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   VG Würzburg, 18.03.2019 - W 8 K 18.564   

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VG Würzburg, 18.03.2019 - W 8 K 18.564 (https://dejure.org/2019,8309)
VG Würzburg, Entscheidung vom 18.03.2019 - W 8 K 18.564 (https://dejure.org/2019,8309)
VG Würzburg, Entscheidung vom 18. März 2019 - W 8 K 18.564 (https://dejure.org/2019,8309)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Würzburg, 11.05.2018 - W 8 E 18.510

    Erfolgloser Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung

    Auszug aus VG Würzburg, 18.03.2019 - W 8 K 18.564
    Der Kläger war hierbei anwesend und händigte währenddessen Mitarbeitern des Landratsamtes einen handschriftlichen Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung (Bl. 121 der Behördenakte im Verfahren W 8 E 18.510) aus.

    (Mit Beschluss vom 11. Mai 2018 hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO unter anderem auf Verpflichtung des Beklagten, die Veräußerung der in Obhut genommenen Ziegen zu unterlassen, die Ziegen wieder zurückzugeben und ihm damit zu ermöglichen, bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag nach § 16a TierSchG die Tiere selbst zu versorgen, abgelehnt (VG Würzburg, B.v. 11.5.2018 - W 8 E 18.510).

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akten in den Verfahren W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638, W 8 S 18.72, W 8 E 18.510, W 8 K 18.71) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

    Diesbezüglich verweist das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 11. Mai 2018 im Verfahren W 8 E 18.510 (VG Würzburg, B.v. 11.5.2018 - W 8 E 18.510), in dem es das klägerische Vorbringen bereits ausführlich gewürdigt hat.

  • VG Würzburg, 11.12.2017 - W 8 K 17.638

    Haltungsverbot und Betreuungsverbot von Tieren jeder Art - Beurteilungskompetenz

    Auszug aus VG Würzburg, 18.03.2019 - W 8 K 18.564
    Die hiergegen erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (VG Würzburg, U.v. 11.12.2017 - W 8 K 17.638).

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akten in den Verfahren W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638, W 8 S 18.72, W 8 E 18.510, W 8 K 18.71) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467

    Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder

    Auszug aus VG Würzburg, 18.03.2019 - W 8 K 18.564
    Auch ein vermeintliches Wohlverhalten des Tierhalters während des Klageverfahrens ist nicht ohne weiteres geeignet, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit bei der Einhaltung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen aufzuheben (vgl. Pielow in BeckOK, GewO, Stand 1.12.2017, § 35 Rn. 75c sowie BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9 mit Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2021 - 6 S 1557/19

    Aufrechterhaltung eines Tierhaltungs- und -betreuungsverbots gegenüber einem

    Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang im Sinne eines individuellen Lernprozesses stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass sich der Kläger wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55 m.w.N.; SaarlOVG, Beschluss vom 29.10.2019 - 2 A 261/18 -, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2019 - W 8 K 18.564 -, juris Rn. 19).
  • VG Bayreuth, 14.02.2023 - B 1 K 21.469

    Wiedergestattung Tierhaltung, Hunde und Heimtiere, Materielle Beweislast, Wegfall

    Entgegen des sonst im Verwaltungsrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes trägt die Antragstellerin hier die volle Beweislast (vgl. VGH BW, U.v. 16.12.2021 - 6 S 1557/19 - BeckRS 2021 44576; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 - W 8 K 18.564 - BeckRS 2019, 5165; Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG Rn. 55; Lorz/Metzger, Kommentar zum TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a TierSchG Rn. 36).

    Vielmehr muss die Antragstellerin Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass bei ihr ein individueller Lernprozessstand stattgefunden hat und eine Läuterung in ihrem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2022 - 23 ZB 21.448 - juris Rn. 17VGH BW, U.v. 16.12.2021 - 6 S 1557/19 - BeckRS 2021 44576; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 - W 8 K 18.564 - BeckRS 2019, 5165; VG Göttingen U.v. 9.2.2011 - 1 A 184/09 - BeckRS 2011, 48317; Hirt/Maisack/Moritz, aaO).

  • VGH Bayern, 18.07.2023 - 23 ZB 22.542

    Umfassendes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot

    Hierfür müssen sie Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass sie (nunmehr) über die erforderliche Sachkunde zum Halten der betreffenden Tiere verfügen und bei ihnen ein individueller Lernprozess stattgefunden hat, der sich auf die inneren Gründe für die Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass die Kläger wiederum ähnlich schwerwiegende oder wiederholte tierschutzrechtliche Verstöße begehen (VGH BW, U.v. 16.12.2021 - 6 S 1557/19 - juris Rn. 47; SaarlOVG, B.v. 29.10.2019 - 2 A 261/18 - juris Rn. 20; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 - W 8 K 18.564 - juris Rn. 19; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16a Rn. 55 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.02.2022 - 23 ZB 21.448

    Verbot des Haltens von Rindern

    Vielmehr muss der Kläger Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass eine Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist und bei ihm ein individueller Lernprozess stattgefunden hat, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass der Kläger wiederum ähnlich schwerwiegende tierschutzwidrige Zuwiderhandlungen begeht (VGH BW, U.v. 16.12.2021 - 6 S 1557/19 - juris Rn. 47; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55 m.w.N.; SaarlOVG, B.v. 29.10.2019 - 2 A 261/18 - juris Rn. 20; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 - W 8 K 18.564 - juris Rn. 19).
  • VG Würzburg, 18.03.2019 - W 8 K 18.71
    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.539, W 8 K 17.540, W 8 K 17.638, W 8 S 18.72, W 8 E 18.510, W 8 K 18.564) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
  • VG Würzburg, 11.05.2018 - W 8 E 18.510
    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (W 8 E 18.510, W 8 K 18.564, W 8 K 18.71, W 8 S 18.72) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
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