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   VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163, W 3 K 15.163   

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VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163, W 3 K 15.163 (https://dejure.org/2015,45663)
VG Würzburg, Entscheidung vom 17.09.2015 - W 3 K 15.163, W 3 K 15.163 (https://dejure.org/2015,45663)
VG Würzburg, Entscheidung vom 17. September 2015 - W 3 K 15.163, W 3 K 15.163 (https://dejure.org/2015,45663)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erhöhung eines Arbeitsassistenzbudgets - Umfang einer notwendigen Arbeitsassistenz in Form eines Gebärdensprachmittlers - selbstständiger gehörloser Juwelier

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz für Schwerbehinderten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • VG Minden, 11.08.2014 - 6 K 314/14

    Wirtschaftliche Selbstständigkeit schwerbehinderter Menschen - Arbeitsassistenz -

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163
    Dies stellt klar, dass Hilfen des Integrationsamt nach § 102 SGB IX einschließlich solcher nach Absatz 4 der Vorschrift auch an selbstständige schwerbehinderte Menschen erbracht werden können (VG Bremen, U.v. 26.5.2009 - 5 K 3056/07 - juris Rn. 19; VG Minden, B.v. 11.8.2014 - 6 K 314/14 - juris Rn. 6 f.).

    Während andere Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben regelmäßig als Ermessensleistungen ausgestaltet sind, besteht also auf die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX ein Rechtsanspruch jedenfalls dem Grunde nach (ebenso VG Augsburg, U.v. 9.10.2012 - Au 3 K 11.1545 - juris Rn. 33; VG Minden, B.v. 11.8.2014 - 6 K 314/14 - juris Rn. 7; für Ermessen hinsichtlich der Leistungshöhe: VG Minden, B.v. 22.7.2004 - 7 K 7681/03 - juris; VG Halle, U.v. 28.8.2008 - 4 A 49/07 - juris Rn. 32 ff.; gegen Ermessen und für gebundene Entscheidung sowohl hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach als auch hinsichtlich des Anspruchsumfangs: OVG Berlin-Brandburg, U.v. 18.5.2011 - OVG 6 B 1.09 - juris Rn. 13; VG Stade, U.v. 25.6.2003 - 4 A 1687/01 - juris Rn. 21; VG Schleswig-Holstein, U.v. 27.8.2003 - 15 A 267/01 - juris; die Frage offen lassend: BVerwG, B.v. 28.6.2010 - 5 B 66/09 - juris Rn. 5 f.).

    Daher ist unter "Arbeitsassistenz" nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Anlehnung an die insoweit zutreffenden Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von Schwerbehinderten bei der Arbeitsausführung in Form einer von ihnen beauftragten persönlichen Arbeitsplatzassistenz im Rahmen der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (vgl. nur VG Bremen, U.v. 26.5.2009 - 5 K 3056/07 - juris Rn. 19; VG Minden, B.v. 11.8.2014 - 6 K 314/14 - juris Rn. 9; Ziffer 2.1 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX, Stand: 15. April 2014).

    Dagegen dient die begleitende Hilfe nicht dazu, Schwerbehinderten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Nichtbehinderten zu verschaffen (VG Augsburg, U.v. 9.10.2012 - Au 3 K 11.1545 - juris Rn. 34 m. w. N.; VG Minden, B.v. 11.8.2014 - 6 K 314/14 - juris Rn. 23).

  • VG München, 28.07.2010 - M 18 K 10.2468

    Umfang des Anspruchs einer notwendigen Arbeitsassistenz, die auch

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163
    Der in § 102 Abs. 4 SGB IX normierte Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz ist dem Gesetzeswortlaut nach als Anspruchsleistung ausgestaltet, die allerdings unter dem Vorbehalt steht, dass Mittel aus der Ausgleichsabgabe hierfür zur Verfügung stehen (VG München, U.v. 28.7.2010 - M 18 K 10.2468 - juris Rn. 29 m. w. N.).

    Indem hierbei auf die individuelle vertraglich bzw. dienstrechtlich geschuldete Tätigkeit abgestellt wird, kommt zum Ausdruck, dass die im konkreten Einzelfall erheblichen Merkmale der Arbeitsleistung für die Bestimmung des "notwendigen" Umfangs der Arbeitsassistenz maßgeblich sind (VG München, U.v. 28.7.2010 - M 18 K 10.2468 - juris Rn. 30).

    Entgegenstehende Rechtsvorschriften - insbesondere des SGB IX - sind insoweit bezogen auf Ansprüche nach § 102 Abs. 4 SGB IX nicht ersichtlich (vgl. VG München, U.v. 28.7.2010 - M 18 K 10.2468 - juris Rn. 30).

  • VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 3 K 11.1545

    Schwerbehindertenrecht; notwendige Arbeitsassistenz; selbständige Tätigkeit

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163
    Während andere Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben regelmäßig als Ermessensleistungen ausgestaltet sind, besteht also auf die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX ein Rechtsanspruch jedenfalls dem Grunde nach (ebenso VG Augsburg, U.v. 9.10.2012 - Au 3 K 11.1545 - juris Rn. 33; VG Minden, B.v. 11.8.2014 - 6 K 314/14 - juris Rn. 7; für Ermessen hinsichtlich der Leistungshöhe: VG Minden, B.v. 22.7.2004 - 7 K 7681/03 - juris; VG Halle, U.v. 28.8.2008 - 4 A 49/07 - juris Rn. 32 ff.; gegen Ermessen und für gebundene Entscheidung sowohl hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach als auch hinsichtlich des Anspruchsumfangs: OVG Berlin-Brandburg, U.v. 18.5.2011 - OVG 6 B 1.09 - juris Rn. 13; VG Stade, U.v. 25.6.2003 - 4 A 1687/01 - juris Rn. 21; VG Schleswig-Holstein, U.v. 27.8.2003 - 15 A 267/01 - juris; die Frage offen lassend: BVerwG, B.v. 28.6.2010 - 5 B 66/09 - juris Rn. 5 f.).

    Dagegen dient die begleitende Hilfe nicht dazu, Schwerbehinderten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Nichtbehinderten zu verschaffen (VG Augsburg, U.v. 9.10.2012 - Au 3 K 11.1545 - juris Rn. 34 m. w. N.; VG Minden, B.v. 11.8.2014 - 6 K 314/14 - juris Rn. 23).

  • VG Saarlouis, 08.04.2014 - 3 K 940/13

    Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten beim Einsatz einer Arbeitsassistenz

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163
    Als "notwendig" sind wiederum diejenigen Kosten anzusehen, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die - dem Zweck der Regelung entsprechend - den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht, wobei auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls abzustellen ist (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.5.2011 - OVG 6 B 1.09 - juris Rn. 14; VG Saarland, U.v. 8.4.2014 - 3 K 940/13 - juris Rn. 19).

    Dem Begriff der Arbeitsassistenz ist dabei immanent, dass ein Anspruch lediglich auf eine unterstützende, gezielt den behinderungsbedingten Nachteil ausgleichende Arbeitskraft gerichtet sein kann, wobei die Arbeit im Kern vom schwerbehinderten Mensch selbst geleistet werden muss (OVG Bremen, U.v. 29.6.2011 - 2 A 159/10 - juris Rn. 43; VG Saarland, U.v. 8.4.2014 - 3 K 940/13 - juris Rn. 19).

  • VG Bremen, 26.05.2009 - 5 K 3056/07

    Begriff der Arbeitsassistenz - Voraussetzungen für einen Ausgleich von

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163
    Dies stellt klar, dass Hilfen des Integrationsamt nach § 102 SGB IX einschließlich solcher nach Absatz 4 der Vorschrift auch an selbstständige schwerbehinderte Menschen erbracht werden können (VG Bremen, U.v. 26.5.2009 - 5 K 3056/07 - juris Rn. 19; VG Minden, B.v. 11.8.2014 - 6 K 314/14 - juris Rn. 6 f.).

    Daher ist unter "Arbeitsassistenz" nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Anlehnung an die insoweit zutreffenden Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von Schwerbehinderten bei der Arbeitsausführung in Form einer von ihnen beauftragten persönlichen Arbeitsplatzassistenz im Rahmen der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (vgl. nur VG Bremen, U.v. 26.5.2009 - 5 K 3056/07 - juris Rn. 19; VG Minden, B.v. 11.8.2014 - 6 K 314/14 - juris Rn. 9; Ziffer 2.1 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX, Stand: 15. April 2014).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 6 B 1.09

    Schwerbehinderter Mensch; blind; notwendige Arbeitsassistenz; Kostenübernahme;

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163
    Während andere Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben regelmäßig als Ermessensleistungen ausgestaltet sind, besteht also auf die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 4 SGB IX ein Rechtsanspruch jedenfalls dem Grunde nach (ebenso VG Augsburg, U.v. 9.10.2012 - Au 3 K 11.1545 - juris Rn. 33; VG Minden, B.v. 11.8.2014 - 6 K 314/14 - juris Rn. 7; für Ermessen hinsichtlich der Leistungshöhe: VG Minden, B.v. 22.7.2004 - 7 K 7681/03 - juris; VG Halle, U.v. 28.8.2008 - 4 A 49/07 - juris Rn. 32 ff.; gegen Ermessen und für gebundene Entscheidung sowohl hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach als auch hinsichtlich des Anspruchsumfangs: OVG Berlin-Brandburg, U.v. 18.5.2011 - OVG 6 B 1.09 - juris Rn. 13; VG Stade, U.v. 25.6.2003 - 4 A 1687/01 - juris Rn. 21; VG Schleswig-Holstein, U.v. 27.8.2003 - 15 A 267/01 - juris; die Frage offen lassend: BVerwG, B.v. 28.6.2010 - 5 B 66/09 - juris Rn. 5 f.).

    Als "notwendig" sind wiederum diejenigen Kosten anzusehen, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die - dem Zweck der Regelung entsprechend - den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht, wobei auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls abzustellen ist (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.5.2011 - OVG 6 B 1.09 - juris Rn. 14; VG Saarland, U.v. 8.4.2014 - 3 K 940/13 - juris Rn. 19).

  • VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 3 K 11.1280

    Schwerbehindertenrecht; notwendige Arbeitsassistenz; nebenberufliche selbständige

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163
    Denn die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Handlungsfreiheit allein begründet ebenso wenig wie Art. 12 Abs. 1 GG für sich allein Leistungsansprüche (vgl. BVerfG, B.v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209; VG Augsburg, U.v. 13.3.2012 - Au 3 K 11.1280 - BeckRS 2012, 52090 Rn. 24 m. w. N.).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163
    Denn die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Handlungsfreiheit allein begründet ebenso wenig wie Art. 12 Abs. 1 GG für sich allein Leistungsansprüche (vgl. BVerfG, B.v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209; VG Augsburg, U.v. 13.3.2012 - Au 3 K 11.1280 - BeckRS 2012, 52090 Rn. 24 m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Main, 26.08.2002 - 3 E 2297/98

    Beobachten des Sozialhilfeempfängers durch eine vom Sozialhilfeträger beauftragte

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163
    Vorgängen in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum - hier dem Ladenraum des klägerischen Geschäfts - kommt schon deshalb kein Geheimnischarakter zu, weil es an ihrer Abschirmung durch besondere Vorkehrungen fehlt und sie daher einem unbegrenzten Personenkreis, d. h. dem Augenschein durch jedermann zugänglich sind (vgl. zur (verneinten) Vertraulichkeit personenbezogener Informationen bei Beobachtung von Sozialhilfeempfängern in einer öffentlichen Gaststätte durch eine vom Sozialhilfeträger beauftragte Detektei VG Frankfurt, U.v. 26.8.2002 - 3 E 2297/98 - juris Rn. 65 f.).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Würzburg, 17.09.2015 - W 3 K 15.163
    Geheimnischarakter kommt aber nur solchen auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umständen und Vorgängen zu, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, B.v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - juris Rn. 87).
  • OVG Bremen, 29.06.2011 - 2 A 159/10
  • OVG Thüringen, 25.11.2010 - 1 KO 527/08

    Verdeckte Ermittlungen durch sog. Sozialdetektiv grundsätzlich unzulässig

  • VG Minden, 22.07.2004 - 7 K 7681/03

    Kostenübernahme einer Arbeitsassistenz - Berücksichtigung der finanziell

  • VG Stade, 25.06.2003 - 4 A 1687/01

    Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz eines Schwerbehinderten

  • VG Schleswig, 27.08.2003 - 15 A 267/01

    Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 66.09

    Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen; Kosten für Arbeitsassistenz

  • VG Halle, 28.08.2008 - 4 A 49/07

    Erstattung von Kosten für eine Arbeitsassistenz durch das Integrationsamt

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