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   VG Würzburg, 19.07.2010 - W 3 K 10.204   

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VG Würzburg, 19.07.2010 - W 3 K 10.204 (https://dejure.org/2010,70290)
VG Würzburg, Entscheidung vom 19.07.2010 - W 3 K 10.204 (https://dejure.org/2010,70290)
VG Würzburg, Entscheidung vom 19. Juli 2010 - W 3 K 10.204 (https://dejure.org/2010,70290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gewaltopferentschädigung; Krankenhilfe als Kriegsopferfürsorgeleistung; Übernahme der Zuzahlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als Krankenhilfe; psychische Erkrankung; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

    Auszug aus VG Würzburg, 19.07.2010 - W 3 K 10.204
    Demgemäß sind die Voraussetzungen des von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. etwa BSG, U.v. 01.04.2004, Az. B 7 AL 52/03 R, juris; BVerwG, U.v. 23.02.2010, Az. 5 C 13/09, juris; letzterem vorangehend: BayVGH, U.v. 24.09.2008, Az. 12 BV 07.1939, juris) erfüllt.
  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 12 BV 07.1939

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht - zur materiell-rechtlichen

    Auszug aus VG Würzburg, 19.07.2010 - W 3 K 10.204
    Demgemäß sind die Voraussetzungen des von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. etwa BSG, U.v. 01.04.2004, Az. B 7 AL 52/03 R, juris; BVerwG, U.v. 23.02.2010, Az. 5 C 13/09, juris; letzterem vorangehend: BayVGH, U.v. 24.09.2008, Az. 12 BV 07.1939, juris) erfüllt.
  • VG Würzburg, 05.07.2012 - W 3 K 11.624

    Gewaltopferentschädigung; ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die

    Mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, juris, wurde der KSV Sachsen - insoweit unter Aufhebung seines entgegenstehenden Bescheides und Widerspruchsbescheides - verpflichtet, der Klägerin den von ihr erbrachten Betrag in Höhe von 41, 64 EUR für die Zuzahlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalenderjahr 2008 zu erstatten.

    Unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, beantragte die Klägerin mit Telefax ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 30. Dezember 2010, eingegangen bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten am gleichen Tag, sinngemäß, ihr - u.a. - ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG i.V.m. § 10a OEG "auch für Zeiträume vor dem 01.01.2009" zu bewilligen.

    Auch das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg habe der Klägerin mit seinem erwähnten Urteil vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, einen rückwirkenden Leistungsanspruch für das Kalenderjahr 2008 zugesprochen.

    Dies sei auch mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juli 2010 im Verfahren W 3 K 10.204 so festgehalten worden.

    Soweit sich die Klägerseite auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, berufe, werde entgegnet, dass dort zwar davon ausgegangen worden sei, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden an der Antragstellung auf Krankenhilfe für 2008 verhindert gewesen sei und dass deshalb die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hinsichtlich einer Krankenhilfe für 2008 bejaht worden seien.

    Die Berufung der Klägerseite auf eine Antragstellung bereits 1996 und auf das Urteil des BSG vom 5. Oktober 2005, Az. B 5 RO 6/05 R, gehe ins Leere, da, wie bereits im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, ausgeführt worden sei, für die Hauptfürsorgestelle des Beklagten vor der Erteilung des Ausführungsbescheides des Versorgungsamts vom 21. Januar 2008 keine Zuständigkeit bestanden habe.

    Ergänzend wird auch auf die beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängig gewesenen Verfahren W 3 K 10.181 (betreffend Kostenübernahme für die Haltung einer Katze), W 3 K 10.204 (betreffend Kostenübernahme für die Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenkasse), W 3 K 10.205 (betreffend Kostenübernahme für eine Kfz-Taxi-Pauschale), W 3 K 10.1069 (betreffend Hilfe zur Pflege) und W 3 K 10.1070 (betreffend vorzeitige Erholungshilfe) verwiesen.

    Das richterrechtliche Rechtsinstitut des sozialen Herstellungsanspruchs (vgl. etwa BSG, U.v. 01.04.2004, Az. B 7 AL 52/03 R, juris; BVerwG, U.v. 23.02.2010, Az. 5 C 13/09, juris; letzterem vorangehend: BayVGH, U.v. 24.09.2008, Az. 12 BV 07.1939, juris) ist zwar grundsätzlich auch im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts anwendbar (vgl. etwa Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Baden-Baden 2012, Vorbemerkung vor § 1 BVG, Rd.Nr. 20 m.w.N.), wie das erkennende Gericht auch bereits mit Urteil vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, juris, entschieden hat, im vorliegenden Fall stehen seiner Anwendung jedoch die besonderen Strukturprinzipien des - hier über die Verweisung von § 27a Satz 2 BVG auf die Bestimmungen des Dritten Kapitels des SGB XII ("Hilfe zum Lebensunterhalt") anwendbaren - Sozialhilferechts, speziell des Rechts der Hilfe zum Lebensunterhalt, entgegen.

    Auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg zur Begründung seines rechtskräftigen Urteils vom 19. Juli 2010, Az. W 3 K 10.204, juris, kann sich die Klägerin hier schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil es in dem, dem genannten Urteil zugrunde liegenden Fall nicht, wie jedoch hier, um ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt i.S.d. § 27a BVG i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII gegangen ist, sondern um Krankenhilfe i.S.d. § 27b BVG.

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