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf ausgesetzt werden müssen, darf insbesondere die in Art. 7 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der betroffene Ausländer ein Bleiberecht hat (EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - juris Rn. 61 f.; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris Rn. 16 und 1 C 19.19 - juris Rn. 25).

    Abweichend von dem in Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) garantierten Bleiberecht bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens regelt Art. 46 Abs. 6 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach Art. 32 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU die Befugnis des nationalen Gerichts, entweder auf Antrag des Antragstellers - wie im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 oder 7 Satz 2 VwGO - oder von Amts wegen - vgl. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO - darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Bleiberecht des Antragstellers zu beenden und wenn in diesen Fällen das Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 27).

    Dies bedeutet, dass nach der unionsrechtlichen Vorgabe im Falle einer Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet während des Laufs der Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zum ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ein vorläufiges Bleiberecht bestehen muss, weil Ausreisefrist und Rechtsbehelfsfrist nicht parallel laufen dürfen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 28, 37).

    Für den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Verwaltungsgericht sieht hingegen § 37 Abs. 2 AsylG vor, dass die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, sodass insoweit die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ein unionsrechtskonformer Rechtszustand besteht (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 30).

    Eine Ausreisefrist, die - wie für den Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet in § 36 Abs. 1 AsylG geregelt - bereits mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes beginnt, und die als Bestandteil der Abschiebungsandrohung mit der Asylablehnung in einem Bescheid verbunden ist, gewährleistet mithin die unionsrechtlich geforderten Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte nicht in vollem Umfang (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 28 ff., insb. 37).

    Das Bundesamt kann jedoch - wie im vorliegenden Falle geschehen - nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung aussetzen, um dem Regelgebot des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, ablehnende Asylentscheidung und Abschiebungsandrohung zu verbinden, Folge leisten und zugleich den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz zu entsprechen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 54 ff.).

    Damit hat das Bundesamt in unionrechtskonformer Weise den Zeitpunkt, in welchem die Ausreisefrist anläuft, auf einen Zeitpunkt festgesetzt, in welchem das Verwaltungsgericht den Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung bestätigt oder fristgerechte Rechtsbehelfe dagegen nicht mehr eingelegt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 61).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919
    Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat, steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung - wie hier - nur dann mit Art. 6 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - juris; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris; U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris).

    Da alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf ausgesetzt werden müssen, darf insbesondere die in Art. 7 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der betroffene Ausländer ein Bleiberecht hat (EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - juris Rn. 61 f.; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris Rn. 16 und 1 C 19.19 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919
    Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat, steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung - wie hier - nur dann mit Art. 6 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet (EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - juris; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris; U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - juris).

    Da alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf ausgesetzt werden müssen, darf insbesondere die in Art. 7 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der betroffene Ausländer ein Bleiberecht hat (EuGH, U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - juris Rn. 61 f.; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - juris Rn. 16 und 1 C 19.19 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 10.07.2003 - 1 C 21.02

    Asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung; zielstaatsbezogene

    Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919
    Eine Abschiebungsandrohung ist aber rechtswidrig und daher aufzuheben, wenn die Wiederaufnahmebereitschaft des ursprünglich zuständigen Mitgliedstaates erwiesenermaßen nicht mehr fortbesteht und auch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat oder einen anderen aufnahmebereiten Drittstaat nicht in Betracht kommen (BVerwG, U.v. 10.7.2003 - 1 C 21.02 - juris Rn. 13; OVG MV, U.v. 15.5.2012 - 3 L 98/04 - juris Rn. 64; VG Karlsruhe, GB.v. 7.7.2020 - A 9 K 4137/19 - juris Rn. 27).

    Deshalb ist eine Zielstaatsbestimmung rechtswidrig, die eindeutig lediglich auf Vorrat erfolgt, weil eine zwangsweise Abschiebung bzw. eine freiwillige Rückkehr in den betreffenden Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich scheint (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2003 - 1 C 21.02 - juris Rn. 13).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919
    Wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen (EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16, Shiri - juris).

    Diese können sich im gerichtlichen Verfahren aufgrund des Rechts auf einen effektiven Rechtsbehelf nach Art. 27 Dublin III-VO auch auf den Fristablauf berufen (EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16, Shiri - juris Rn. 46), weshalb eine Überstellung der Kläger nach It. diese in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen würde.

  • VG Würzburg, 27.08.2020 - W 10 S 20.30920

    Abschiebung einer Nigerianerin trotz minderjähriger Kinder

    Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919
    Mit Beschluss vom 27. August 2020 hat das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet, als die Abschiebung nach It. angedroht wurde (Az.: W 10 S 20.30920).

    Die Akten der Verfahren W 10 K 19.50474, W 10 S 19.50475, W 10 S 19.50596, W 10 K 20.30814 sowie W 10 S 20.30920 wurden beigezogen.

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919
    Denn nach § 37 Abs. 3 AsylG gelten die Absätze 1 und 2 des § 37 AsylG nicht, wenn aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15.18 - juris Rn. 23), was hier hinsichtlich N.s der Fall ist.
  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919
    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - BVerwGE 137, 226 - juris).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919
    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - BVerwGE 137, 226 - juris).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 10 K 20.30919
    Diese Sperrwirkung kann nur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 15.04.2015 - 2 A 343/14

    Aufhebung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2007 - 11 S 561/07

    Zum Streitwert bei Anfechtung einer isolierten Abschiebungsandrohung - zur

  • VG Karlsruhe, 07.07.2020 - A 9 K 4137/19

    Zuständigkeitsübergang bei Wegfall der Wiederaufnahmebereitschaft des früheren

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

  • BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12

    Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2012 - 3 L 98/04

    Zum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Aserbaidschanische

  • VG Würzburg, 27.08.2020 - W 10 S 20.30920
    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (Az.: W 10 K 20.30919) wird insoweit angeordnet, als in der Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Gz.: ..., vom 28. Juli 2020 die Abschiebung nach Italien angedroht ist.

    Am 6. August 2020 ließen die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben (Az.: W 10 K 20.30919), über die noch nicht entschieden ist.

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