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   VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736   

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VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 (https://dejure.org/2017,9461)
VG Würzburg, Entscheidung vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 (https://dejure.org/2017,9461)
VG Würzburg, Entscheidung vom 17. März 2017 - W 1 K 16.30736 (https://dejure.org/2017,9461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 3e; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Afghanistan

  • rewis.io

    Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Afghanistan

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 18.11.1983 - 9 CB 252.81

    Mängel des Asylverfahrens - Nichtigkeitsfeststellungsklage - Asylantrag -

    Auszug aus VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, etwaige Fehler im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt infolge fehlender Handlungsunfähigkeit geltend zu machen, indem der Kläger sein Vorbringen im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nachholt oder ergänzt, ohne dass das Gericht daraus für den Kläger nachteilige Schlüsse ziehen dürfte (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.1983 - 9 CB 252/81).

    Das Gericht darf lediglich keine nachteiligen Schlüsse daraus ziehen, wenn der Kläger bislang infolge seiner Handlungsunfähigkeit unterbliebenes Vorbringen nachholt oder ergänzt (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.1983 - 9 CB 252/81 - juris).

    Über ihn haben die Tatsachengerichte ohne Rücksicht auf Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1983 - 9 C 801/80 - juris; BVerwG, U.v. 18.11.1983 - 9 CB 252/81 - juris).

    Was den tatsächlichen Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt zu seinen Fluchtgründen angeht, so ist in der gegebenen Situation zu berücksichtigen, dass ein Asylsuchender möglicherweise gerade infolge seiner Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, im Verwaltungsverfahren seine Verfolgungsfurcht in hinreichender Weise darzulegen, so dass ein solcher Umstand im Rahmen einer Verpflichtungsklage noch geltend gemacht und dabei bisher unterbliebenes Vorbringen nachgeholt oder ergänzt werden kann, ohne dass daraus für den Kläger nachteilige Schlüsse gezogen werden dürften (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.1983 - 9 CB 252/81 - juris).

    Denn nur dann, wenn der Kläger infolge seiner Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, seine Verfolgungsgründe im Verwaltungsverfahren hinreichend darzulegen, wären Ergänzungen oder Abweichungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen, ohne dass hieraus negative Schlüsse gezogen werden dürften (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 18.11.1983 - 9 CB 252/81 - juris; BVerwG, U.v. 31.7.1984 - 9 C 15/83 - juris).

  • VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309

    Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch

    Auszug aus VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736
    In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris).

    Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54).

    Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris; B.v. 27.07.2016 - 13a ZB 16.30051 - juris; B.v. 15.6.2016 - 13a ZB 16.30083 - juris; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17 m.w.N..; B.v. 30.9.2015 - 13a ZB 15.30063 - juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 - 13 A 1828/09.A - juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 - 1 A 144/15.A - juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 - 9 LB 320/14 - juris).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736
    Der Zumutbarkeitsmaßstab geht im Rahmen des internen Schutzes über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 18182/15.A - juris).

    In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris).

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 801.80

    Asylbewerber - Mangelnde Handlungsfähigkeit - Asylantrag - Heilung durch

    Auszug aus VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736
    Die ablehnende behördliche Entscheidung hingegen ist im engeren Sinne nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1980 - 9 C 801/80 - juris).

    Über ihn haben die Tatsachengerichte ohne Rücksicht auf Mängel des Verwaltungsverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1983 - 9 C 801/80 - juris; BVerwG, U.v. 18.11.1983 - 9 CB 252/81 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2015 - 13 A 1531/15

    Nachweis einer konkreten Lebensgefahr in der afghanischen Provinz Wardak im

    Auszug aus VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736
    Vielmehr wirkt sich dies eher begünstigend auf seine Erwerbsperspektive in Afghanistan aus (vgl. auch OVG NRW, B.v. 20.7.2015 - 13 A 1531/15 A - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    Auszug aus VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris).
  • VG Augsburg, 18.10.2016 - Au 3 K 16.30949

    Erfolglose Geltendmachung eines Abschiebungsverbots bezüglich Afghanistan

    Auszug aus VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736
    Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei ca. 700 EUR (vgl. Auskunft des Bundesamts vom 12.8.2016 an das VG Ansbach; VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 - AU 3 K 16.30949 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2016 - 13 A 1828/09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Afghanistan; Widerruf eines

    Auszug aus VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736
    Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris; B.v. 27.07.2016 - 13a ZB 16.30051 - juris; B.v. 15.6.2016 - 13a ZB 16.30083 - juris; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17 m.w.N..; B.v. 30.9.2015 - 13a ZB 15.30063 - juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 - 13 A 1828/09.A - juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 - 1 A 144/15.A - juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 - 9 LB 320/14 - juris).
  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736
    Denn nur dann, wenn der Kläger infolge seiner Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, seine Verfolgungsgründe im Verwaltungsverfahren hinreichend darzulegen, wären Ergänzungen oder Abweichungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen, ohne dass hieraus negative Schlüsse gezogen werden dürften (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 18.11.1983 - 9 CB 252/81 - juris; BVerwG, U.v. 31.7.1984 - 9 C 15/83 - juris).
  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 13a ZB 17.30044

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

  • VG Göttingen, 24.08.2016 - 1 A 144/15

    Dienstunfall; Umweg; unmittelbarer Weg; Wegeunfall

  • VGH Bayern, 15.06.2016 - 13a ZB 16.30083

    Abschiebungsverbot für im Ausland geborene afghanische Staatsangehörige

  • VGH Bayern, 30.09.2015 - 13a ZB 15.30063

    Asylrecht Afghanistan; unmenschliche Behandlung

  • VGH Bayern, 27.07.2016 - 13a ZB 16.30051

    Keine extreme Gefahrenlage bei Abschiebung alleinstehender männlicher Person in

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 13a B 11.30064

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan - Rückkehr in

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • VGH Bayern, 04.08.1989 - 22 B 88.2557
  • VGH Bayern, 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996

    Keine Gruppenverfolgung der Volksangehörigen der Hazara in Afghanistan

  • VGH Bayern, 01.12.2015 - 13a ZB 15.30224

    Verwaltungsgerichte, Aufklärungspflicht, Verfahrensmangel, Gerichtskosten,

  • VGH Bayern, 01.02.2013 - 13a B 12.30045

    Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG 2004 für afghanische Asylbewerber;

  • VG Lüneburg, 15.05.2017 - 3 A 156/16

    Asylrecht - Zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 AsylG und § 60 Abs. 5

    Nach und trotz alledem ist es angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den Verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson in Balch und der Region Masar-e Scharif nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 04.04.2017 - 13a ZB 17.30231 -, juris Rn. 10; VG Würzburg, Urt. v. 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 43).
  • VG Wiesbaden, 19.02.2018 - 7 K 1282/17
    bb) Die Voraussetzung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass der Kläger sicher und legal in den Landesteil reisen können muss, welcher die Fluchtalternative darstellt, ist ebenfalls erfüllt, da Kabul der übliche Zielort von Rückführungen nach Afghanistan ist (VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 37; VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 102/16 -, juris Rn. 64).

    Die allgemeine Gefahr in der Zentralregion Afghanistans erreicht kein Ausmaß, welches so groß wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294 -, juris Rn. 4 f.; VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 36 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 126/16 -, juris Rn. 38 ff.).

  • VG Kassel, 19.02.2018 - 7 K 475/16

    Auch die aktuellen Zahlen des jährlichen UNAMA-Reports für das Jahr 2017 belegen

    bb) Die Voraussetzung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass der Kläger sicher und legal in den Landesteil reisen können muss, welcher die Fluchtalternative darstellt, ist ebenfalls erfüllt, da Kabul der übliche Zielort von Rückführungen nach Afghanistan ist (VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 37; VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 102/16 -, juris Rn. 64).

    Die allgemeine Gefahr in der Zentralregion Afghanistans erreicht kein Ausmaß, welches so groß wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294 -, juris Rn. 4 f.; VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 36 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 126/16 -, juris Rn. 38 ff.).

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