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   VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081   

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VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081 (https://dejure.org/2020,50408)
VG Würzburg, Entscheidung vom 18.12.2020 - W 2 K 20.2081 (https://dejure.org/2020,50408)
VG Würzburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - W 2 K 20.2081 (https://dejure.org/2020,50408)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    JAPO
    Nachprüfungsverfahren, Beurteilungsspielraum, Bewertungsfehler, Drittwiderspruchsklage, Bewertungsspielraum, Gemeinschaftliches Testament, Prozeßbevollmächtigter, Gerichtliche Kontrolle, Ausführung, Substantiierung, Verwaltungsgerichte, Gefälligkeitsverhältnis, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
    Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. etwa BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - juris Rn. 11).

    Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (zusammenfassend: BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - juris).

    Die Klägerin nimmt hier wiederum eine eigene Wertung vor und übersieht dabei, dass - wie bereits dargestellt - insbesondere die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum unterliegen, welcher der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11).

    Nach der bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung unterliegt die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, welcher der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11).

    Wie bereits ausgeführt, unterliegen insbesondere die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, welcher der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2012 - 10 B 5.11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Notenverbesserung; schriftliche Prüfung;

    Auszug aus VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
    Zum anderen wäre für die Annahme, dass der in der Randbemerkung zum Ausdruck gekommene Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist, Voraussetzung, dass die schriftliche Begründung ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.9.2012 - 10 B 5.11 - juris Rn. 78 m. w. N).

    Wie bereits dargestellt, wäre für die Annahme, dass der in der Randbemerkung zum Ausdruck gekommene Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist, Voraussetzung, dass die schriftliche Begründung ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.9.2012 - 10 B 5.11 - juris Rn. 78 m. w. N).

    Wie bereits ausgeführt, wäre zudem für die Annahme, dass der in der Randbemerkung zum Ausdruck gekommene Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist, Voraussetzung, dass die schriftliche Begründung ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.9.2012 - 10 B 5.11 - juris Rn. 78 m. w. N).

    Hinzu kommt, dass für die Annahme, dass der in der Randbemerkung zum Ausdruck gekommene Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen ist, Voraussetzung ist, dass die schriftliche Begründung ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nimmt oder inhaltlich auf sie eingeht (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.9.2012 - 10 B 5.11 - juris Rn. 78 m. w. N).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
    Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 53).

    Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 52).

    Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 44).

  • BVerwG, 05.03.2018 - 6 B 71.17

    Bewertung von Aufsichtsarbeiten; Bewertungsmaßstab des fachwissenschaftlichen

    Auszug aus VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
    Denn die Wertung der Prüfer, dass die konkrete Aufgabenstellung die Behandlung bestimmter fachlicher Fragen verlangt, ist rein prüfungsspezifischer Natur und kann gerichtlich nur auf die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden (BVerwG, U.v. 5.3.2018 - 6 B 71.17 - juris Rn. 11).

    Zum anderen stellt die Kritik eines Prüfers an dem in einer Klausur gewählten Aufbau eine prüfungsspezifische Wertung dar, weil ein schlüssiger und folgerichtiger Aufbau einer Klausurlösung einen Teil der Qualität und der Geordnetheit der Darstellungen ausmacht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.2018 - 6 B 71/17 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    Auszug aus VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
    Es muss nachvollzogen werden können, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Bewertung zugrunde gelegt wurden (BVerwG, B.v. 8.3.2012 - 6 B 36.11 - juris Rn. 8).

    Einzelne positive Elemente in einer Prüfungsleistung würden selbst einer Bewertung als "ungenügend" nicht schlechthin entgegenstehen (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - juris Rn. 5).

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91

    Abgrenzung ehebedingter Zuwendungen von einer Schenkung

    Auszug aus VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
    Dazu genügt es nicht, dass die Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhandlungen der anderen Partei mitgeteilt hat (BGH, U.v. 17.2.1993 - XII ZR 232/91 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 1.16

    Offene Zweitbewertung und Nachbewertung von Klausuren der Zweiten Juristischen

    Auszug aus VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
    Nicht zu beanstanden ist die - seitens der Klägerin auch nicht gerügte - Vorgehensweise, nach der dem Zweitkorrektor die Stellungnahme des Erstkorrektors übermittelt worden ist und dieser sich in seiner eigenen Stellungnahme "nach eingehender Befassung und erneuter Auseinandersetzung" mit der klägerischen Arbeit vollumfänglich jener Stellungnahme angeschlossen hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2016 - 6 B 1/16 - juris Rn. 12).
  • VG Würzburg, 05.06.2019 - W 2 K 18.260

    Zum Anspruch auf Neubewertung von Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
    Es kann auch ausreichend sein, wenn sich die Prüferkritik an Inhalt und Aufbau einer Klausur mit schlagwortartigen Randbemerkungen aus dem Zusammenhang der schriftlichen Prüfungsarbeit ergibt und insoweit verständlich ist (VG Würzburg, U.v. 5.6.2019, W 2 K 18.260 - juris Rn. 40 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.03.1998 - 6 B 28.98
    Auszug aus VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
    Können allerdings Auswirkungen dieser materiellen Prüfungsfehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen werden, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit als rechtmäßig darstellt (BVerwG, B.v. 13.3.1998 - 6 B 28/98 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Würzburg, 18.12.2020 - W 2 K 20.2081
    Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

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