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   VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 M 20.31250, W 8 M 20.31222   

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VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 M 20.31250, W 8 M 20.31222 (https://dejure.org/2021,9262)
VG Würzburg, Entscheidung vom 18.03.2021 - W 8 M 20.31250, W 8 M 20.31222 (https://dejure.org/2021,9262)
VG Würzburg, Entscheidung vom 18. März 2021 - W 8 M 20.31250, W 8 M 20.31222 (https://dejure.org/2021,9262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 149 Abs. 1 S. 2; VwGO § 151 S. 3; VwGO § 165 S. 2; GKG § 66 Abs. 7
    Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Erinnerung gegen Kostenrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 M 20.31222

    Abschiebungsverbot bzgl. Armenien

    Auszug aus VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 M 20.31250
    Die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) hat im Verfahren W 8 M 20.31222 Erinnerung gegen eine Kostenrechnung vom 18. August 2020 erhoben, mit der sie sich gegen die Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld des auswärtigen Anwalts im Verfahren W 8 K 19.31125 wendet.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Gerichts vom selben Tag im Verfahren W 8 M 20.31222 sowie auf die Gerichtsakten W 8 M 20.31250, W 8 M 20.31222 und W 8 K 19.31125 Bezug genommen.

    Er hat sich jedoch mit der gleichzeitigen Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren W 8 M 20.31222 erledigt (vgl. Laube in BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer/Wendlandt/Görlach/Diehn, 33. Ed. Stand: 1.1.2021, § 66 GKG Rn. 172).

    Insofern kann auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom selben Tag im Verfahren W 8 M 20.31222 Bezug genommen werden.

  • VG Würzburg, 06.07.2020 - W 8 K 19.31125
    Auszug aus VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 M 20.31250
    Die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) hat im Verfahren W 8 M 20.31222 Erinnerung gegen eine Kostenrechnung vom 18. August 2020 erhoben, mit der sie sich gegen die Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld des auswärtigen Anwalts im Verfahren W 8 K 19.31125 wendet.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Gerichts vom selben Tag im Verfahren W 8 M 20.31222 sowie auf die Gerichtsakten W 8 M 20.31250, W 8 M 20.31222 und W 8 K 19.31125 Bezug genommen.

  • OVG Sachsen, 30.03.2009 - 5 B 281/09

    Erinnerung; aufschiebende Wirkung; Anordnung; Kostenansatz

    Auszug aus VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 M 20.31250
    Ergänzend kann auf die Parallele des § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zurückgegriffen werden, so dass die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen ist, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenrechnung ernstlich zweifelhaft ist oder wenn bei offener Rechtslage die Vollstreckung für den betreffenden Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. auch Laube in BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer, /Wendlandt/Görlach/Diehn, 33. Ed. Stand: 1.1.2021, § 66 GKG Rn. 169; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 66 GKG Rn. 122; ebenso SächsOVG, B.v. 1.2.2012 - 4 A 866/10 - juris Rn. 1; B.v. 30.3.2009 - 5 B 281/09 - NVwZ-RR 2009, 702 - juris Rn. 3 f.; BVerwG, B.v. 7.11.2011 - 8 KSt 8/11, 8 KSt 8/11 (8 A 1/10) - juris Rn. 5; VG Trier, B.v. 10.3.2009 - 5 K 378/08.TR - juris Rn. 4; jeweils zur vergleichbaren Rechts- und Interessenlage bei § 66 Abs. 7 GKG).
  • OVG Sachsen, 01.02.2012 - 4 A 866/10

    Erinnerung, vorläufiger Rechtsschutz, Kostenansatz

    Auszug aus VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 M 20.31250
    Ergänzend kann auf die Parallele des § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zurückgegriffen werden, so dass die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen ist, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenrechnung ernstlich zweifelhaft ist oder wenn bei offener Rechtslage die Vollstreckung für den betreffenden Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. auch Laube in BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer, /Wendlandt/Görlach/Diehn, 33. Ed. Stand: 1.1.2021, § 66 GKG Rn. 169; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 66 GKG Rn. 122; ebenso SächsOVG, B.v. 1.2.2012 - 4 A 866/10 - juris Rn. 1; B.v. 30.3.2009 - 5 B 281/09 - NVwZ-RR 2009, 702 - juris Rn. 3 f.; BVerwG, B.v. 7.11.2011 - 8 KSt 8/11, 8 KSt 8/11 (8 A 1/10) - juris Rn. 5; VG Trier, B.v. 10.3.2009 - 5 K 378/08.TR - juris Rn. 4; jeweils zur vergleichbaren Rechts- und Interessenlage bei § 66 Abs. 7 GKG).
  • VG Würzburg, 18.06.2014 - W 1 M 14.490

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Aufrechnung gegen Erstattungsanspruch aus

    Auszug aus VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 M 20.31250
    Insbesondere hat die Antragsgegnerin (die Bundesrepublik Deutschland) nicht vorgetragen, dass die sofortige Einziehung der Kosten durch den Freistaat Bayern für sie eine unbillige Härte wäre (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2016 - 3 M 16.2160 - juris Rn. 4; VG Würzburg, B.v. 18.6.2014 - W 1 M 14.490 - juris Rn. 29).
  • VG Trier, 10.03.2009 - 5 K 378/08

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei einer Kostenerinnerung

    Auszug aus VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 M 20.31250
    Ergänzend kann auf die Parallele des § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zurückgegriffen werden, so dass die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen ist, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenrechnung ernstlich zweifelhaft ist oder wenn bei offener Rechtslage die Vollstreckung für den betreffenden Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. auch Laube in BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer, /Wendlandt/Görlach/Diehn, 33. Ed. Stand: 1.1.2021, § 66 GKG Rn. 169; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 66 GKG Rn. 122; ebenso SächsOVG, B.v. 1.2.2012 - 4 A 866/10 - juris Rn. 1; B.v. 30.3.2009 - 5 B 281/09 - NVwZ-RR 2009, 702 - juris Rn. 3 f.; BVerwG, B.v. 7.11.2011 - 8 KSt 8/11, 8 KSt 8/11 (8 A 1/10) - juris Rn. 5; VG Trier, B.v. 10.3.2009 - 5 K 378/08.TR - juris Rn. 4; jeweils zur vergleichbaren Rechts- und Interessenlage bei § 66 Abs. 7 GKG).
  • VGH Bayern, 28.10.2016 - 3 M 16.2160
    Auszug aus VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 M 20.31250
    Insbesondere hat die Antragsgegnerin (die Bundesrepublik Deutschland) nicht vorgetragen, dass die sofortige Einziehung der Kosten durch den Freistaat Bayern für sie eine unbillige Härte wäre (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2016 - 3 M 16.2160 - juris Rn. 4; VG Würzburg, B.v. 18.6.2014 - W 1 M 14.490 - juris Rn. 29).
  • VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 M 20.31222

    Erinnerung gegen die im Vergütungsfestsetzungsbeschluss festgesetzten Fahrtkosten

    Wegen der Einzelheiten des Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akte des Ausgangsverfahrens W 8 K 19.31125 und die Akte W 8 M 20.31250 sowie die Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
  • VG Würzburg, 13.09.2022 - W 8 M 22.30413

    Kostenerinnerung wegen Anwaltskosten (Asylverfahren - Einzelfall)

    Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 151 Satz 3 und § 165 Satz 2 VwGO kommt hinzu, dass die Antragstellerin bei zunächst offener Rechtslage nicht dargetan hat, dass die Vollstreckung für sie eine unzumutbare unbillige Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.3.2021 - W 8 M 20.31250 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
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