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VG Würzburg, 16.09.2020 - W 6 K 19.590 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- BAYERN | RECHT
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BayVwVfG Art. 39 Abs. 1
Entziehung der Fahrerlaubnis nach kurzer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 16.09.2020 - W 6 K 19.590
- VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 ZB 20.2611
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07
Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik; …
Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 6 K 19.590
Dabei ist zu beachten, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bedeutet (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32/07 - BVerwGE 131, 163 [166 ff.]).Denn die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lässt häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32/07 - juris Rn. 17).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 3 C 32/07 - juris Rn. 20).
- VGH Bayern, 25.06.2020 - 11 CS 20.791
Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum
Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 6 K 19.590
Allerdings gilt auch hier der Rechtsgedanke des Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, wonach die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2020 - 11 CS 20.79 - BeckRS 2020, 14562 Rn. 31). - OVG Thüringen, 27.03.2012 - 2 EO 135/12
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad
Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 6 K 19.590
Auch Gehwege zählen zum öffentlichen Straßenverkehr (vgl. näher OVG Weimar, B.v. 27.3.2012 - 2 EO 135/12 - juris Rn. 10).
- VG Würzburg, 24.03.2020 - W 6 S 20.383
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens …
Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 6 K 19.590
Grundsätzlich muss zwar, wenn die Behörde eine Rechtsgrundlage für die Beibringungsanordnung nennt, diese Angabe zutreffen (näher dazu VG Würzburg, B.v. 24.3.2020 - W 6 S 20.383 - BeckRS 2020, 14563 Rn. 41 f). - VGH Bayern, 30.05.2017 - 11 CS 17.274
Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 6 K 19.590
Die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen deckt daher den medizinischen Teil der bei einem Verdacht auf Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung ab (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 11 CS 17.274 - juris Rn. 29.). - BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15
Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines …
Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 6 K 19.590
Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. - VGH Bayern, 24.10.2018 - 11 CS 18.203
Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss
Auszug aus VG Würzburg, 16.09.2020 - W 6 K 19.590
Die von der Fahrerlaubnisbehörde gestellte Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, ist aufgrund der durch die Worte "insbesondere" sowie "auch" hergestellten Verknüpfung mit den nachfolgenden Fragen dahingehend zu verstehen, dass sie nur der Abklärung des nach Nr. 8.1 und 8.2 Anlage 4 zur FeV erforderlichen Vermögens des Betroffenen dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 11 CS 18.203 - BeckRS 2018, 26919 Rn. 11 m.w.N.).